158. Verordnung: Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
Artikel I
Die Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl.
Nr. 336/1975, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt
„Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von
Meterware genügt die Kennzeichnung auf der
Faktura."
2. Im § 2 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher
Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen
Ziffern zu erfolgen; die Verwendung von Abkürzungen
ist nicht zulässig. Bei der Kennzeichnung
dürfen
a) anstelle folgender deutschsprachiger Ausdrücke
folgende fremdsprachige Ausdrücke
„Wolle" „wool"
„reine Wolle" „pure wool"
„ganz Wolle" „all wool"
„Baumwolle" „cotton"
„reine Baumwolle" „pure cotton"
„ganz Baumwolle" „all cotton"
und
b) zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke
verwendet werden.
3. In der Anlage 1 hat die Z. 12 zu lauten
„12. Hüte, Kappen, Mützen, Braut-, Hut- und
Trauerschleier, Trauerflor, Haarnetze und
Frisierhauben"
4. In der Anlage 1 ist nach der Z. 53 anzufügen
„54. Einmalslips, Unterwäsche aus textilem Vliesstoff
für Spitäler; alle diese aus
ZTNr. 61.04 C".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. April 1979 in
Kraft.