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158_1972 AT

158. Verordnung: Änderung der Freiliste 1

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Verordnung: Änderung der Freiliste 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des

Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 188/

1964 und 405/1969 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 13. Mai 1971, BGBl. Nr. 187, mit

der die Gegenstände bestimmt werden, für die

eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1)

in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 411/1971 und der Verordnung BGBl.

Nr. 423/1971 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 ist das Datum „1. Juli 1972"

durch das Datum „1. Jänner 1973" zu ersetzen.

2. Die Anlage A wird wie folgt geändert

a) Nach der Position „aus 04.05 B" ist einzufügen

die Position

„Anmerkung 3 Vollei und Eigelb, getrocknet,

zu 04.05 der Nummer 04.05 C für Erzeuger

von Teigwaren zur Herstellung

von Eierteigwaren, auf

Erlaubnisschein"

b) In der Position „25.12" hat es statt „aus

1 dm³" richtig „auf 1 dm³" zu lauten.

c) In der Position „aus 39.02 D 2" ist das Wort

„Vliesfolien" zu ersetzen durch das Wort „Vliesstoffen".

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind auf steuerbare

Umsätze anzuwenden, bei denen der für

die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes

1955 nach dem 30. Juni 1972 liegt.

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