158. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die auf Grund des §.92 Abs. 1 Gehaltsgesetz
1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung
stehende Verordnung der Bundesregierung vom
29. März 1955, BGBl. Nr, 133, in der Fassung
der Verordnung vom 17. September 1955, BGBl.
Nr. 203, wird geändert wie folgt
1. § 3 hat zu lauten
(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen
ist die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe,
Dienstklasse, Standesgruppe und Gehaltsstufe
maßgebend, der der Beamte zur Zeit der Dienstreise,
Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im
Dienstort oder Übersiedlung angehört.
(3) Lehrer, denen eine Dienstzulage nach § 71
oder nach § 71 a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt,
sind in die Gebührenstufe einzureihen, in
die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten
des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden
Verwendungsgruppe einzureihen wären."
2. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn
zurückgelegt werden, gebührt, sofern in den folgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
a) den in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingereihten
Beamten der Ersatz des Fahrpreises
der ersten Wagenklasse;
b) den übrigen Beamten der Ersatz des Fahrpreises
der zweiten Wagenklasse.
(2) Wachebeamten der Verwendungsgruppe
W 1 und Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe
H 2 gebührt der Ersatz des Fahrpreises der ersten
Wagenklasse, wenn sie aus dienstlichen Gründen
in Uniform reisen.
(3) Führen Beamte, die Anspruch auf Ersatz
des Fahrpreises der ersten Wagenklasse haben,
und Beamte, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises
der zweiten Wagenklasse haben, gemeinsam
eine Dienstreise durch und bestätigt der
Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle,
daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse
aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich
ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz
des Fahrpreises der ersten Wagenklasse.
(4) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse
geführt, so gebührt dem Beamten der Ersatz
des Fahrpreises dieser Wagenklasse."
3. Dem § 10 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht
gegeben, so erhält der Beamte den Ersatz des
Fahrpreises der nach § 7 Abs. 1 in Betracht kommenden
Wagenklasse der Eisenbahn oder eines
sonstigen Massenbeförderungsmittels."
4. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wenn bei einer Dienstreise mangels
eines Massenbeförderungsmittels oder anderer
Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als
zwei Kilometer zu Fuß zurückgelegt werden
müssen, gebührt dem Beamten ein Kilometergeld.
Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art
innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken
a) für den ersten bis fünften Kilometer je
1 S,
b) ab dem sechsten Kilometer je 2 S.
Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken,
für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste
gangbare Verbindung maßgebend. Ist die
Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die
das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so
ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine
Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für
einen Kilometer zu leisten."
5. Im § 12 Abs. 4 hat es an Stelle „4 S" „6 S"
zu lauten.
6. § 13 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten
(2) Die Tagesgebühr wird nach Tarif I berechnet
a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise,
Weiterreise, Rückreise), ausgenommen die
Reisebewegung gemäß Abs. 3 lit. a;
b) für die ersten 30 Tage des Aufenthaltes in
derselben Ortsgemeinde; bei Dienstreisen
innerhalb des politischen Bezirkes, in dessen
Gebiet der Dienstort oder der Ort der
Dienstzuteilung des Beamten liegt (Bezirksreisen),
jedoch nur dann, wenn hiebei ein
Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.
(3) Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet
a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise,
Weiterreise, Rückreise) bei Bezirksreisen,
bei denen kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr
erwächst;
b) für die Zeit ab dem 31. Tag des Aufenthaltes
in derselben Ortsgemeinde; ferner
für die Dauer des Aufenthaltes bei Bezirksreisen
dann, wenn kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr
erwächst."
7. Im § 13 Abs. 7 erster Satz ist die Ziffer „120"
durch die Ziffer „200" zu ersetzen.
8. § 22 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung
100 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif I und
der Nächtigungsgebühr nach § 13;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung
a) für Beamte mit Anspruch auf Haushaltszulage
unter Berücksichtigung von Kindern
75 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif I und
der Nächtigungsgebühr nach § 13,
b) für Beamte mit Anspruch auf Haushaltszulage
ohne Berücksichtigung von Kindern
50 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif I und
der Nächtigungsgebühr nach § 13,
c) für die übrigen Beamten 25 v. H. der
Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr
nach § 13."
9. § 23 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wird ein Beamter binnen 30 Tagen ab
Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde
einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde
zugeteilt, so gilt für die Feststellung,
in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen
ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung
der früheren."
10. § 25 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung
und Reisezulage richtet sich nach den Bestimmungen
der Abschnitte I, II, V und VII mit Ausnahme
der Bestimmungen des § 24. Die Bestimmungen
der Abschnitte III und IV finden bei
Dienstverrichtungen im Ausland keine Anwendung."
11. Im § 34 Abs. 3 sind die Wörter „ersten
14 Tage" durch die Wörter „ersten 30 Tage" zu
ersetzen.
12. § 42 hat zu lauten
„§ 42. Die Teilnahme an der gendarmeriefachlichen
Grundausbildung in Gendarmerieschulen
oder bei Landesgendarmeriekommanden begründet
bei unverheirateten Beamten nur den Anspruch
auf die Reisekostenvergütung und die
Reisezulage für die Reise vom tatsächlichen
Wohnort in den Schulort und von diesem nach
Beendigung der Ausbildung in den zugewiesenen
Dienstort."
13. Im § 64 Abs. 1 hat es an Stelle „12 S"
„18 S" zu lauten.
14. § 73 hat zu entfallen.
15. § 74 hat zu lauten
„§ 74. Die Bestimmungen des L, II. und IV.
Hauptstückes sind auf die Vertragsbediensteten
des Bundes (§ 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948) mit der Abweichung sinngemäß
anzuwenden, daß die Vertragsbediensteten in
folgende Gebührenstufen eingereiht werden
Artikel II
(1) Für die Zeit vom 1. Jänner 1961 bis
31. Juli 1963 beträgt die Tagesgebühr
(2) Für die Zeit vom 1. August 1963 bis
31. März 1967 beträgt die Reisezulage
Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen
unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch
genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende
Nächtigungsgebühr übersteigen, kann
ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur
Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen,
höchstens aber bis zu 200 v. H. der
Nächtigungsgebühr gewährt werden. Jahreszeitlich
bedingte Beheizungszuschläge dürfen hiebei,
soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden,
gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel III
Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt am
1. April 1967 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.