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158. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die auf Grund des §.92 Abs. 1 Gehaltsgesetz

1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung

stehende Verordnung der Bundesregierung vom

29. März 1955, BGBl. Nr, 133, in der Fassung

der Verordnung vom 17. September 1955, BGBl.

Nr. 203, wird geändert wie folgt

1. § 3 hat zu lauten

(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen

ist die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe,

Dienstklasse, Standesgruppe und Gehaltsstufe

maßgebend, der der Beamte zur Zeit der Dienstreise,

Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im

Dienstort oder Übersiedlung angehört.

(3) Lehrer, denen eine Dienstzulage nach § 71

oder nach § 71 a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt,

sind in die Gebührenstufe einzureihen, in

die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten

des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden

Verwendungsgruppe einzureihen wären."

2. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn

zurückgelegt werden, gebührt, sofern in den folgenden

Absätzen nichts anderes bestimmt ist,

a) den in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingereihten

Beamten der Ersatz des Fahrpreises

der ersten Wagenklasse;

b) den übrigen Beamten der Ersatz des Fahrpreises

der zweiten Wagenklasse.

(2) Wachebeamten der Verwendungsgruppe

W 1 und Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe

H 2 gebührt der Ersatz des Fahrpreises der ersten

Wagenklasse, wenn sie aus dienstlichen Gründen

in Uniform reisen.

(3) Führen Beamte, die Anspruch auf Ersatz

des Fahrpreises der ersten Wagenklasse haben,

und Beamte, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises

der zweiten Wagenklasse haben, gemeinsam

eine Dienstreise durch und bestätigt der

Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle,

daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse

aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich

ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz

des Fahrpreises der ersten Wagenklasse.

(4) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse

geführt, so gebührt dem Beamten der Ersatz

des Fahrpreises dieser Wagenklasse."

3. Dem § 10 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht

gegeben, so erhält der Beamte den Ersatz des

Fahrpreises der nach § 7 Abs. 1 in Betracht kommenden

Wagenklasse der Eisenbahn oder eines

sonstigen Massenbeförderungsmittels."

4. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wenn bei einer Dienstreise mangels

eines Massenbeförderungsmittels oder anderer

Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als

zwei Kilometer zu Fuß zurückgelegt werden

müssen, gebührt dem Beamten ein Kilometergeld.

Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art

innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken

a) für den ersten bis fünften Kilometer je

1 S,

b) ab dem sechsten Kilometer je 2 S.

Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken,

für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste

gangbare Verbindung maßgebend. Ist die

Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die

das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so

ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine

Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für

einen Kilometer zu leisten."

5. Im § 12 Abs. 4 hat es an Stelle „4 S" „6 S"

zu lauten.

6. § 13 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten

(2) Die Tagesgebühr wird nach Tarif I berechnet

a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise,

Weiterreise, Rückreise), ausgenommen die

Reisebewegung gemäß Abs. 3 lit. a;

b) für die ersten 30 Tage des Aufenthaltes in

derselben Ortsgemeinde; bei Dienstreisen

innerhalb des politischen Bezirkes, in dessen

Gebiet der Dienstort oder der Ort der

Dienstzuteilung des Beamten liegt (Bezirksreisen),

jedoch nur dann, wenn hiebei ein

Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.

(3) Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet

a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise,

Weiterreise, Rückreise) bei Bezirksreisen,

bei denen kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr

erwächst;

b) für die Zeit ab dem 31. Tag des Aufenthaltes

in derselben Ortsgemeinde; ferner

für die Dauer des Aufenthaltes bei Bezirksreisen

dann, wenn kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr

erwächst."

7. Im § 13 Abs. 7 erster Satz ist die Ziffer „120"

durch die Ziffer „200" zu ersetzen.

8. § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung

100 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif I und

der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

a) für Beamte mit Anspruch auf Haushaltszulage

unter Berücksichtigung von Kindern

75 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif I und

der Nächtigungsgebühr nach § 13,

b) für Beamte mit Anspruch auf Haushaltszulage

ohne Berücksichtigung von Kindern

50 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif I und

der Nächtigungsgebühr nach § 13,

c) für die übrigen Beamten 25 v. H. der

Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr

nach § 13."

9. § 23 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wird ein Beamter binnen 30 Tagen ab

Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde

einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde

zugeteilt, so gilt für die Feststellung,

in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen

ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung

der früheren."

10. § 25 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung

und Reisezulage richtet sich nach den Bestimmungen

der Abschnitte I, II, V und VII mit Ausnahme

der Bestimmungen des § 24. Die Bestimmungen

der Abschnitte III und IV finden bei

Dienstverrichtungen im Ausland keine Anwendung."

11. Im § 34 Abs. 3 sind die Wörter „ersten

14 Tage" durch die Wörter „ersten 30 Tage" zu

ersetzen.

12. § 42 hat zu lauten

„§ 42. Die Teilnahme an der gendarmeriefachlichen

Grundausbildung in Gendarmerieschulen

oder bei Landesgendarmeriekommanden begründet

bei unverheirateten Beamten nur den Anspruch

auf die Reisekostenvergütung und die

Reisezulage für die Reise vom tatsächlichen

Wohnort in den Schulort und von diesem nach

Beendigung der Ausbildung in den zugewiesenen

Dienstort."

13. Im § 64 Abs. 1 hat es an Stelle „12 S"

„18 S" zu lauten.

14. § 73 hat zu entfallen.

15. § 74 hat zu lauten

„§ 74. Die Bestimmungen des L, II. und IV.

Hauptstückes sind auf die Vertragsbediensteten

des Bundes (§ 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948) mit der Abweichung sinngemäß

anzuwenden, daß die Vertragsbediensteten in

folgende Gebührenstufen eingereiht werden

Artikel II

(1) Für die Zeit vom 1. Jänner 1961 bis

31. Juli 1963 beträgt die Tagesgebühr

(2) Für die Zeit vom 1. August 1963 bis

31. März 1967 beträgt die Reisezulage

Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen

unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch

genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende

Nächtigungsgebühr übersteigen, kann

ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur

Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen,

höchstens aber bis zu 200 v. H. der

Nächtigungsgebühr gewährt werden. Jahreszeitlich

bedingte Beheizungszuschläge dürfen hiebei,

soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden,

gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel III

Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt am

1. April 1967 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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