158. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung
und die Regierung
der Republik Südafrika,
vom Wunsche geleitet, ein
Abkommen zum Zwecke der
Förderung des Luftverkehrs
zwischen ihren beiden Hoheitsgebieten
zu schließen,
haben zu diesem Zweck bevollmächtigte
Vertreter ernannt,
die wie folgt übereingekommen
sind
Artikel 1. Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne des vorliegenden
Abkommens und dessen Anhanges
bedeuten, sofern nicht im
Text anderes festgesetzt ist,
a) „Luftfahrtbehörden": in
bezug auf die Österreichische
Bundesregierung das
Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen oder
jede andere Behörde, die
zur Ausübung der gegenwärtig
von dieser Behörde
ausgeübten Funktionen
gesetzlich ermächtigt ist,
und in bezug auf die Regierung
der Republik Südafrika,
den Verkehrsminister
oder jede andere Person,
die zur Ausübung der
von der betreffenden Behörde
ausgeübten Funktionen
ermächtigt ist.
b) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
das
Fluglinienunternehmen,
das einer der Vertragschließenden
Teile durch
schriftliche Benachrichtigung
dem anderen Vertragschließenden
Teil gemäß
Artikel 3 dieses Abkommens
als das Fluglinienunternehmen
namhaft
gemacht hat, welches
die internationalen Fluglinien
auf den im Anhang
zum vorliegenden Abkommen
festgelegten
Strecken betreiben soll.
c) „Hoheitsgebiet": in bezug
auf einen Vertragschließenden
Teil die Landgebiete
und angrenzenden
Hoheitsgewässer, die unter
der Souveränität, Suzeränität,
dem Protektorat,
der Verwaltung oder der
Treuhandschaft dieses Vertragschließenden
Teiles
stehen.
d) „Konvention": das Abkommen
über die Internationale
Zivilluftfahrt,
welches am 7. Dezember
1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegt
wurde.
2. Die Ausdrücke „Fluglinien",
„internationale Fluglinien"
und „nicht gewerbsmäßige
Landungen" haben im
Sinne des vorliegenden Abkommens
die in Artikel 96 der Konvention
festgelegte Bedeutung.
Artikel 2. Flugverkehrsrechte
Jeder Vertragschließende Teil
gewährt dem anderen Vertragschließenden
Teil die im vorliegenden
Abkommen umschriebenen
Rechte zum Zwecke der
Errichtung internationaler Fluglinien
auf den im Anhang zum
vorliegenden Abkommen festgelegten
Flugstrecken.
In der Folge werden diese
Fluglinien und Flugstrecken
„vereinbarte Fluglinien" beziehungsweise
„festgelegte Flugstrecken"
genannt.
Artikel 3. Erforderliche Bewilligungen
1. Jeder Vertragschließende
Teil hat das Recht, dem anderen
Vertragschließenden Teil ein
Fluglinienunternehmen für den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien
auf den festgelegten Flugstrecken
schriftlich namhaft zu
machen.
2. Nach Erhalt der Namhaftmachung
hat der andere Vertragschließende
Teil vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze
4 und 5 dieses Artikels
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich
die entsprechende Betriebsbewilligung
zu erteilen.
3. Jeder Vertragschließende
Teil hat das Recht, durch
schriftliche Benachrichtigung des
anderen Vertragschließenden
Teiles die Namhaftmachung
eines Fluglinienunternehmens
zurückzuziehen und ein anderes
Fluglinienunternehmen namhaft
zu machen.
4. Die Luftfahrtbehörden
eines Vertragschließenden Teiles
können von einem durch den
anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
den Nachweis
verlangen, daß es in der
Lage ist, den Anforderungen
jener Gesetze und Vorschriften
zu entsprechen, die von diesen
Luftfahrtbehörden normaler- und
billigerweise gemäß den Bestimmungen
der Konvention
auf den Betrieb von internationalen
Fluglinien angewendet
werden.
5. Jeder Vertragschließende
Teil hat das Recht, die Erteilung
der in Absatz 2 dieses Artikels
bezeichneten Betriebsbewilligung
zu verweigern oder
dem Fluglinienunternehmen für
die Ausübung der in Artikel 2
bezeichneten Rechte die von
ihm erforderlich erachteten Bedingungen
aufzuerlegen, wenn
ihm nicht nachgewiesen wird,
daß ein wesentlicher Teil des
Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht
hat, oder seinen Staatsangehörigen
liegen.
6. Das auf diese Weise namhaft
gemachte und zugelassene
Fluglinienunternehmen kann
jederzeit den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien aufnehmen,
vorausgesetzt, daß ein gemäß
den Bestimmungen des Artikels
12 des vorliegenden Abkommens
erstellter Tarif in bezug
auf diese Fluglinie in Kraft
gesetzt ist.
Artikel 4. Kapazitätsvorschriften
1. Den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen beider
Vertragschließender Teile ist in
gerechter und gleicher Weise
Gelegenheit zum Betrieb auf
den zwischen ihren beiden
Hoheitsgebieten festgelegten
Flugstrecken zu geben.
2. Die Kapazität und Frequenz
der Fluglinien auf den
festgelegten Flugstrecken sind
im Anhang dieses Abkommens
festgelegt.
Artikel 5. Anwendbarkeit von
Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze und Vorschriften
eines Vertragschließenden Teiles
betreffend den Ein- oder Ausflug
der in der internationalen
Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge
in sein oder aus seinem
Hoheitsgebiet oder den
Betrieb und den Verkehr dieser
Luftfahrzeuge innerhalb seines
Hoheitsgebietes sind auf die
Luftfahrzeuge des oder der
vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen anzuwenden
und von diesen Luftfahrzeugen
beim Einflug, Ausflug
oder während ihres Aufenthaltes
im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Vertragschließenden
Teiles zu befolgen.
Artikel 6. Einreise- und Abfertigungsvorschriften
Die Gesetze und Vorschriften
eines Vertragschließenden Teiles
betreffend den Ein- oder Ausflug
von Fluggästen, Besatzungen
oder Fracht in Luftfahrzeugen
in sein oder aus seinem
Hoheitsgebiet, einschließlich
Einflug-, Abfertigungs-, Einreise-,
Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften,
sind von den
Fluggästen und der Besatzung
selbst oder in deren Namen
und hinsichtlich der Fracht des
oder der Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles beim Ein- und
Ausflug sowie während des
Aufenthaltes im Hoheitsgebiet
des erstgenannten Vertragschließenden
Teiles zu befolgen.
Artikel 7. Anerkennung von
Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise,
die von einem Vertragschließenden
Teil ausgestellt
oder als gültig erklärt wurden
und noch gültig sind, sind vom
anderen Vertragschließenden
Teil für den Betrieb der in
diesem Abkommen vorgesehe-
nen Flugstrecken und' Fluglinien
als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt,
daß die Anforderungen,
nach denen diese Zeugnisse
und Ausweise ausgestellt oder
als gültig erklärt wurden, den
Mindestnormen, die auf Grund
der Konvention jeweils festgelegt
werden, entsprechen oder
darüber hinausgehen. Jeder Vertragschließende
Teil behält sich
jedoch das Recht vor, für den
Flugverkehr über seinem eigenen
Hoheitsgebiet die Anerkennung
von Befähigungszeugnissen
und Ausweisen, die seinen
eigenen Staatsangehörigen
vom anderen Vertragschließenden
Teil ausgestellt wurden, zu
verweigern.
Artikel 8. Bewilligung von
Flugplänen und Luftfahrzeugtypen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden
Teiles hat zum
Zwecke der Bewilligung durch
die Luftfahrtbehörde des anderen
Vertragschließenden Teiles
spätestens dreißig Tage vor Eröffnung
von Fluglinien auf den
im Anhang zu dem vorliegenden
Abkommen festgelegten
Flugstrecken die Flugpläne und
die Typen der zum Einsatz gelangenden
Luftfahrzeuge bekanntzugeben.
Dies gilt auch für
spätere Änderungen.
Artikel 9. Widerruf und Aufhebung
1. Jeder Vertragschließende
Teil behält sich das Recht vor,
in den folgenden Fällen die in
Artikel 3 dieses Abkommens
vorgesehene Bewilligung einem
vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen zu verweigern,
zu widerrufen oder
Bedingungen aufzuerlegen
a) wenn dieses Fluglinienunternehmen
der Luftfahrtbehörde
des betreffenden
Vertragschließenden
Teiles nicht nachweisen
kann, daß es den
normalerweise von diesen
Behörden angewendeten
Gesetzen und Vorschriften
entspricht,
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen
es unterläßt,
die in den Artikeln 5 und
6 genannten Gesetze und
Vorschriften zu befolgen
oder
c) wenn nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher
Teil des Eigentums und
die tatsächliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens
bei dem das Fluglinienunternehmen
namhaft
machenden Vertragschließenden
Teil oder bei
Staatsangehörigen dieses
Vertragschließenden Teiles
liegen.
2. Wenn nicht sofortige Maßnahmen
zur Verweigerung oder
zum Widerruf der Bewilligung,
die einem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen vom anderen
Vertragschließenden Teil
erteilt wurde, erforderlich sind,
um weitere Verstöße gegen die
in den Artikeln 5 und 6 genannten
Gesetze und Vorschriften
zu verhindern, wird das
Recht, eine Bewilligung zu verweigern
oder zu widerrufen,
erst nach Beratung mit dem
anderen Vertragschließenden
Teil ausgeübt.
Artikel 10. Befreiung von Zöllen
und anderen Abgaben
1. Kraftstoffe, die im Hoheitsgebiet
eines Vertragschließenden
Teiles durch oder für das
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles getankt
oder an Bord genommen wurden
und die bei Abflug vom
letzten angeflogenen Flughafen
in diesem Hoheitsgebiet an Bord
verblieben, sind — vorausgesetzt,
daß den Zollvorschriften
des Hoheitsgebietes in anderer
Hinsicht Rechnung getragen
wird — von Zöllen, Untersuchungsgebühren
und ähnlichen
Abgaben, die in diesem Hoheitsgebiet
eingehoben werden, befreit.
2. Die unter Absatz 1 angeführten
Maßnahmen gelten zusätzlich
zu jenen des Artikels 24
der Konvention.
Artikel 11. Direkter Transitverkehr
Passagiere, die das Hoheitsgebiet
eines Vertragschließenden
Teiles durchfliegen, werden
nur einer sehr vereinfachten
Kontrolle unterzogen. Gepäck
und Fracht in direktem Transitverkehr
sind von Zöllen und
anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Artikel 12. Beförderungstarife
1. Die von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen
einzuhebenden Tarife und
Beförderungsbedingungen, die
für jedes dieser namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen
anwendbar sind, haben jenen zu
entsprechen, die im Rahmen
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
vereinbart und
von den Luftfahrtbehörden der
Vertragschließenden Teile genehmigt
wurden.
2. Wenn der Internationale
Luftverkehrsverband keine Einigung
über diese Tarife erzielen
kann oder wenn eine derartige
Vereinbarung von der
Luftfahrtbehörde eines der Vertragschließenden
Teile nicht genehmigt
wird, hat sich die
Luftfahrtbehörde dieses Vertragschließenden
Teiles zu bemühen,
eine Einigung über die
von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen einzuhebenden
Tarife zu erzielen.
3. Wenn die in Absatz 2 dargestellte
Lage weiterbesteht,
bleiben bis zur Festsetzung
neuer Tarife gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 2 die
Tarife in Kraft, die in dem
Zeitpunkt gelten, zu dem der
Internationale Luftverkehrsverband
keine Einigung erzielen
kann oder die betreffenden
Luftfahrtbehörden keine Genehmigung
erteilen.
Artikel 13. Flughafen- und
ähnliche Gebühren
Gebühren, die von einem
der Vertragschließenden Teile
für die Benützung von Flughäfen
und anderen Luftfahrteinrichtungen
durch Luftfahrzeuge
des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens des anderen
Vertragschließenden Teiles
eingehoben werden, dürfen
nicht höher sein als jene, die
für seine inländischen im internationalen
Fluglinienverkehr
eingesetzten Luftfahrzeuge bezahlt
werden.
Artikel 14. Vertretungen
Die von den Vertragschließenden
Teilen gemäß Artikel 3
Absatz 1 namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen sind berechtigt,
das für die Durchführung
des Fluglinienverkehrs gemäß
den Bestimmungen des
Anhanges zum vorliegenden Abkommen
erforderliche technische
und kaufmännische Personal
zu unterhalten und im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles Büros
einzurichten und zu betreiben.
Artikel 15. Beratungen
1. Jeder Vertragschließende
Teil kann jederzeit um Beratungen
über Fragen betreffend die
Auslegung, Anwendung oder
Abänderung dieses Abkommens
ersuchen. Diese Beratungen
haben innerhalb eines Zeitraumes
von sechzig (60) Tagen
nach Erhalt des Ersuchens durch
den anderen Vertragschließenden
Teil zu beginnen.
2. Abänderungen dieses Abkommens,
mit Ausnahme
solcher, die den Anhang betreffen,
treten in derselben Art wie
dieses Abkommen in Kraft.
3. Abänderungen des Anhanges
treten nach Genehmigung
gemäß den innerstaatlichen Gesetzen
und Verfahrensbestimmungen
jedes Vertragschließenden
Teiles am Tage des diplomatischen
Notenwechsels in
Kraft.
Artikel 16. Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil
kann dem anderen Vertragschließenden
Teil jederzeit seine
Absicht bekanntgeben, dieses
Abkommen zu kündigen. Diese
Mitteilung hat gleichzeitig an
die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
zu ergehen.
Das Abkommen läuft ein Jahr
nach Erhalt der Mitteilung über
die Kündigungsabsicht ab, sofern
diese Mitteilung nicht vor
Ablauf dieses Zeitraumes im
Einvernehmen zwischen den
Vertragschließenden Teilen zurückgezogen
wird.
Artikel 17. Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt
30 Tage nach seiner Unterzeichnung
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen ordnungsgemäß
bevollmächtigten
Unterfertigten das vorliegende
Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am
26. März 1969 in doppelter
Ausfertigung, in Deutsch, Englisch
und Afrikaans, wobei
alle drei Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Waldheim m. p.
Für die Regierung der Republik
Südafrika
J. P. v. d. Spuy m. p.
ANHANG
1. (1) Die von dem von der
Regierung der Republik Südafrika
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
betriebene
Fluglinie wird auf folgender
Strecke in beiden Richtungen
geflogen
a) Südafrika—Luanda—Sal
Island/Las Palmas—Lissabon
—Zürich/Rom—Wien;
oder
b) Südafrika—Punkt auf dem
Kontinent Afrika—
Tel Aviv—Athen/Rom—
Wien—Frankfurt/London
(2) Die von dem von der
Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
betriebene
Fluglinie wird auf folgender
Strecke in beiden Richtungen
geflogen
Österreich—Athen—Beirut/
Tel Aviv—Punkte auf dem
Kontinent Afrika—Johannesburg.
(3) Jeder Punkt oder alle
Punkte einer festgelegten Flugstrecke
können bei einzelnen
oder allen Flügen nach Wahl
des betreffenden namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens
ausgelassen werden,
2. Das von der Republik Südafrika
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
darf an folgenden
Punkten auf der in
Punkt (1) des Absatzes 1 des
Anhanges festgelegten Flugstrecke
— vorbehaltlich der Zustimmung
eines interessierten
Drittlandes — Flugverkehr aus
dem oder in das Hoheitsgebiet
der Republik Österreich
a) absetzen oder aufnehmen
(vereinbarte gewerbliche
Landungen),
b) nicht absetzen oder aufnehmen
(nicht gewerbliche
Landungen)
Gewerbliche Landungen
Südafrika
Wien
Nicht gewerbliche Landungen
Luanda
Sal Island
Las Palmas
Punkt auf dem Kontinent
Afrika
Tel Aviv
Lissabon
Zürich
Athen
Rom
Frankfurt
London
3. Das von der Republik
Österreich namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen darf an
folgenden Punkten auf der im
Punkt (2) des Absatzes 1 des
Anhanges festgelegten Flugstrecke
— vorbehaltlich der Zustimmung
eines interessierten
Drittlandes — Flugverkehr aus
dem oder in das Hoheitsgebiet
der Republik Südafrika
a) absetzen oder aufnehmen
(vereinbarte gewerbliche
Landungen),
b) nicht absetzen oder aufnehmen
(nicht gewerbliche
Landungen)
Gewerbliche Landungen
Österreich
Johannesburg
Nicht gewerbliche Landungen
Athen
Beirut
Tel Aviv
Punkte auf dem Kontinent
Afrika
4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes 2 des Anhanges
darf das von der Regierung
der Republik Südafrika
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
in Wien nicht
mehr als achtzig Fluggäste pro
Woche aufnehmen oder absetzen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes 3 des Anhanges
darf das von der Österreichischen
Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
in Johannesburg
nicht mehr als achtzig Fluggäste
pro Woche aufnehmen oder absetzen.
(3) Ein Übertrag ungenützter
Fluggast-Kapazität von einer
Woche zu einer anderen ist
nicht statthaft.
5. (1) Die Frequenz der von
dem von der Regierung der Republik
Südafrika namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen
bereitgestellten Fluglinie beträgt
einen Flug pro Woche.
(2) Die Frequenz der von
dem von der Österreichischen
Bundesregierung namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen
bereitgestellten Fluglinie beträgt
einen Flug pro Woche.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 25. April 1969 in Kraft getreten.