158. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Volksanwaltschaft bat am 2. April 1980
auf Grund des § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, über die Volksanwaltschaft
folgende Geschäftsverteilung beschlossen
§ 1. Aufgalben der Volksanwaltschaft sind von
den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft
selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8 der
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine
kollegiale Beschlußfassung vorsieht.
§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen
1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den
Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß
§ 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Volksanwaltschaft;
2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft
unter Bedachtnahme auf § 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft;
3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen
gemäß § 15 des Bundesgesetzes über die
Volksanwaltschaft in Zusammenhang mit
§ 7 AVG 1950;
5. Einberufung und Leitung der kollegialen
Sitzungen der Volksanwaltschaft;
6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit
diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung
erfaßt sind.
§ 3. Dem Volksanwalt Robert Weisz obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundeskanzleramt;
2. Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz;
3. Bundesministerium für soziale Verwaltung;
4. Bundesministerium für Verkehr.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
nachstehende Angelegenheiten des Verwaltungsbereiches
jener Länder betreffen, welche die
Volksanwaltschaft gemäß § 9 des Bundesgesetzes
über die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt
haben
1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion
zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche
Angelegenheiten der Landes- und
Gemeindebediensteten sowie der Wiener
Landeslehrer;
2. Gesundheitswesen;
3. Sozialwesen;
4. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.
§ 4. Dem Volksanwalt Dr. Franz Bauer obliegen
(1) Die Aufgalben der Volksanwaltschaft, die
ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten;
2. Bundesministerium für Bauten und Technik;
3. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;
4. Bundesministerium für Unterricht und
Kunst;
5. Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung.
(2) Die Aufgäben der Volksanwaltschaft, die
nachstehende Angelegenheiten des Vertwaltungsbereiches
jener Länder betreffen, welche die
Volksanwaltschaft gemäß § 9 des Bundesgesetzes
über die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt
haben
1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der
dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten
der Gemeindebediensteten sowie
der Gemeindeabgaben;
2. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen,
Bau- und Straßenrecht, Verwaltung landeseigener
Gebäude und Liegenschaften sowie
von Landesfonds;
3. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft,
Wasser- und Energiewirtschaft;
4. Schul- und Erziehungswesen, Kultur- und
Sportwesen; dienst- und besoldungsrechtliche
Angelegenheiten der Landeslehrer, mit Ausnahme
jener des Landes Wien.
§ 5. Dem Volksanwalt Gustav Zeillinger obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundesministerium für Finanzen;
2. Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie;
3. Bundesministerium für Inneres;
4. Bundesministerium für Justiz;
5. Bundesministerium für Landesverteidigung.
(2) Die Aufgalben der Volksanwaltschaft, die
nachstehende Angelegenheiten des Verwaltungsbereiches
jener Länder betreffen, welche die
Volksanwaltschaft gemäß § 9 des Bundesgesetzes
über die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt
haben
1. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und
Gemeindeabgaben;
2. Gewerbewesen;
3. Staatsbürgerschafts- und Personenstandsangelegenheiten,
Bevölkerungs- und Wählerevidenz;
4. Straßenpolizei.
§ 6. In begründeten Einzelfällen kann eine
Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des
für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung
zuständigen Volksanwaltes einem anderen
Volksanwalt durch kollegiale Beschlußfassung zugewiesen
werden. Diese Beschlußfassung erfordert
Einstimmigkeit der Volksanwälte. Von der
Änderung der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer
schriftlich Mitteilung zu machen.
§ 7. Die Geschäftsverteilung ist jedenfalls bei
Wechsel des Vorsitzenden neu zu beschließen.
§ 8. Die Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft
vom 1. Juli 1977, BGBl. Nr. 357, in der
Fassung BGBl. Nr. 457/1977 und BGBl. Nr. 221/
1978 tritt außer Kraft.