158. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Durchführung des § 13a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 180, wird
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 19. November 1952, BGBl.
Nr. 222, zur Durchführung des § 13 a Abs. 8 des
Opferfürsorgegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 180,
wird abgeändert wie folgt
§ 2 hat zu lauten
„§ 2 (1) Bescheide, bei denen die Rechtskraft erst
nach dem 31. August 1953 eingetreten ist, sind
hinsichtlich der Flüssigmachung der zuerkannten
Entschädigungsbeträge so zu behandeln, als ob
sie bereits am 31. August 1953 rechtskräftig gewesen
wären. Die Entschädigungsbeträge werden
gemeinsam mit dem nächstfälligen Jahresteilbetrag
flüssiggemacht. Hievon ausgenommen sind
Fälle, bei denen infolge eines Rechtsmittelverfahrens
der Eintritt der Rechtskraft aufgeschoben
wurde.
(2) Der Entschädigungsbetrag ist jedenfalls bis
1. September 1955 flüssigzumachen; allfällige
Restbeträge werden an diesem Tage flüssiggemacht.
§ 2 a. Bescheide, die auf Grund des Bundesgesetzes
vom 8. Juni 1953, BGBl. Nr. 109, erlassen
wurden, sind hinsichtlich der Flüssigmachung
entsprechend den Bestimmungen des
§ 1 dieser Verordnung zu behandeln. Der Entschädigungsbetrag
ist jedenfalls bis 1. September
1956 auszubezahlen; allfällige Restbeträge werden
an diesem Tag flüssiggemacht."