158. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kenia über Technische Hilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
Die österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Kenia sind
im Hinblick auf die zwischen den beiden Ländern
bestehenden traditionellen Bande als Grundlage
einer vertieften und wirksamen Zusammenarbeit,
unter Berücksichtigung des beiderseitigen
Nutzens, der einer engeren technischen Zusammenarbeit
zwischen den beiden Ländern entspringen
würde,
vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden
Ländern zu verstärken,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die Verwirklichung
der Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung
Kenias unter Mitwirkung der österreichischen
Wissenschaft und Technik nach Maßgabe
ihrer Möglichkeiten fördern.
Artikel 2
Die österreichische Bundesregierung wird sich
bemühen, Fachkräfte der Republik Kenia heranzubilden
und deren Fachkenntnisse zu vervollkommnen.
Artikel 3
(1) Die österreichische Bundesregierung wird
sich bemühen, österreichisches Personal auf Ersuchen
der Regierung der Republik Kenia bereitzustellen.
(2) Die Mitglieder des Personals können als
Experten oder freiwillige Helfer tätig sein und
beratende oder praktische Aufgaben wahrnehmen.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet
sich, in Zusammenhang mit der Entsendung von
österreichischem Personal nach Kenia gemäß
Artikel 3 dieses Abkommens insbesondere nachstehende
Begünstigungen und Immunitäten zu
gewähren und folgende Leistungen zu erbringen
1. Befreiung von allen staatlichen, regionalen
und kommunalen Abgaben und Steuern auf österreichischerseits
an einen Experten bezahlte Bezüge
während seines Einsatzes in Kenia;
2. Befreiung aller Artikel des persönlichen Gebrauchs
und Haushaltsgebrauchsgegenstände von
allen Zollabgaben, Steuern und sonstigen Gebühren.
Diese Erlaubnis und Befreiung kann innerhalb
von drei Monaten nach Ankunft des Experten
in Kenia in Anspruch genommen werden.
Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn
die Regierung Kenias dem zustimmt und wenn
unvorhersehbare Umstände eine solche Verlängerung
erfordern;
3. Vorkehrungen für die Befreiung von allen
Abgaben und Steuern bei der Einfuhr eines
Kraftfahrzeuges pro Familie innerhalb von drei
Monaten nach der ersten Einreise oder eines
von der Regierung von Kenia genehmigten Zeitraumes
mit der Maßgabe, daß das Kraftfahrzeug,
falls es an eine nicht in gleicher Weise bevorrechtete
Person verkauft wird, zum Zeitpunkt
des Verkaufes der Zahlung der entsprechenden
Abgaben und Steuern unterliegt;
4. Zuweisung an das Personal und dessen Angehörige
von kostenlosen Wohnräumlichkeiten
mit stabiler Einrichtung jenes Standards, wie er
kenianischen Regierungsbeamten von vergleichbarem
Stand zugebilligt wird, oder andernfalls
Leistung einer angemessenen Wohnungszulage
nach den Vorschriften der Regierung Kenias.
Für die in Zusammenhang mit einer solchen
Wohnung auflaufenden Wasser-, Strom- und
Telefongebühren hat das österreichische Personal
aufzukommen;
5. Bereitstellung ärztlicher Dienste und Einrichtungen
für das Personal und dessen Angehörige
im gleichen Maße, wie diese Beamten der
Regierung Kenias zukommen;
6. Ausstellung von Ausweisen für das Personal
zur Erleichterung der Durchführung der
ihm übertragenen Aufgaben; entsprechende Ausweise
sind auch für die Angehörigen auszustellen;
7. kostenlose Ausstellung der erforderlichen
Einreise-, Ausreise- und Arbeitsbewilligungen für
das Personal. Die Ein- und Ausreisebewilligungen
für die Angehörigen sowie die erforderlichen Bewilligungen
für die Wiederausfuhr der in den
Absätzen 2 und 3 genannten Gegenstände werden
ebenfalls kostenlos ausgestellt;
8. die Regierung der Republik Kenia wird bei
der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen
die dem österreichischen Personal gewährten Vorrechte
keinesfalls enger auslegen als es die allgemeine
Übung der Regierung der Republik Kenia
in bezug auf Experten anderer Staatsangehörigkeit
ist;
9. Gewährung von Schutz für das österreichische
Personal und dessen Angehörige in gleichem
Maße, wie ihn die von internationalen Organisationen
beigestellten Experten desselben Standes
und deren Angehörige genießen;
10. Befreiung von allen Verpflichtungen in
Zusammenhang mit der Registrierung von Ausländern.
Diese Befreiung gilt auch für die Angehörigen.
Artikel 5
(1) Kenia verpflichtet sich, Österreich und das
im Rahmen dieses Abkommens in Kenia eingesetzte
Personal in bezug auf jegliche Haftungen,
Klagen, Prozesse, Forderungen, Schäden, Kosten
oder Gebühren wegen Tod, Verletzung, Schädigung
der Person oder des Eigentums oder eines
sonstigen Verlustes infolge oder in Zusammenhang
mit einer Handlung oder Unterlassung
oder einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung
seitens dieses Personals in Durchführung
seiner Aufgaben schadlos zu halten.
(2) Kenia kommt auch für alle Schäden auf, die
durch in Betrieb befindliche Projekte verursacht
werden.
(3) Werden Forderungen in einem Falle erhöben,
in dem in einer für Österreich überzeugenden
Weise Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
seitens des Personals festgestellt worden ist, kann
Kenia den Betreffenden zur Schadenersatzleistung
an Kenia heranziehen.
(4) Im Falle seiner Befassung mit einer Forderung
gemäß diesem Artikel ist Kenia berechtigt,
jedwedes diesem Personal zustehende Recht
auf Verteidigung oder auf Ausgleich, Gegenforderung,
Versicherung, Schadenersatz, Beitragsleistung
oder Garantie geltend zu machen und
durchzusetzen.
(5) Österreich wird Kenia jedwede Information
oder sonstige Hilfe zur Verfügung stellen, die für
die Erledigung einer Angelegenheit, auf die sich
dieser Artikel bezieht, erforderlich ist.
(6) Im Falle einer Verhaftung oder Anhaltung
einer von Österreich zur Verfügung gestellten
Person oder eines Mitgliedes ihrer Familie oder
der Einleitung eines Strafverfahrens gegen dieselben
wird Kenia die österreichische Botschaft
unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Artikel 6
Das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzte
österreichische Personal verpflichtet sich
auf Grund privatrechtlicher Verträge, welche es
mit der Republik Österreich oder mit einer von
der Republik Österreich mit Aufgaben der Entwicklungshilfe
betrauten, mit Rechtsfähigkeit
ausgestatteten Institution abgeschlossen hat, in
der Republik Kenia keine andere auf Gewinn
gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Artikel 7
Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet
sich, in Zusammenhang mit den von der österreichischen
Bundesregierung oder in ihrem Auftrage
von österreichischen Instituten und Unternehmungen
für die Durchführung von Projekten
zur Verfügung gestellten Gegenständen insbesondere
nachstehende Leistungen zu erbringen
1. Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung,
Weitertransport sowie Versicherung gegen
Feuer, Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden
ab dem kenianischen Bestimmungshafen
bis zum Ort der Verwendung in Kenia;
2. Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und
sämtlichen fiskalischen Abgaben sowie allen sonstigen
Abgaben und Steuern, einschließlich Hafengebühren,
staatlichen, regionalen und kommunalen
Abgaben;
3. Übernahme der Kosten der für die Montage
und den Betrieb von maschinellen und sonstigen
technischen Anlagen erforderlichen technischen
Einrichtungen.
Artikel 8
Streitigkeiten über die Auslegung oder die
Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem
Wege beizulegen.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt für
einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und
wird stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr
verlängert.
(2) Dieses Abkommen kann von jeder der
beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt
werden und endigt nach Ablauf von
sechs Monaten ab dem Tage dieser Kündigung.
(3) Im Falle der Beendigung finden die Bestimmungen
dieses Abkommens bis zur Beendigung
der dem österreichischen Personal übertragenen
Aufgaben und/oder bis zur Vollendung der laufenden
Projekte weiterhin Anwendung.
Artikel 10
Die österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Kenia vereinbaren hiemit,
daß Vertreter der beiden Regierungen zu
einem beiden Vertragsparteien genehmen Zeitpunkt
entweder in Wien oder in Nairobi zwecks
Prüfung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien
und deren einander geleisteten Hilfe zusammentreten
werden. Diese Konsultationen beinhalten
eine Überprüfung des Zweckes, auf den
diese Hilfe und Zusammenarbeit gerichtet war,
sowie eine Beratung über Projekte, die voraussichtlich
in Zukunft erforderlich sein werden.
Geschehen in Nairobi, am 2. Feber 1978 in
zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die österreichische Bundesregierung
E. Illsinger
Für die Regierung der Republik Kenia
L. O. Kibinge
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 am 3. April 1978 in Kraft.