Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
158_1958 AT

158. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung womit eine österreichische UNESCO-Kommission errichtet wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung womit eine österreichische UNESCO-Kommission errichtet wird.

Auf Grund des Artikels VII Z. 1 der Verfassung

der Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft und Kultur

(UNESCO), BGBl. Nr. 49/1949, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 211,

womit eine Österreichische UNESCO-Kommission

errichtet wird, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. § 3 hat zu lauten: „Die Kommission besteht

aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten

und den sonstigen Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder

darf nicht mehr als 120 betragen."

2. § 4 (1) hat zu lauten: „Der Präsident und

die beiden Vizepräsidenten werden vom Bundesminister

für Unterricht bestellt."

3. § 6 Z. 3 und 4 haben zu lauten

„3. Der Leiter der Generaldirektion des

Österreichischen Staatsarchivs.

4. Der rangälteste Direktor der Staatlichen

Sammlungen."

4. § 7 Z. 1, 3, 5 und 6 haben zu lauten

„1. je ein Vertreter der Hochschulen, einschließlich

der Theologischen Fakultät in Salzburg

sowie der Akademien für Musik und Darstellende

Kunst in Wien und in Salzburg (Mozarteum)

und der Akademie für angewandte

Kunst"

„3. je ein Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, des Arbeiterkammertages,

der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer

(für alle übrigen Landwirtschaftskammern),

der Niederösterreichischen

Landarbeiterkammer (für alle übrigen Landarbeiterkammern),

der Rechtsanwaltskammer

für Wien, Niederösterreich und das Burgenland

(für alle übrigen Rechtsanwaltskammern),

der Österreichischen Ärztekammer und der

Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich

und das Burgenland (für alle übrigen Ingenieurkammern)"

„5. drei Vertreter des Österreichischen Bundesjugendringes"

„6. drei Vertreter des Bundessportrates."

5. § 9 hat zu lauten

„(1) Die Funktionsperiode der Kommission

dauert fünf Jahre.

(2) Mitglieder, die während der Dauer einer

Funktionsperiode ausscheiden, sind ehestens für

die restliche Dauer der Funktionsperiode in der

vorgeschriebenen Weise (§§ 4—8) zu ersetzen."

6. § 12 hat zu lauten

„(1) Zur Durchführung der Beschlüsse der

Kommission und ihrer Untergliederungen und

zur Besorgung der laufenden Verwaltungs-

geschäfte der Kommission wird ein ständiges Sekretariat

errichtet. Die hiefür erforderlichen personellen

und sachlichen Vorkehrungen trifft das

Bundesministerium für Unterricht.

(2) Die dienstrechtliche Stellung des Personals

und seine sich hieraus ergebenden Rechte und

Pflichten werden durch Zuteilung zu dem Sekretariat

nicht berührt.

(3) Das Sekretariat vollzieht seine Geschäfte

unter Leitung des Präsidenten, in dessen Verhinderung

des jeweils geschäftsführenden Vizepräsidenten.

Zur Vertretung des Präsidenten in der

Geschäftsführung ist zunächst der im höheren Lebensalter

stehende, bei dessen Verhinderung der

jüngere Vizepräsident berufen.

(4) Die mit der Tätigkeit der Kommission verbundenen

Kosten werden aus dem Bundeshaushalt

bestritten."

7. § 13 hat zu lauten

„(1) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte

zehn Mitglieder für einen Vollzugsausschuß, dem

außerdem der Präsident als Vorsitzender, die

beiden Vizepräsidenten, ein Vertreter des Bundesministeriums

für Unterricht (§ 5 Z. 1) und

ein mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes

betrauter Vertreter des Bundeskanzleramtes

(§ 5 Z. 2) angehören, falls sie nicht schon durch

Wahl Mitglieder geworden sind. Der Vertreter

des Bundesministeriums für Unterricht und der

Vertreter des Bundeskanzleramtes im Vollzugsausschuß

sind durch die Zentralstelle, die sie in

die Kommission entsendet hat, zu bestimmen.

Die Wahl der Mitglieder des Vollzugsausschusses

bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium

für Unterricht.

(2) Die Kommission kann zur Unterstützung

ihrer und der Tätigkeit des Vollzugsausschusses

Fachausschüsse aus dem Kreise ihrer Mitglieder

bestellen, denen die Aufgabe obliegt, bestimmte

Fachgebiete zu bearbeiten. Die Fachausschüsse

können fallweise oder dauernd Fachleute mit

beratender Stimme beiziehen, die nicht Mitglieder

der Kommission sind.

(3) Sofern die Vorsitzenden der Fachausschüsse

und die von diesen bestellten Referenten dem

Vollzugsausschuß nicht ohnehin angehören, können

sie seinen Sitzungen ebenso wie auch außenstehende

Fachleute mit beratender Stimme zugezogen

werden.

(4) Die Fachausschüsse können mit Zustimmung

des Vollzugsausschusses zur ständigen oder vorübergehenden

Wahrnehmung bestimmter Aufgaben

ihrer Fachgebiete Komitees einsetzen, die

sich aus Mitgliedern des betreffenden Fachausschusses

und außenstehenden, für das betreffende

Fachgebiet sachverständigen Personen, oder, falls

es sich um Komitees handelt, deren Aufgabenbereich

mehrere Fachausschüsse berührt, aus Mitgliedern

der betreffenden Fachausschüsse und

außenstehenden, für das betreffende Aufgabengebiet

sachverständigen Personen zusammensetzen.

Solchen Komitees obliegt im besonderen

die Koordinierung der auf. ihrem Aufgabengebiet

wirksamen Kräfte und Bestrebungen. Den Vorsitz

in diesen Komitees führt der Vorsitzende des

Fachausschusses, der das Komitee eingesetzt hat,

bzw. in dessen Aufgabenbereich die Federführung

in dem koordinierenden Komitee fallt; er wird

durch einen oder zwei aus der Mitte des Komitees

gewählte Stellvertreter unterstützt."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →