158. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 43 Wienerwald Schnellstraße und der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Gemeinden Korneuburg und Klosterneuburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 43
Wienerwald Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Korneuburg und Klosterneuburg und
der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 14 Klosterneuburger
Straße wird im Bereich der
Gemeinde Klosterneuburg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der S 43
Wienerwald Schnellstraße beginnt bei km 1,070, im
unmittelbaren Anschluß an den mit Verordnung
BGBl. Nr. 368/1976 in seiner Trassenführung
bestimmten Knoten Korneuburg der A 22 Donauufer
Autobahn, quert die Donau und das Überschwemmungsgebiet
und verläuft in südöstlicher
Richtung parallel zur ÖBB-Linie Wien Franz-
Josefs-Bahnhof—Gmünd und endet bei km 4,248
an der B 14 Klosterneuburger Straße.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 14
Klosterneuburger Straße beginnt bei km 7,435,
folgt am Anfang der bestehenden Trasse, unterfährt
in weiterem Verlauf die Trasse der ÖBB-Linie
Wien Franz-Josefs-Bahnhof—Gmünd, schwenkt
im Bereich der Einbindung der S 43 Wienerwald
Schnellstraße in Richtung Niedermarkt unter
gleichzeitiger neuerlicher Unterfahrung der vorhin
genannten ÖBB-Linie und endet bei km 8,158.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Korneuburg
und Klosterneuburg aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen S 43/5-76 OZ; Maßstab
1 :2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.