158. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Frankreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
FRANZÖSISCHE BOTSCHAFT
IN WIEN
H/107
Wien, am 22. Mai 1957.
Herr Minister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die französische Regierung, von dem
Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen
Frankreich und Österreich zu erleichtern, den
Abschluß eines Abkommens zur Aufhebung des
Paßzwanges zwischen den beiden Staaten beschlossen
hat, das wie folgt lautet
Artikel 1
1. Österreichische Staatsbürger, gleichgültig in
welchem Lande sie ihren ständigen Aufenthalt
haben, können ohne Sichtvermerk über alle Grenzen
in das französische Mutterland mit einem der
folgenden Ausweise ein- und von dort ausreisen
a) einem gültigen österreichischen Reisepaß
oder Kinderausweis,
b) einem gültigen österreichischen Personalausweis.
2. Österreichische Staatsbürger benötigen zur
Einreise nach Algerien und nach den überseeischen
französischen Departements und Gebieten
weiterhin, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes,
einen Paß und einen Sichtvermerk.
Artikel 2
Französische Staatsbürger, gleichgültig in welchem
Lande sie ihren ständigen Aufenthalt haben,
können ohne Sichtvermerk über alle Grenzen mit
einem der folgenden Ausweise in das Gebiet der
Republik Österreich einreisen
a) einem gültigen französischen Reisepaß,
b) einem gültigen amtlichen französischen
Identitätsausweis.
Artikel 3
Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen
finden auf Personen, die sich in den
anderen Staat mit der Absicht begeben, sich dort
ununterbrochen länger als drei Monate aufzuhalten,
oder dort einen Beruf oder eine sonstige
auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben, keine
Anwendung.
Artikel 4
1. Österreichische Staatsbürger, die ihren ständigen
Aufenthalt in Belgien, in der Bundesrepublik
Deutschland, in Luxemburg oder in der
Schweiz haben, können ohne Sichtvermerk mit
einer von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates
ausgestellten Kennkarte für Ausländer
in das Gebiet des französischen Mutterlandes
ein- und von dort ausreisen, es sei denn, daß sie
beabsichtigen, sich dort länger als drei Monate
ununterbrochen aufzuhalten, oder dort einen
Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit auszuüben.
Diese Kennkarte muß die Staatsangehörigkeit
des Inhabers angeben und gültig sein.
2. Französische Staatsbürger, die ihren ständigen
Aufenthalt in Belgien, in der Bundesrepublik
Deutschland, in Luxemburg oder in der Schweiz
haben, können ohne Sichtvermerk mit einer von
der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates
ausgestellten Kennkarte für Ausländer in das Gebiet
der Republik Österreich ein- und von dort
ausreisen, es sei denn, daß sie beabsichtigen, sich
dort länger als drei Monate aufzuhalten, oder
dort einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb
gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Diese Kennkarte muß die Staatsangehörigkeit
des Inhabers angeben und gültig sein.
Artikel 5
Die gemäß Artikel 1 Abs. 2 und gemäß Artikel
3 erforderlichen konsularischen Sichtvermerke
werden gebührenfrei erteilt.
Artikel 6
Die Grenze darf nur an den zugelassenen
Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Artikel 7
Durch die Bestimmungen der vorstehenden
Artikel werden die in jedem der beiden Staaten
geltenden allgemeinen Vorschriften über den Aufenthalt
der Ausländer nicht berührt.
Artikel 8
Jede der beiden Regierungen behält sich das
Recht vor, die Einreise und den Aufenthalt in
ihrem Gebiet denjenigen Staatsbürgern des anderen
Staates zu verweigern, die sie als unerwünscht
ansieht.
Artikel 9
Französische und österreichische Staatsbürger,
die mit Ausweisen nach Artikel 1 Abs. 1, Artikel
2, Artikel 3 und Artikel 4 dieses Abkommens
in das Gebiet des anderen Staates eingereist
sind, werden rückübernommen, selbst wenn deren
Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.
Artikel 10
Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die
Durchführung dieses Abkommens zeitweise aussetzen.
Diese Maßnahme muß sofort auf diplomatischem
Wege mitgeteilt werden.
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1957 in
Kraft.
Es endet drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu
dem eine der beiden Regierungen der anderen
ihre Absicht mitgeteilt hat, das Abkommen außer
Kraft treten zu lassen.
Falls die österreichische Bundesregierung mit
den vorstehenden Bestimmungen einverstanden
ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese
Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz, die
den gleichen. Wortlaut haben, als Abschluß des
Abkommens zur Aufhebung des Paßzwanges zwischen
unseren beiden Regierungen anzusehen
wäre.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer
Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten
und besonderen Hochachtung zu erneuern.
François Seydoux de Clausonne m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Ing. Dr. h. c. Leopold Figl
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Wien.
BUNDESKANZLERAMT
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 306.635-RA/RR/57
Wien, am 22. Mai 1957.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang
Ihrer Note vom heutigen Tage, deren deutsche
Übersetzung folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die französische Regierung, von dem
Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen
Frankreich und Österreich zu erleichtern, den
Abschluß eines Abkommens zur Aufhebung des
Paßzwanges zwischen den beiden Staaten beschlossen
hat, das wie folgt lautet
Artikel 1
1. Österreichische Staatsbürger, gleichgültig in
welchem Lande sie ihren ständigen Aufenthalt
haben, können ohne Sichtvermerk über alle Grenzen
in das französische Mutterland mit einem
der folgenden Ausweise ein- und von dort ausreisen
a) einem gültigen österreichischen Reisepaß
oder Kinderausweis,
b) einem gültigen österreichischen Personalausweis.
2. Österreichische Staatsbürger benötigen zur
Einreise nach Algerien und nach überseeischen
französischen Departements und Gebieten weiterhin,
unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes,
einen Paß und einen Sichtvermerk.
Artikel 2
Französische Staatsbürger, gleichgültig in welchem
Lande sie ihren ständigen Aufenthalt haben,
können ohne Sichtvermerk über alle Grenzen mit
einem der folgenden Ausweise in das Gebiet der
Republik Österreich einreisen
a) einem gültigen französischen Reisepaß,
b) einem gültigen amtlichen französischen
Identitätsausweis.
Artikel 3
Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen
finden auf Personen, die sich in den
anderen Staat mit der Absicht begeben, sich dort
ununterbrochen länger als drei Monate aufzuhalten,
oder dort einen Beruf oder eine sonstige
auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben, keine
Anwendung.
Artikel 4
1. Österreichische Staatsbürger, die ihren ständigen
Aufenthalt in Belgien, in der Bundesrepublik
Deutschland, in Luxemburg oder in der
Schweiz haben, können ohne Sichtvermerk mit
einer von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates
ausgestellten Kennkarte für Ausländer
in das Gebiet des französischen Mutterlandes
ein- und von dort ausreisen, es sei denn, daß sie
beabsichtigen, sich dort länger als drei Monate
ununterbrochen aufzuhalten, oder dort einen
Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit auszuüben.
Diese Kennkarte muß die Staatsangehörigkeit
des Inhabers angeben und gültig sein.
2. Französische Staatsbürger, die ihren ständigen
Aufenthalt in Belgien, in der Bundesrepublik
Deutschland, in Luxemburg oder in der
Schweiz haben, können ohne Sichtvermerk mit
einer von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates
ausgestellten Kennkarte für Ausländer
in das Gebiet der Republik Österreich ein- und
von dort ausreisen, es sei denn, daß sie beabsichtigen,
sich dort länger als drei Monate aufzuhalten,
oder dort einen Beruf oder eine sonstige
auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Diese Kennkarte muß die Staatsangehörigkeit
des Inhabers angeben und gültig sein.
Artikel 5
Die gemäß Artikel 1 Abs. 2 und gemäß Artikel
3 erforderlichen konsularischen Sichtvermerke
werden gebührenfrei erteilt.
Artikel 6
Die Grenze darf nur an den zugelassenen
Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Artikel 7
Durch die Bestimmungen der vorstehenden
Artikel werden die in jedem der beiden Staaten
geltenden allgemeinen Vorschriften über den Aufenthalt
der Ausländer nicht berührt.
Artikel 8
Jede der beiden Regierungen behält sich das
Recht vor, die Einreise und den Aufenthalt in
ihrem Gebiet denjenigen Staatsbürgern des anderen
Staates zu verweigern, die sie als unerwünscht
ansieht.
Artikel 9
Französische und österreichische Staatsbürger,
die mit Ausweisen nach Artikel 1 Abs. 1, Artikel
2, Artikel 3 und Artikel 4 dieses Abkommens
in das Gebiet des anderen Staates eingereist
sind, werden rückübernommen, selbst wenn
deren Statsangehörigkeit bestritten sein sollte.
Artikel 10
Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die
Durchführung dieses Abkommens zeitweise aussetzen.
Diese Maßnahme muß sofort auf diplomatischem
Wege mitgeteilt werden.
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1957 in
Kraft.
Es endet drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu
dem eine der beiden Regierungen der anderen
ihre Absicht mitgeteilt hat, das Abkommen außer
Kraft treten zu lassen.
Falls die österreichische Bundesregierung mit
den vorstehenden Bestimmungen einverstanden
ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note
und die Antwortnote Eurer Exzellenz, die den
gleichen Wortlaut haben, als Abschluß des Abkommens
zur Aufhebung des Paßzwanges zwischen
unseren beiden Regierungen anzusehen
wäre."
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung,
von den gleichen Absichten geleitet, die in der
Note, die ich mich zu beantworten beehre, zum
Ausdruck kommen, mit dem Inhalt desselben
einverstanden ist und den Austausch der Noten
als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen
betrachtet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
und besonderen Hochachtung zu erneuern.
Leopold Figl m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn François Seydoux de Clausonne
a. o. und bev. Botschafter Frankreichs
Wien.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 1. Juni 1957 in Kraft getreten.