Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
158_1968 AT

158. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Anlage des Bundesgesetzes, betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Anlage des Bundesgesetzes, betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank

ein Übereinkommen, wie es in der Anlage

enthalten ist, zur Abänderung des „Übereinkommens

wegen Gewährung eines Kredites an

die Republik Österreich zwecks Einlösung der

zugunsten des Internationalen Währungsfonds

und der Internationalen Entwicklungsorganisation

gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes

1948 in der jeweiligen Fassung begebenen Bundesschatzscheine"

(Anlage zum Bundesgesetz

BGBl. Nr. 51/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 109/1964) abzuschließen.

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,

ihre Forderungen gegen den Bund um

jenen Betrag zu erhöhen, der auf Grund des in

§ 1 genannten Übereinkommens in seiner bisherigen

Fassung bereits zur Tilgung dieser Forderungen

verwendet worden ist.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →