Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
158_1975 AT

158. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling Johann Strauß-Jahr 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling Johann Strauß-Jahr 1975

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes

1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 115/1973 und Nr. 773/1974

wird verordnet

§ 1. Anläßlich des Johann Strauß-Jahres werden

ab dem 7. April 1975 Scheidemünzen zu

100 Schilling ausgegeben.

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von

640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen

Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm,

ihr Rauhgewicht 24 g, ihr Feingewicht 15,36 g

Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im

Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000

nicht übersteigen.

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind

die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite hat das Johann Strauß Denkmal

im Wiener Stadtpark, umgeben von der Umschrift

JOHANN STRAUSS und den Jahreszahlen

1825—1899—1975, zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl

„100", darunter das Wort „Schilling", ferner in

kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und

die Wappen der neun Bundesländer sowie die

Umschrift „Republik Österreich" zu tragen. Der

Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die

vertiefte Inschrift „Hundert Schilling" zu tragen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →