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158_1961 AT

158. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlaß der 40jährigen Zugehörigkeit zu Österreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlaß der 40jährigen Zugehörigkeit zu Österreich.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dem Bundesland Burgenland wird aus Anlaß

der 40jährigen Zugehörigkeit zur Republik

Österreich aus Bundesmitteln ein Zuschuß von

zehn Millionen Schilling gewährt. Dieser Betrag

ist mit neun Millionen Schilling für kultur-

und fremdenverkehrsfördernde Maßnahmen, mit

einer Million Schilling für Gedenkfeiern im

Land und in den Gemeinden zu verwenden, bei

denen auf die Zugehörigkeit des Burgenlandes

zu Österreich in gebührender Weise Bedacht zu

nehmen ist.

§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem

Bundesministerium für Finanzen vorbehalten.

§ 3. Die haushaltsmäßige Verrechnung des

Bundeszuschusses wird dem Land und den betroffenen

Gemeinden zur Bedingung gemacht.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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