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158_1978 AT

158. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kenia über Technische Hilfe

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kenia über Technische Hilfe

Die österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Kenia sind

im Hinblick auf die zwischen den beiden Ländern

bestehenden traditionellen Bande als Grundlage

einer vertieften und wirksamen Zusammenarbeit,

unter Berücksichtigung des beiderseitigen

Nutzens, der einer engeren technischen Zusammenarbeit

zwischen den beiden Ländern entspringen

würde,

vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen

Beziehungen zwischen den beiden

Ländern zu verstärken,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden die Verwirklichung

der Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung

Kenias unter Mitwirkung der österreichischen

Wissenschaft und Technik nach Maßgabe

ihrer Möglichkeiten fördern.

Artikel 2

Die österreichische Bundesregierung wird sich

bemühen, Fachkräfte der Republik Kenia heranzubilden

und deren Fachkenntnisse zu vervollkommnen.

Artikel 3

(1) Die österreichische Bundesregierung wird

sich bemühen, österreichisches Personal auf Ersuchen

der Regierung der Republik Kenia bereitzustellen.

(2) Die Mitglieder des Personals können als

Experten oder freiwillige Helfer tätig sein und

beratende oder praktische Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 4

Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet

sich, in Zusammenhang mit der Entsendung von

österreichischem Personal nach Kenia gemäß

Artikel 3 dieses Abkommens insbesondere nachstehende

Begünstigungen und Immunitäten zu

gewähren und folgende Leistungen zu erbringen

1. Befreiung von allen staatlichen, regionalen

und kommunalen Abgaben und Steuern auf österreichischerseits

an einen Experten bezahlte Bezüge

während seines Einsatzes in Kenia;

2. Befreiung aller Artikel des persönlichen Gebrauchs

und Haushaltsgebrauchsgegenstände von

allen Zollabgaben, Steuern und sonstigen Gebühren.

Diese Erlaubnis und Befreiung kann innerhalb

von drei Monaten nach Ankunft des Experten

in Kenia in Anspruch genommen werden.

Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn

die Regierung Kenias dem zustimmt und wenn

unvorhersehbare Umstände eine solche Verlängerung

erfordern;

3. Vorkehrungen für die Befreiung von allen

Abgaben und Steuern bei der Einfuhr eines

Kraftfahrzeuges pro Familie innerhalb von drei

Monaten nach der ersten Einreise oder eines

von der Regierung von Kenia genehmigten Zeitraumes

mit der Maßgabe, daß das Kraftfahrzeug,

falls es an eine nicht in gleicher Weise bevorrechtete

Person verkauft wird, zum Zeitpunkt

des Verkaufes der Zahlung der entsprechenden

Abgaben und Steuern unterliegt;

4. Zuweisung an das Personal und dessen Angehörige

von kostenlosen Wohnräumlichkeiten

mit stabiler Einrichtung jenes Standards, wie er

kenianischen Regierungsbeamten von vergleichbarem

Stand zugebilligt wird, oder andernfalls

Leistung einer angemessenen Wohnungszulage

nach den Vorschriften der Regierung Kenias.

Für die in Zusammenhang mit einer solchen

Wohnung auflaufenden Wasser-, Strom- und

Telefongebühren hat das österreichische Personal

aufzukommen;

5. Bereitstellung ärztlicher Dienste und Einrichtungen

für das Personal und dessen Angehörige

im gleichen Maße, wie diese Beamten der

Regierung Kenias zukommen;

6. Ausstellung von Ausweisen für das Personal

zur Erleichterung der Durchführung der

ihm übertragenen Aufgaben; entsprechende Ausweise

sind auch für die Angehörigen auszustellen;

7. kostenlose Ausstellung der erforderlichen

Einreise-, Ausreise- und Arbeitsbewilligungen für

das Personal. Die Ein- und Ausreisebewilligungen

für die Angehörigen sowie die erforderlichen Bewilligungen

für die Wiederausfuhr der in den

Absätzen 2 und 3 genannten Gegenstände werden

ebenfalls kostenlos ausgestellt;

8. die Regierung der Republik Kenia wird bei

der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen

die dem österreichischen Personal gewährten Vorrechte

keinesfalls enger auslegen als es die allgemeine

Übung der Regierung der Republik Kenia

in bezug auf Experten anderer Staatsangehörigkeit

ist;

9. Gewährung von Schutz für das österreichische

Personal und dessen Angehörige in gleichem

Maße, wie ihn die von internationalen Organisationen

beigestellten Experten desselben Standes

und deren Angehörige genießen;

10. Befreiung von allen Verpflichtungen in

Zusammenhang mit der Registrierung von Ausländern.

Diese Befreiung gilt auch für die Angehörigen.

Artikel 5

(1) Kenia verpflichtet sich, Österreich und das

im Rahmen dieses Abkommens in Kenia eingesetzte

Personal in bezug auf jegliche Haftungen,

Klagen, Prozesse, Forderungen, Schäden, Kosten

oder Gebühren wegen Tod, Verletzung, Schädigung

der Person oder des Eigentums oder eines

sonstigen Verlustes infolge oder in Zusammenhang

mit einer Handlung oder Unterlassung

oder einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung

seitens dieses Personals in Durchführung

seiner Aufgaben schadlos zu halten.

(2) Kenia kommt auch für alle Schäden auf, die

durch in Betrieb befindliche Projekte verursacht

werden.

(3) Werden Forderungen in einem Falle erhöben,

in dem in einer für Österreich überzeugenden

Weise Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

seitens des Personals festgestellt worden ist, kann

Kenia den Betreffenden zur Schadenersatzleistung

an Kenia heranziehen.

(4) Im Falle seiner Befassung mit einer Forderung

gemäß diesem Artikel ist Kenia berechtigt,

jedwedes diesem Personal zustehende Recht

auf Verteidigung oder auf Ausgleich, Gegenforderung,

Versicherung, Schadenersatz, Beitragsleistung

oder Garantie geltend zu machen und

durchzusetzen.

(5) Österreich wird Kenia jedwede Information

oder sonstige Hilfe zur Verfügung stellen, die für

die Erledigung einer Angelegenheit, auf die sich

dieser Artikel bezieht, erforderlich ist.

(6) Im Falle einer Verhaftung oder Anhaltung

einer von Österreich zur Verfügung gestellten

Person oder eines Mitgliedes ihrer Familie oder

der Einleitung eines Strafverfahrens gegen dieselben

wird Kenia die österreichische Botschaft

unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Artikel 6

Das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzte

österreichische Personal verpflichtet sich

auf Grund privatrechtlicher Verträge, welche es

mit der Republik Österreich oder mit einer von

der Republik Österreich mit Aufgaben der Entwicklungshilfe

betrauten, mit Rechtsfähigkeit

ausgestatteten Institution abgeschlossen hat, in

der Republik Kenia keine andere auf Gewinn

gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Artikel 7

Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet

sich, in Zusammenhang mit den von der österreichischen

Bundesregierung oder in ihrem Auftrage

von österreichischen Instituten und Unternehmungen

für die Durchführung von Projekten

zur Verfügung gestellten Gegenständen insbesondere

nachstehende Leistungen zu erbringen

1. Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung,

Weitertransport sowie Versicherung gegen

Feuer, Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden

ab dem kenianischen Bestimmungshafen

bis zum Ort der Verwendung in Kenia;

2. Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und

sämtlichen fiskalischen Abgaben sowie allen sonstigen

Abgaben und Steuern, einschließlich Hafengebühren,

staatlichen, regionalen und kommunalen

Abgaben;

3. Übernahme der Kosten der für die Montage

und den Betrieb von maschinellen und sonstigen

technischen Anlagen erforderlichen technischen

Einrichtungen.

Artikel 8

Streitigkeiten über die Auslegung oder die

Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem

Wege beizulegen.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt für

einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und

wird stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr

verlängert.

(2) Dieses Abkommen kann von jeder der

beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt

werden und endigt nach Ablauf von

sechs Monaten ab dem Tage dieser Kündigung.

(3) Im Falle der Beendigung finden die Bestimmungen

dieses Abkommens bis zur Beendigung

der dem österreichischen Personal übertragenen

Aufgaben und/oder bis zur Vollendung der laufenden

Projekte weiterhin Anwendung.

Artikel 10

Die österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Kenia vereinbaren hiemit,

daß Vertreter der beiden Regierungen zu

einem beiden Vertragsparteien genehmen Zeitpunkt

entweder in Wien oder in Nairobi zwecks

Prüfung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien

und deren einander geleisteten Hilfe zusammentreten

werden. Diese Konsultationen beinhalten

eine Überprüfung des Zweckes, auf den

diese Hilfe und Zusammenarbeit gerichtet war,

sowie eine Beratung über Projekte, die voraussichtlich

in Zukunft erforderlich sein werden.

Geschehen in Nairobi, am 2. Feber 1978 in

zwei Urschriften in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die österreichische Bundesregierung

E. Illsinger

Für die Regierung der Republik Kenia

L. O. Kibinge

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 am 3. April 1978 in Kraft.

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