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158_1966 AT

158. Bundesgesetz: Nichterhebung der Wertpapiersteuer für inländische Schuldverschreibungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Nichterhebung der Wertpapiersteuer für inländische Schuldverschreibungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Wertpapiersteuer gemäß § 11 Abs. 1 2. 1

des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober

1934, DRGBl. I S. 1058, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1948 ist für Vorgänge,

die nach dem 31. Dezember 1967 eintreten,

nicht mehr zu erheben.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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