158_1956
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158. Bundesgesetz: Ergänzung des § 349 der Exekutionsordnung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Ergänzung des § 349 der Exekutionsordnung.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dem ersten Absatz des § 349 der Exekutionsordnung
vom 27. Mai 1896, RGBL
Nr. 79, wird folgender Satz angefügt
„Die Räumung wird nur dann vollzogen,
wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung
der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der
zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen
Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellt."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.