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158_1969 AT

158. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika

Die Österreichische Bundesregierung

und die Regierung

der Republik Südafrika,

vom Wunsche geleitet, ein

Abkommen zum Zwecke der

Förderung des Luftverkehrs

zwischen ihren beiden Hoheitsgebieten

zu schließen,

haben zu diesem Zweck bevollmächtigte

Vertreter ernannt,

die wie folgt übereingekommen

sind

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne des vorliegenden

Abkommens und dessen Anhanges

bedeuten, sofern nicht im

Text anderes festgesetzt ist,

a) „Luftfahrtbehörden": in

bezug auf die Österreichische

Bundesregierung das

Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen oder

jede andere Behörde, die

zur Ausübung der gegenwärtig

von dieser Behörde

ausgeübten Funktionen

gesetzlich ermächtigt ist,

und in bezug auf die Regierung

der Republik Südafrika,

den Verkehrsminister

oder jede andere Person,

die zur Ausübung der

von der betreffenden Behörde

ausgeübten Funktionen

ermächtigt ist.

b) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

das

Fluglinienunternehmen,

das einer der Vertragschließenden

Teile durch

schriftliche Benachrichtigung

dem anderen Vertragschließenden

Teil gemäß

Artikel 3 dieses Abkommens

als das Fluglinienunternehmen

namhaft

gemacht hat, welches

die internationalen Fluglinien

auf den im Anhang

zum vorliegenden Abkommen

festgelegten

Strecken betreiben soll.

c) „Hoheitsgebiet": in bezug

auf einen Vertragschließenden

Teil die Landgebiete

und angrenzenden

Hoheitsgewässer, die unter

der Souveränität, Suzeränität,

dem Protektorat,

der Verwaltung oder der

Treuhandschaft dieses Vertragschließenden

Teiles

stehen.

d) „Konvention": das Abkommen

über die Internationale

Zivilluftfahrt,

welches am 7. Dezember

1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegt

wurde.

2. Die Ausdrücke „Fluglinien",

„internationale Fluglinien"

und „nicht gewerbsmäßige

Landungen" haben im

Sinne des vorliegenden Abkommens

die in Artikel 96 der Konvention

festgelegte Bedeutung.

Artikel 2. Flugverkehrsrechte

Jeder Vertragschließende Teil

gewährt dem anderen Vertragschließenden

Teil die im vorliegenden

Abkommen umschriebenen

Rechte zum Zwecke der

Errichtung internationaler Fluglinien

auf den im Anhang zum

vorliegenden Abkommen festgelegten

Flugstrecken.

In der Folge werden diese

Fluglinien und Flugstrecken

„vereinbarte Fluglinien" beziehungsweise

„festgelegte Flugstrecken"

genannt.

Artikel 3. Erforderliche Bewilligungen

1. Jeder Vertragschließende

Teil hat das Recht, dem anderen

Vertragschließenden Teil ein

Fluglinienunternehmen für den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien

auf den festgelegten Flugstrecken

schriftlich namhaft zu

machen.

2. Nach Erhalt der Namhaftmachung

hat der andere Vertragschließende

Teil vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze

4 und 5 dieses Artikels

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich

die entsprechende Betriebsbewilligung

zu erteilen.

3. Jeder Vertragschließende

Teil hat das Recht, durch

schriftliche Benachrichtigung des

anderen Vertragschließenden

Teiles die Namhaftmachung

eines Fluglinienunternehmens

zurückzuziehen und ein anderes

Fluglinienunternehmen namhaft

zu machen.

4. Die Luftfahrtbehörden

eines Vertragschließenden Teiles

können von einem durch den

anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

den Nachweis

verlangen, daß es in der

Lage ist, den Anforderungen

jener Gesetze und Vorschriften

zu entsprechen, die von diesen

Luftfahrtbehörden normaler- und

billigerweise gemäß den Bestimmungen

der Konvention

auf den Betrieb von internationalen

Fluglinien angewendet

werden.

5. Jeder Vertragschließende

Teil hat das Recht, die Erteilung

der in Absatz 2 dieses Artikels

bezeichneten Betriebsbewilligung

zu verweigern oder

dem Fluglinienunternehmen für

die Ausübung der in Artikel 2

bezeichneten Rechte die von

ihm erforderlich erachteten Bedingungen

aufzuerlegen, wenn

ihm nicht nachgewiesen wird,

daß ein wesentlicher Teil des

Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht

hat, oder seinen Staatsangehörigen

liegen.

6. Das auf diese Weise namhaft

gemachte und zugelassene

Fluglinienunternehmen kann

jederzeit den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß ein gemäß

den Bestimmungen des Artikels

12 des vorliegenden Abkommens

erstellter Tarif in bezug

auf diese Fluglinie in Kraft

gesetzt ist.

Artikel 4. Kapazitätsvorschriften

1. Den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen beider

Vertragschließender Teile ist in

gerechter und gleicher Weise

Gelegenheit zum Betrieb auf

den zwischen ihren beiden

Hoheitsgebieten festgelegten

Flugstrecken zu geben.

2. Die Kapazität und Frequenz

der Fluglinien auf den

festgelegten Flugstrecken sind

im Anhang dieses Abkommens

festgelegt.

Artikel 5. Anwendbarkeit von

Gesetzen und Vorschriften

Die Gesetze und Vorschriften

eines Vertragschließenden Teiles

betreffend den Ein- oder Ausflug

der in der internationalen

Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge

in sein oder aus seinem

Hoheitsgebiet oder den

Betrieb und den Verkehr dieser

Luftfahrzeuge innerhalb seines

Hoheitsgebietes sind auf die

Luftfahrzeuge des oder der

vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen anzuwenden

und von diesen Luftfahrzeugen

beim Einflug, Ausflug

oder während ihres Aufenthaltes

im Hoheitsgebiet des

erstgenannten Vertragschließenden

Teiles zu befolgen.

Artikel 6. Einreise- und Abfertigungsvorschriften

Die Gesetze und Vorschriften

eines Vertragschließenden Teiles

betreffend den Ein- oder Ausflug

von Fluggästen, Besatzungen

oder Fracht in Luftfahrzeugen

in sein oder aus seinem

Hoheitsgebiet, einschließlich

Einflug-, Abfertigungs-, Einreise-,

Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften,

sind von den

Fluggästen und der Besatzung

selbst oder in deren Namen

und hinsichtlich der Fracht des

oder der Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles beim Ein- und

Ausflug sowie während des

Aufenthaltes im Hoheitsgebiet

des erstgenannten Vertragschließenden

Teiles zu befolgen.

Artikel 7. Anerkennung von

Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise,

die von einem Vertragschließenden

Teil ausgestellt

oder als gültig erklärt wurden

und noch gültig sind, sind vom

anderen Vertragschließenden

Teil für den Betrieb der in

diesem Abkommen vorgesehe-

nen Flugstrecken und' Fluglinien

als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt,

daß die Anforderungen,

nach denen diese Zeugnisse

und Ausweise ausgestellt oder

als gültig erklärt wurden, den

Mindestnormen, die auf Grund

der Konvention jeweils festgelegt

werden, entsprechen oder

darüber hinausgehen. Jeder Vertragschließende

Teil behält sich

jedoch das Recht vor, für den

Flugverkehr über seinem eigenen

Hoheitsgebiet die Anerkennung

von Befähigungszeugnissen

und Ausweisen, die seinen

eigenen Staatsangehörigen

vom anderen Vertragschließenden

Teil ausgestellt wurden, zu

verweigern.

Artikel 8. Bewilligung von

Flugplänen und Luftfahrzeugtypen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden

Teiles hat zum

Zwecke der Bewilligung durch

die Luftfahrtbehörde des anderen

Vertragschließenden Teiles

spätestens dreißig Tage vor Eröffnung

von Fluglinien auf den

im Anhang zu dem vorliegenden

Abkommen festgelegten

Flugstrecken die Flugpläne und

die Typen der zum Einsatz gelangenden

Luftfahrzeuge bekanntzugeben.

Dies gilt auch für

spätere Änderungen.

Artikel 9. Widerruf und Aufhebung

1. Jeder Vertragschließende

Teil behält sich das Recht vor,

in den folgenden Fällen die in

Artikel 3 dieses Abkommens

vorgesehene Bewilligung einem

vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen zu verweigern,

zu widerrufen oder

Bedingungen aufzuerlegen

a) wenn dieses Fluglinienunternehmen

der Luftfahrtbehörde

des betreffenden

Vertragschließenden

Teiles nicht nachweisen

kann, daß es den

normalerweise von diesen

Behörden angewendeten

Gesetzen und Vorschriften

entspricht,

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen

es unterläßt,

die in den Artikeln 5 und

6 genannten Gesetze und

Vorschriften zu befolgen

oder

c) wenn nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher

Teil des Eigentums und

die tatsächliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens

bei dem das Fluglinienunternehmen

namhaft

machenden Vertragschließenden

Teil oder bei

Staatsangehörigen dieses

Vertragschließenden Teiles

liegen.

2. Wenn nicht sofortige Maßnahmen

zur Verweigerung oder

zum Widerruf der Bewilligung,

die einem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen vom anderen

Vertragschließenden Teil

erteilt wurde, erforderlich sind,

um weitere Verstöße gegen die

in den Artikeln 5 und 6 genannten

Gesetze und Vorschriften

zu verhindern, wird das

Recht, eine Bewilligung zu verweigern

oder zu widerrufen,

erst nach Beratung mit dem

anderen Vertragschließenden

Teil ausgeübt.

Artikel 10. Befreiung von Zöllen

und anderen Abgaben

1. Kraftstoffe, die im Hoheitsgebiet

eines Vertragschließenden

Teiles durch oder für das

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles getankt

oder an Bord genommen wurden

und die bei Abflug vom

letzten angeflogenen Flughafen

in diesem Hoheitsgebiet an Bord

verblieben, sind — vorausgesetzt,

daß den Zollvorschriften

des Hoheitsgebietes in anderer

Hinsicht Rechnung getragen

wird — von Zöllen, Untersuchungsgebühren

und ähnlichen

Abgaben, die in diesem Hoheitsgebiet

eingehoben werden, befreit.

2. Die unter Absatz 1 angeführten

Maßnahmen gelten zusätzlich

zu jenen des Artikels 24

der Konvention.

Artikel 11. Direkter Transitverkehr

Passagiere, die das Hoheitsgebiet

eines Vertragschließenden

Teiles durchfliegen, werden

nur einer sehr vereinfachten

Kontrolle unterzogen. Gepäck

und Fracht in direktem Transitverkehr

sind von Zöllen und

anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Artikel 12. Beförderungstarife

1. Die von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen

einzuhebenden Tarife und

Beförderungsbedingungen, die

für jedes dieser namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen

anwendbar sind, haben jenen zu

entsprechen, die im Rahmen

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

vereinbart und

von den Luftfahrtbehörden der

Vertragschließenden Teile genehmigt

wurden.

2. Wenn der Internationale

Luftverkehrsverband keine Einigung

über diese Tarife erzielen

kann oder wenn eine derartige

Vereinbarung von der

Luftfahrtbehörde eines der Vertragschließenden

Teile nicht genehmigt

wird, hat sich die

Luftfahrtbehörde dieses Vertragschließenden

Teiles zu bemühen,

eine Einigung über die

von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen einzuhebenden

Tarife zu erzielen.

3. Wenn die in Absatz 2 dargestellte

Lage weiterbesteht,

bleiben bis zur Festsetzung

neuer Tarife gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 2 die

Tarife in Kraft, die in dem

Zeitpunkt gelten, zu dem der

Internationale Luftverkehrsverband

keine Einigung erzielen

kann oder die betreffenden

Luftfahrtbehörden keine Genehmigung

erteilen.

Artikel 13. Flughafen- und

ähnliche Gebühren

Gebühren, die von einem

der Vertragschließenden Teile

für die Benützung von Flughäfen

und anderen Luftfahrteinrichtungen

durch Luftfahrzeuge

des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens des anderen

Vertragschließenden Teiles

eingehoben werden, dürfen

nicht höher sein als jene, die

für seine inländischen im internationalen

Fluglinienverkehr

eingesetzten Luftfahrzeuge bezahlt

werden.

Artikel 14. Vertretungen

Die von den Vertragschließenden

Teilen gemäß Artikel 3

Absatz 1 namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen sind berechtigt,

das für die Durchführung

des Fluglinienverkehrs gemäß

den Bestimmungen des

Anhanges zum vorliegenden Abkommen

erforderliche technische

und kaufmännische Personal

zu unterhalten und im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles Büros

einzurichten und zu betreiben.

Artikel 15. Beratungen

1. Jeder Vertragschließende

Teil kann jederzeit um Beratungen

über Fragen betreffend die

Auslegung, Anwendung oder

Abänderung dieses Abkommens

ersuchen. Diese Beratungen

haben innerhalb eines Zeitraumes

von sechzig (60) Tagen

nach Erhalt des Ersuchens durch

den anderen Vertragschließenden

Teil zu beginnen.

2. Abänderungen dieses Abkommens,

mit Ausnahme

solcher, die den Anhang betreffen,

treten in derselben Art wie

dieses Abkommen in Kraft.

3. Abänderungen des Anhanges

treten nach Genehmigung

gemäß den innerstaatlichen Gesetzen

und Verfahrensbestimmungen

jedes Vertragschließenden

Teiles am Tage des diplomatischen

Notenwechsels in

Kraft.

Artikel 16. Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil

kann dem anderen Vertragschließenden

Teil jederzeit seine

Absicht bekanntgeben, dieses

Abkommen zu kündigen. Diese

Mitteilung hat gleichzeitig an

die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

zu ergehen.

Das Abkommen läuft ein Jahr

nach Erhalt der Mitteilung über

die Kündigungsabsicht ab, sofern

diese Mitteilung nicht vor

Ablauf dieses Zeitraumes im

Einvernehmen zwischen den

Vertragschließenden Teilen zurückgezogen

wird.

Artikel 17. Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt

30 Tage nach seiner Unterzeichnung

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen ordnungsgemäß

bevollmächtigten

Unterfertigten das vorliegende

Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Wien, am

26. März 1969 in doppelter

Ausfertigung, in Deutsch, Englisch

und Afrikaans, wobei

alle drei Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Waldheim m. p.

Für die Regierung der Republik

Südafrika

J. P. v. d. Spuy m. p.

ANHANG

1. (1) Die von dem von der

Regierung der Republik Südafrika

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

betriebene

Fluglinie wird auf folgender

Strecke in beiden Richtungen

geflogen

a) Südafrika—Luanda—Sal

Island/Las Palmas—Lissabon

—Zürich/Rom—Wien;

oder

b) Südafrika—Punkt auf dem

Kontinent Afrika—

Tel Aviv—Athen/Rom—

Wien—Frankfurt/London

(2) Die von dem von der

Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

betriebene

Fluglinie wird auf folgender

Strecke in beiden Richtungen

geflogen

Österreich—Athen—Beirut/

Tel Aviv—Punkte auf dem

Kontinent Afrika—Johannesburg.

(3) Jeder Punkt oder alle

Punkte einer festgelegten Flugstrecke

können bei einzelnen

oder allen Flügen nach Wahl

des betreffenden namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens

ausgelassen werden,

2. Das von der Republik Südafrika

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

darf an folgenden

Punkten auf der in

Punkt (1) des Absatzes 1 des

Anhanges festgelegten Flugstrecke

— vorbehaltlich der Zustimmung

eines interessierten

Drittlandes — Flugverkehr aus

dem oder in das Hoheitsgebiet

der Republik Österreich

a) absetzen oder aufnehmen

(vereinbarte gewerbliche

Landungen),

b) nicht absetzen oder aufnehmen

(nicht gewerbliche

Landungen)

Gewerbliche Landungen

Südafrika

Wien

Nicht gewerbliche Landungen

Luanda

Sal Island

Las Palmas

Punkt auf dem Kontinent

Afrika

Tel Aviv

Lissabon

Zürich

Athen

Rom

Frankfurt

London

3. Das von der Republik

Österreich namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen darf an

folgenden Punkten auf der im

Punkt (2) des Absatzes 1 des

Anhanges festgelegten Flugstrecke

— vorbehaltlich der Zustimmung

eines interessierten

Drittlandes — Flugverkehr aus

dem oder in das Hoheitsgebiet

der Republik Südafrika

a) absetzen oder aufnehmen

(vereinbarte gewerbliche

Landungen),

b) nicht absetzen oder aufnehmen

(nicht gewerbliche

Landungen)

Gewerbliche Landungen

Österreich

Johannesburg

Nicht gewerbliche Landungen

Athen

Beirut

Tel Aviv

Punkte auf dem Kontinent

Afrika

4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes 2 des Anhanges

darf das von der Regierung

der Republik Südafrika

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

in Wien nicht

mehr als achtzig Fluggäste pro

Woche aufnehmen oder absetzen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes 3 des Anhanges

darf das von der Österreichischen

Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

in Johannesburg

nicht mehr als achtzig Fluggäste

pro Woche aufnehmen oder absetzen.

(3) Ein Übertrag ungenützter

Fluggast-Kapazität von einer

Woche zu einer anderen ist

nicht statthaft.

5. (1) Die Frequenz der von

dem von der Regierung der Republik

Südafrika namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen

bereitgestellten Fluglinie beträgt

einen Flug pro Woche.

(2) Die Frequenz der von

dem von der Österreichischen

Bundesregierung namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen

bereitgestellten Fluglinie beträgt

einen Flug pro Woche.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 25. April 1969 in Kraft getreten.

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