158. Verordnung: Errichtung einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz und Festsetzung des Wirkungskreises der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239, wird verordnet
§ 1. Für die Untersuchung von Lebensmitteln
und der in den Rahmen des Lebensmittelgesetzes
fallenden Gebrauchsgegenstände wird eine
Untersuchungsanstalt des Bundes in Linz errichtet.
§ 2. Die in Wien, Graz, Linz und Innsbruck
vom Bunde errichteten Anstalten für die Untersuchung
von Lebensmitteln und der in den
Rahmen des Lebensmittelgesetzes fallenden Gebrauchsgegenstände
haben die Bezeichnung
„Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
in" unter Beisetzung des Namens der Landeshauptstadt,
in der sie errichtet sind, zu führen.
§ 3. Der örtliche Wirkungskreis der im § 2
genannten Anstalten wird wie folgt festgesetzt
1. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
in Wien ist für die Bundesländer Wien,
Niederösterreich, das Burgenland, ausgenommen
die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und
Jennersdorf, örtlich zuständig.
2. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
in Graz ist für die Bundesländer Steiermark
und Kärnten und für die politischen Bezirke
Oberwart, Güssing und Jennersdorf des
Burgenlandes örtlich zuständig.
3. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
in Linz ist für die Bundesländer Oberösterreich
und Salzburg örtlich zuständig.
4. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
in Innsbruck ist für die Bundesländer
Tirol und Vorarlberg örtlich zuständig.
§ 4. Die Kundmachung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung und des Bundeskanzleramtes
vom 24. September 1924, BGBl.
Nr. 360, tritt außer Kraft.