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158_1980 AT

158. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft bat am 2. April 1980

auf Grund des § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, über die Volksanwaltschaft

folgende Geschäftsverteilung beschlossen

§ 1. Aufgalben der Volksanwaltschaft sind von

den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft

selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8 der

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine

kollegiale Beschlußfassung vorsieht.

§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen

1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den

Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß

§ 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Volksanwaltschaft;

2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft

unter Bedachtnahme auf § 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft;

3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;

4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen

gemäß § 15 des Bundesgesetzes über die

Volksanwaltschaft in Zusammenhang mit

§ 7 AVG 1950;

5. Einberufung und Leitung der kollegialen

Sitzungen der Volksanwaltschaft;

6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit

diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung

erfaßt sind.

§ 3. Dem Volksanwalt Robert Weisz obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundeskanzleramt;

2. Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz;

3. Bundesministerium für soziale Verwaltung;

4. Bundesministerium für Verkehr.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

nachstehende Angelegenheiten des Verwaltungsbereiches

jener Länder betreffen, welche die

Volksanwaltschaft gemäß § 9 des Bundesgesetzes

über die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt

haben

1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion

zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche

Angelegenheiten der Landes- und

Gemeindebediensteten sowie der Wiener

Landeslehrer;

2. Gesundheitswesen;

3. Sozialwesen;

4. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.

§ 4. Dem Volksanwalt Dr. Franz Bauer obliegen

(1) Die Aufgalben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten;

2. Bundesministerium für Bauten und Technik;

3. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;

4. Bundesministerium für Unterricht und

Kunst;

5. Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung.

(2) Die Aufgäben der Volksanwaltschaft, die

nachstehende Angelegenheiten des Vertwaltungsbereiches

jener Länder betreffen, welche die

Volksanwaltschaft gemäß § 9 des Bundesgesetzes

über die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt

haben

1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der

dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten

der Gemeindebediensteten sowie

der Gemeindeabgaben;

2. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen,

Bau- und Straßenrecht, Verwaltung landeseigener

Gebäude und Liegenschaften sowie

von Landesfonds;

3. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft,

Wasser- und Energiewirtschaft;

4. Schul- und Erziehungswesen, Kultur- und

Sportwesen; dienst- und besoldungsrechtliche

Angelegenheiten der Landeslehrer, mit Ausnahme

jener des Landes Wien.

§ 5. Dem Volksanwalt Gustav Zeillinger obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundesministerium für Finanzen;

2. Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie;

3. Bundesministerium für Inneres;

4. Bundesministerium für Justiz;

5. Bundesministerium für Landesverteidigung.

(2) Die Aufgalben der Volksanwaltschaft, die

nachstehende Angelegenheiten des Verwaltungsbereiches

jener Länder betreffen, welche die

Volksanwaltschaft gemäß § 9 des Bundesgesetzes

über die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt

haben

1. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und

Gemeindeabgaben;

2. Gewerbewesen;

3. Staatsbürgerschafts- und Personenstandsangelegenheiten,

Bevölkerungs- und Wählerevidenz;

4. Straßenpolizei.

§ 6. In begründeten Einzelfällen kann eine

Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des

für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung

zuständigen Volksanwaltes einem anderen

Volksanwalt durch kollegiale Beschlußfassung zugewiesen

werden. Diese Beschlußfassung erfordert

Einstimmigkeit der Volksanwälte. Von der

Änderung der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer

schriftlich Mitteilung zu machen.

§ 7. Die Geschäftsverteilung ist jedenfalls bei

Wechsel des Vorsitzenden neu zu beschließen.

§ 8. Die Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

vom 1. Juli 1977, BGBl. Nr. 357, in der

Fassung BGBl. Nr. 457/1977 und BGBl. Nr. 221/

1978 tritt außer Kraft.

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