158. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Anlage des Bundesgesetzes, betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank
ein Übereinkommen, wie es in der Anlage
enthalten ist, zur Abänderung des „Übereinkommens
wegen Gewährung eines Kredites an
die Republik Österreich zwecks Einlösung der
zugunsten des Internationalen Währungsfonds
und der Internationalen Entwicklungsorganisation
gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes
1948 in der jeweiligen Fassung begebenen Bundesschatzscheine"
(Anlage zum Bundesgesetz
BGBl. Nr. 51/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 109/1964) abzuschließen.
§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,
ihre Forderungen gegen den Bund um
jenen Betrag zu erhöhen, der auf Grund des in
§ 1 genannten Übereinkommens in seiner bisherigen
Fassung bereits zur Tilgung dieser Forderungen
verwendet worden ist.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.