158. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom . 26. Oktober 1960,
BGBl. Nr. 222, über finanzielle Leistungen an
die israelitische Religionsgesellschaft, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1969,
BGBl. Nr. 6/1970, wird geändert wie folgt
1. § 3 Abs. 1 Satz 1 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die fortlaufende jährliche Zuwendung
gemäß § 1 lit. b setzt sich aus einem festen Betrag
von 1,728.000 S und dem Ersatz der jeweiligen
Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden
zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug
zugrunde gelegt wird."
2. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1976 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 5 des Bundesgesetzes
über finanzielle Leistungen an die israelitische
Religionsgesellschaft in der Fassung des
Art. I dieses Bundesgesetzes.