158. Verordnung: Änderung der Freiliste 1
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des
Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 188/
1964 und 405/1969 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 13. Mai 1971, BGBl. Nr. 187, mit
der die Gegenstände bestimmt werden, für die
eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1)
in der Fassung der Kundmachung BGBl.
Nr. 411/1971 und der Verordnung BGBl.
Nr. 423/1971 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 2 ist das Datum „1. Juli 1972"
durch das Datum „1. Jänner 1973" zu ersetzen.
2. Die Anlage A wird wie folgt geändert
a) Nach der Position „aus 04.05 B" ist einzufügen
die Position
„Anmerkung 3 Vollei und Eigelb, getrocknet,
zu 04.05 der Nummer 04.05 C für Erzeuger
von Teigwaren zur Herstellung
von Eierteigwaren, auf
Erlaubnisschein"
b) In der Position „25.12" hat es statt „aus
1 dm³" richtig „auf 1 dm³" zu lauten.
c) In der Position „aus 39.02 D 2" ist das Wort
„Vliesfolien" zu ersetzen durch das Wort „Vliesstoffen".
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind auf steuerbare
Umsätze anzuwenden, bei denen der für
die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen
maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes
1955 nach dem 30. Juni 1972 liegt.