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158_1979 AT

158. Verordnung: Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Verordnung: Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

Artikel I

Die Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl.

Nr. 336/1975, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt

„Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von

Meterware genügt die Kennzeichnung auf der

Faktura."

2. Im § 2 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher

Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen

Ziffern zu erfolgen; die Verwendung von Abkürzungen

ist nicht zulässig. Bei der Kennzeichnung

dürfen

a) anstelle folgender deutschsprachiger Ausdrücke

folgende fremdsprachige Ausdrücke

„Wolle" „wool"

„reine Wolle" „pure wool"

„ganz Wolle" „all wool"

„Baumwolle" „cotton"

„reine Baumwolle" „pure cotton"

„ganz Baumwolle" „all cotton"

und

b) zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke

verwendet werden.

3. In der Anlage 1 hat die Z. 12 zu lauten

„12. Hüte, Kappen, Mützen, Braut-, Hut- und

Trauerschleier, Trauerflor, Haarnetze und

Frisierhauben"

4. In der Anlage 1 ist nach der Z. 53 anzufügen

„54. Einmalslips, Unterwäsche aus textilem Vliesstoff

für Spitäler; alle diese aus

ZTNr. 61.04 C".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. April 1979 in

Kraft.

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