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158. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Frankreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Frankreich.

(Übersetzung.)

FRANZÖSISCHE BOTSCHAFT

IN WIEN

H/107

Wien, am 22. Mai 1957.

Herr Minister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die französische Regierung, von dem

Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen

Frankreich und Österreich zu erleichtern, den

Abschluß eines Abkommens zur Aufhebung des

Paßzwanges zwischen den beiden Staaten beschlossen

hat, das wie folgt lautet

Artikel 1

1. Österreichische Staatsbürger, gleichgültig in

welchem Lande sie ihren ständigen Aufenthalt

haben, können ohne Sichtvermerk über alle Grenzen

in das französische Mutterland mit einem der

folgenden Ausweise ein- und von dort ausreisen

a) einem gültigen österreichischen Reisepaß

oder Kinderausweis,

b) einem gültigen österreichischen Personalausweis.

2. Österreichische Staatsbürger benötigen zur

Einreise nach Algerien und nach den überseeischen

französischen Departements und Gebieten

weiterhin, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes,

einen Paß und einen Sichtvermerk.

Artikel 2

Französische Staatsbürger, gleichgültig in welchem

Lande sie ihren ständigen Aufenthalt haben,

können ohne Sichtvermerk über alle Grenzen mit

einem der folgenden Ausweise in das Gebiet der

Republik Österreich einreisen

a) einem gültigen französischen Reisepaß,

b) einem gültigen amtlichen französischen

Identitätsausweis.

Artikel 3

Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen

finden auf Personen, die sich in den

anderen Staat mit der Absicht begeben, sich dort

ununterbrochen länger als drei Monate aufzuhalten,

oder dort einen Beruf oder eine sonstige

auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben, keine

Anwendung.

Artikel 4

1. Österreichische Staatsbürger, die ihren ständigen

Aufenthalt in Belgien, in der Bundesrepublik

Deutschland, in Luxemburg oder in der

Schweiz haben, können ohne Sichtvermerk mit

einer von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates

ausgestellten Kennkarte für Ausländer

in das Gebiet des französischen Mutterlandes

ein- und von dort ausreisen, es sei denn, daß sie

beabsichtigen, sich dort länger als drei Monate

ununterbrochen aufzuhalten, oder dort einen

Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete

Tätigkeit auszuüben.

Diese Kennkarte muß die Staatsangehörigkeit

des Inhabers angeben und gültig sein.

2. Französische Staatsbürger, die ihren ständigen

Aufenthalt in Belgien, in der Bundesrepublik

Deutschland, in Luxemburg oder in der Schweiz

haben, können ohne Sichtvermerk mit einer von

der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates

ausgestellten Kennkarte für Ausländer in das Gebiet

der Republik Österreich ein- und von dort

ausreisen, es sei denn, daß sie beabsichtigen, sich

dort länger als drei Monate aufzuhalten, oder

dort einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb

gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Diese Kennkarte muß die Staatsangehörigkeit

des Inhabers angeben und gültig sein.

Artikel 5

Die gemäß Artikel 1 Abs. 2 und gemäß Artikel

3 erforderlichen konsularischen Sichtvermerke

werden gebührenfrei erteilt.

Artikel 6

Die Grenze darf nur an den zugelassenen

Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Artikel 7

Durch die Bestimmungen der vorstehenden

Artikel werden die in jedem der beiden Staaten

geltenden allgemeinen Vorschriften über den Aufenthalt

der Ausländer nicht berührt.

Artikel 8

Jede der beiden Regierungen behält sich das

Recht vor, die Einreise und den Aufenthalt in

ihrem Gebiet denjenigen Staatsbürgern des anderen

Staates zu verweigern, die sie als unerwünscht

ansieht.

Artikel 9

Französische und österreichische Staatsbürger,

die mit Ausweisen nach Artikel 1 Abs. 1, Artikel

2, Artikel 3 und Artikel 4 dieses Abkommens

in das Gebiet des anderen Staates eingereist

sind, werden rückübernommen, selbst wenn deren

Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.

Artikel 10

Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die

Durchführung dieses Abkommens zeitweise aussetzen.

Diese Maßnahme muß sofort auf diplomatischem

Wege mitgeteilt werden.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1957 in

Kraft.

Es endet drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu

dem eine der beiden Regierungen der anderen

ihre Absicht mitgeteilt hat, das Abkommen außer

Kraft treten zu lassen.

Falls die österreichische Bundesregierung mit

den vorstehenden Bestimmungen einverstanden

ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese

Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz, die

den gleichen. Wortlaut haben, als Abschluß des

Abkommens zur Aufhebung des Paßzwanges zwischen

unseren beiden Regierungen anzusehen

wäre.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer

Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten

und besonderen Hochachtung zu erneuern.

François Seydoux de Clausonne m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Ing. Dr. h. c. Leopold Figl

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Wien.

BUNDESKANZLERAMT

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 306.635-RA/RR/57

Wien, am 22. Mai 1957.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang

Ihrer Note vom heutigen Tage, deren deutsche

Übersetzung folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die französische Regierung, von dem

Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen

Frankreich und Österreich zu erleichtern, den

Abschluß eines Abkommens zur Aufhebung des

Paßzwanges zwischen den beiden Staaten beschlossen

hat, das wie folgt lautet

Artikel 1

1. Österreichische Staatsbürger, gleichgültig in

welchem Lande sie ihren ständigen Aufenthalt

haben, können ohne Sichtvermerk über alle Grenzen

in das französische Mutterland mit einem

der folgenden Ausweise ein- und von dort ausreisen

a) einem gültigen österreichischen Reisepaß

oder Kinderausweis,

b) einem gültigen österreichischen Personalausweis.

2. Österreichische Staatsbürger benötigen zur

Einreise nach Algerien und nach überseeischen

französischen Departements und Gebieten weiterhin,

unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes,

einen Paß und einen Sichtvermerk.

Artikel 2

Französische Staatsbürger, gleichgültig in welchem

Lande sie ihren ständigen Aufenthalt haben,

können ohne Sichtvermerk über alle Grenzen mit

einem der folgenden Ausweise in das Gebiet der

Republik Österreich einreisen

a) einem gültigen französischen Reisepaß,

b) einem gültigen amtlichen französischen

Identitätsausweis.

Artikel 3

Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen

finden auf Personen, die sich in den

anderen Staat mit der Absicht begeben, sich dort

ununterbrochen länger als drei Monate aufzuhalten,

oder dort einen Beruf oder eine sonstige

auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben, keine

Anwendung.

Artikel 4

1. Österreichische Staatsbürger, die ihren ständigen

Aufenthalt in Belgien, in der Bundesrepublik

Deutschland, in Luxemburg oder in der

Schweiz haben, können ohne Sichtvermerk mit

einer von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates

ausgestellten Kennkarte für Ausländer

in das Gebiet des französischen Mutterlandes

ein- und von dort ausreisen, es sei denn, daß sie

beabsichtigen, sich dort länger als drei Monate

ununterbrochen aufzuhalten, oder dort einen

Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete

Tätigkeit auszuüben.

Diese Kennkarte muß die Staatsangehörigkeit

des Inhabers angeben und gültig sein.

2. Französische Staatsbürger, die ihren ständigen

Aufenthalt in Belgien, in der Bundesrepublik

Deutschland, in Luxemburg oder in der

Schweiz haben, können ohne Sichtvermerk mit

einer von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates

ausgestellten Kennkarte für Ausländer

in das Gebiet der Republik Österreich ein- und

von dort ausreisen, es sei denn, daß sie beabsichtigen,

sich dort länger als drei Monate aufzuhalten,

oder dort einen Beruf oder eine sonstige

auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Diese Kennkarte muß die Staatsangehörigkeit

des Inhabers angeben und gültig sein.

Artikel 5

Die gemäß Artikel 1 Abs. 2 und gemäß Artikel

3 erforderlichen konsularischen Sichtvermerke

werden gebührenfrei erteilt.

Artikel 6

Die Grenze darf nur an den zugelassenen

Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Artikel 7

Durch die Bestimmungen der vorstehenden

Artikel werden die in jedem der beiden Staaten

geltenden allgemeinen Vorschriften über den Aufenthalt

der Ausländer nicht berührt.

Artikel 8

Jede der beiden Regierungen behält sich das

Recht vor, die Einreise und den Aufenthalt in

ihrem Gebiet denjenigen Staatsbürgern des anderen

Staates zu verweigern, die sie als unerwünscht

ansieht.

Artikel 9

Französische und österreichische Staatsbürger,

die mit Ausweisen nach Artikel 1 Abs. 1, Artikel

2, Artikel 3 und Artikel 4 dieses Abkommens

in das Gebiet des anderen Staates eingereist

sind, werden rückübernommen, selbst wenn

deren Statsangehörigkeit bestritten sein sollte.

Artikel 10

Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die

Durchführung dieses Abkommens zeitweise aussetzen.

Diese Maßnahme muß sofort auf diplomatischem

Wege mitgeteilt werden.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1957 in

Kraft.

Es endet drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu

dem eine der beiden Regierungen der anderen

ihre Absicht mitgeteilt hat, das Abkommen außer

Kraft treten zu lassen.

Falls die österreichische Bundesregierung mit

den vorstehenden Bestimmungen einverstanden

ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note

und die Antwortnote Eurer Exzellenz, die den

gleichen Wortlaut haben, als Abschluß des Abkommens

zur Aufhebung des Paßzwanges zwischen

unseren beiden Regierungen anzusehen

wäre."

Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung,

von den gleichen Absichten geleitet, die in der

Note, die ich mich zu beantworten beehre, zum

Ausdruck kommen, mit dem Inhalt desselben

einverstanden ist und den Austausch der Noten

als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen

betrachtet.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

und besonderen Hochachtung zu erneuern.

Leopold Figl m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn François Seydoux de Clausonne

a. o. und bev. Botschafter Frankreichs

Wien.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 1. Juni 1957 in Kraft getreten.

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