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158_1962 AT

158. Verordnung: Errichtung einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz und Festsetzung des Wirkungskreises der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Verordnung: Errichtung einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz und Festsetzung des Wirkungskreises der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung.

Auf Grund des § 24 des Lebensmittelgesetzes

1951, BGBl. Nr. 239, wird verordnet

§ 1. Für die Untersuchung von Lebensmitteln

und der in den Rahmen des Lebensmittelgesetzes

fallenden Gebrauchsgegenstände wird eine

Untersuchungsanstalt des Bundes in Linz errichtet.

§ 2. Die in Wien, Graz, Linz und Innsbruck

vom Bunde errichteten Anstalten für die Untersuchung

von Lebensmitteln und der in den

Rahmen des Lebensmittelgesetzes fallenden Gebrauchsgegenstände

haben die Bezeichnung

„Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

in" unter Beisetzung des Namens der Landeshauptstadt,

in der sie errichtet sind, zu führen.

§ 3. Der örtliche Wirkungskreis der im § 2

genannten Anstalten wird wie folgt festgesetzt

1. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

in Wien ist für die Bundesländer Wien,

Niederösterreich, das Burgenland, ausgenommen

die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und

Jennersdorf, örtlich zuständig.

2. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

in Graz ist für die Bundesländer Steiermark

und Kärnten und für die politischen Bezirke

Oberwart, Güssing und Jennersdorf des

Burgenlandes örtlich zuständig.

3. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

in Linz ist für die Bundesländer Oberösterreich

und Salzburg örtlich zuständig.

4. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

in Innsbruck ist für die Bundesländer

Tirol und Vorarlberg örtlich zuständig.

§ 4. Die Kundmachung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung und des Bundeskanzleramtes

vom 24. September 1924, BGBl.

Nr. 360, tritt außer Kraft.

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