158_1974
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158. Verordnung: Verfütterung von Schlachtabfällen und Speiseresten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 158. Verordnung: Verfütterung von Schlachtabfällen und Speiseresten
1974_158_0 158. Verordnung: Verfütterung von Schlachtabfällen und Speiseresten
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Auf Grund des § 15 a des Gesetzes vom
6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die
Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der
Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974,
BGBl. Nr. 141, wird verordnet
§ 1. Die Verfütterung von Schlachtabfällen
und Speiseresten an Klauentiere einschließlich
solcher in Tiergärten und in freier Wildbahn ist
nur nach Abkochen im Verfütterungsbetrieb
oder durch den Jagdberechtigten zulässig.
§ 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 63
Abs. 1 lit. c bzw. § 63 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes
geahndet.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage
ihrer Kundmachung in Kraft.