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158_1965 AT

158. Bundesgesetz: 9. Budgetüberschreitungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: 9. Budgetüberschreitungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für bauliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze des

Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1965, BGBl. Nr. 1, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung dieser Überschreitungen ist durch Ausgabenrückstellungen beziehungsweise

Mehreinnahmen bei den folgenden Ansätzen sicherzustellen

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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