158. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung womit eine österreichische UNESCO-Kommission errichtet wird.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels VII Z. 1 der Verfassung
der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(UNESCO), BGBl. Nr. 49/1949, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 211,
womit eine Österreichische UNESCO-Kommission
errichtet wird, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. § 3 hat zu lauten: „Die Kommission besteht
aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten
und den sonstigen Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder
darf nicht mehr als 120 betragen."
2. § 4 (1) hat zu lauten: „Der Präsident und
die beiden Vizepräsidenten werden vom Bundesminister
für Unterricht bestellt."
3. § 6 Z. 3 und 4 haben zu lauten
„3. Der Leiter der Generaldirektion des
Österreichischen Staatsarchivs.
4. Der rangälteste Direktor der Staatlichen
Sammlungen."
4. § 7 Z. 1, 3, 5 und 6 haben zu lauten
„1. je ein Vertreter der Hochschulen, einschließlich
der Theologischen Fakultät in Salzburg
sowie der Akademien für Musik und Darstellende
Kunst in Wien und in Salzburg (Mozarteum)
und der Akademie für angewandte
Kunst"
„3. je ein Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, des Arbeiterkammertages,
der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer
(für alle übrigen Landwirtschaftskammern),
der Niederösterreichischen
Landarbeiterkammer (für alle übrigen Landarbeiterkammern),
der Rechtsanwaltskammer
für Wien, Niederösterreich und das Burgenland
(für alle übrigen Rechtsanwaltskammern),
der Österreichischen Ärztekammer und der
Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich
und das Burgenland (für alle übrigen Ingenieurkammern)"
„5. drei Vertreter des Österreichischen Bundesjugendringes"
„6. drei Vertreter des Bundessportrates."
5. § 9 hat zu lauten
„(1) Die Funktionsperiode der Kommission
dauert fünf Jahre.
(2) Mitglieder, die während der Dauer einer
Funktionsperiode ausscheiden, sind ehestens für
die restliche Dauer der Funktionsperiode in der
vorgeschriebenen Weise (§§ 4—8) zu ersetzen."
6. § 12 hat zu lauten
„(1) Zur Durchführung der Beschlüsse der
Kommission und ihrer Untergliederungen und
zur Besorgung der laufenden Verwaltungs-
geschäfte der Kommission wird ein ständiges Sekretariat
errichtet. Die hiefür erforderlichen personellen
und sachlichen Vorkehrungen trifft das
Bundesministerium für Unterricht.
(2) Die dienstrechtliche Stellung des Personals
und seine sich hieraus ergebenden Rechte und
Pflichten werden durch Zuteilung zu dem Sekretariat
nicht berührt.
(3) Das Sekretariat vollzieht seine Geschäfte
unter Leitung des Präsidenten, in dessen Verhinderung
des jeweils geschäftsführenden Vizepräsidenten.
Zur Vertretung des Präsidenten in der
Geschäftsführung ist zunächst der im höheren Lebensalter
stehende, bei dessen Verhinderung der
jüngere Vizepräsident berufen.
(4) Die mit der Tätigkeit der Kommission verbundenen
Kosten werden aus dem Bundeshaushalt
bestritten."
7. § 13 hat zu lauten
„(1) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte
zehn Mitglieder für einen Vollzugsausschuß, dem
außerdem der Präsident als Vorsitzender, die
beiden Vizepräsidenten, ein Vertreter des Bundesministeriums
für Unterricht (§ 5 Z. 1) und
ein mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes
betrauter Vertreter des Bundeskanzleramtes
(§ 5 Z. 2) angehören, falls sie nicht schon durch
Wahl Mitglieder geworden sind. Der Vertreter
des Bundesministeriums für Unterricht und der
Vertreter des Bundeskanzleramtes im Vollzugsausschuß
sind durch die Zentralstelle, die sie in
die Kommission entsendet hat, zu bestimmen.
Die Wahl der Mitglieder des Vollzugsausschusses
bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium
für Unterricht.
(2) Die Kommission kann zur Unterstützung
ihrer und der Tätigkeit des Vollzugsausschusses
Fachausschüsse aus dem Kreise ihrer Mitglieder
bestellen, denen die Aufgabe obliegt, bestimmte
Fachgebiete zu bearbeiten. Die Fachausschüsse
können fallweise oder dauernd Fachleute mit
beratender Stimme beiziehen, die nicht Mitglieder
der Kommission sind.
(3) Sofern die Vorsitzenden der Fachausschüsse
und die von diesen bestellten Referenten dem
Vollzugsausschuß nicht ohnehin angehören, können
sie seinen Sitzungen ebenso wie auch außenstehende
Fachleute mit beratender Stimme zugezogen
werden.
(4) Die Fachausschüsse können mit Zustimmung
des Vollzugsausschusses zur ständigen oder vorübergehenden
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
ihrer Fachgebiete Komitees einsetzen, die
sich aus Mitgliedern des betreffenden Fachausschusses
und außenstehenden, für das betreffende
Fachgebiet sachverständigen Personen, oder, falls
es sich um Komitees handelt, deren Aufgabenbereich
mehrere Fachausschüsse berührt, aus Mitgliedern
der betreffenden Fachausschüsse und
außenstehenden, für das betreffende Aufgabengebiet
sachverständigen Personen zusammensetzen.
Solchen Komitees obliegt im besonderen
die Koordinierung der auf. ihrem Aufgabengebiet
wirksamen Kräfte und Bestrebungen. Den Vorsitz
in diesen Komitees führt der Vorsitzende des
Fachausschusses, der das Komitee eingesetzt hat,
bzw. in dessen Aufgabenbereich die Federführung
in dem koordinierenden Komitee fallt; er wird
durch einen oder zwei aus der Mitte des Komitees
gewählte Stellvertreter unterstützt."