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158_1974 AT

158. Verordnung: Verfütterung von Schlachtabfällen und Speiseresten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Verordnung: Verfütterung von Schlachtabfällen und Speiseresten

Auf Grund des § 15 a des Gesetzes vom

6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die

Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der

Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974,

BGBl. Nr. 141, wird verordnet

§ 1. Die Verfütterung von Schlachtabfällen

und Speiseresten an Klauentiere einschließlich

solcher in Tiergärten und in freier Wildbahn ist

nur nach Abkochen im Verfütterungsbetrieb

oder durch den Jagdberechtigten zulässig.

§ 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 63

Abs. 1 lit. c bzw. § 63 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes

geahndet.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage

ihrer Kundmachung in Kraft.

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