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158_1976 AT

158. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom . 26. Oktober 1960,

BGBl. Nr. 222, über finanzielle Leistungen an

die israelitische Religionsgesellschaft, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1969,

BGBl. Nr. 6/1970, wird geändert wie folgt

1. § 3 Abs. 1 Satz 1 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die fortlaufende jährliche Zuwendung

gemäß § 1 lit. b setzt sich aus einem festen Betrag

von 1,728.000 S und dem Ersatz der jeweiligen

Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden

zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug

zugrunde gelegt wird."

2. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1976 in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 5 des Bundesgesetzes

über finanzielle Leistungen an die israelitische

Religionsgesellschaft in der Fassung des

Art. I dieses Bundesgesetzes.

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