158. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlaß der 40jährigen Zugehörigkeit zu Österreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dem Bundesland Burgenland wird aus Anlaß
der 40jährigen Zugehörigkeit zur Republik
Österreich aus Bundesmitteln ein Zuschuß von
zehn Millionen Schilling gewährt. Dieser Betrag
ist mit neun Millionen Schilling für kultur-
und fremdenverkehrsfördernde Maßnahmen, mit
einer Million Schilling für Gedenkfeiern im
Land und in den Gemeinden zu verwenden, bei
denen auf die Zugehörigkeit des Burgenlandes
zu Österreich in gebührender Weise Bedacht zu
nehmen ist.
§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem
Bundesministerium für Finanzen vorbehalten.
§ 3. Die haushaltsmäßige Verrechnung des
Bundeszuschusses wird dem Land und den betroffenen
Gemeinden zur Bedingung gemacht.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.