158. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling Johann Strauß-Jahr 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes
1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 115/1973 und Nr. 773/1974
wird verordnet
§ 1. Anläßlich des Johann Strauß-Jahres werden
ab dem 7. April 1975 Scheidemünzen zu
100 Schilling ausgegeben.
§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von
640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen
Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm,
ihr Rauhgewicht 24 g, ihr Feingewicht 15,36 g
Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im
Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000
nicht übersteigen.
§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind
die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend
(1) Die eine Seite hat das Johann Strauß Denkmal
im Wiener Stadtpark, umgeben von der Umschrift
JOHANN STRAUSS und den Jahreszahlen
1825—1899—1975, zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl
„100", darunter das Wort „Schilling", ferner in
kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und
die Wappen der neun Bundesländer sowie die
Umschrift „Republik Österreich" zu tragen. Der
Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die
vertiefte Inschrift „Hundert Schilling" zu tragen.