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158_1956 AT

158. Bundesgesetz: Ergänzung des § 349 der Exekutionsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Ergänzung des § 349 der Exekutionsordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dem ersten Absatz des § 349 der Exekutionsordnung

vom 27. Mai 1896, RGBL

Nr. 79, wird folgender Satz angefügt

„Die Räumung wird nur dann vollzogen,

wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung

der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der

zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen

Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellt."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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