158_1965
AT
158. Bundesgesetz: 9. Budgetüberschreitungsgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 158. Bundesgesetz: 9. Budgetüberschreitungsgesetz
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für bauliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1965, BGBl. Nr. 1, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung dieser Überschreitungen ist durch Ausgabenrückstellungen beziehungsweise
Mehreinnahmen bei den folgenden Ansätzen sicherzustellen
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister
für Finanzen betraut.