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158_1982 AT

158. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 43 Wienerwald Schnellstraße und der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Gemeinden Korneuburg und Klosterneuburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 43 Wienerwald Schnellstraße und der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Gemeinden Korneuburg und Klosterneuburg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 43

Wienerwald Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Korneuburg und Klosterneuburg und

der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 14 Klosterneuburger

Straße wird im Bereich der

Gemeinde Klosterneuburg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der S 43

Wienerwald Schnellstraße beginnt bei km 1,070, im

unmittelbaren Anschluß an den mit Verordnung

BGBl. Nr. 368/1976 in seiner Trassenführung

bestimmten Knoten Korneuburg der A 22 Donauufer

Autobahn, quert die Donau und das Überschwemmungsgebiet

und verläuft in südöstlicher

Richtung parallel zur ÖBB-Linie Wien Franz-

Josefs-Bahnhof—Gmünd und endet bei km 4,248

an der B 14 Klosterneuburger Straße.

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 14

Klosterneuburger Straße beginnt bei km 7,435,

folgt am Anfang der bestehenden Trasse, unterfährt

in weiterem Verlauf die Trasse der ÖBB-Linie

Wien Franz-Josefs-Bahnhof—Gmünd, schwenkt

im Bereich der Einbindung der S 43 Wienerwald

Schnellstraße in Richtung Niedermarkt unter

gleichzeitiger neuerlicher Unterfahrung der vorhin

genannten ÖBB-Linie und endet bei km 8,158.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Korneuburg

und Klosterneuburg aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen S 43/5-76 OZ; Maßstab

1 :2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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