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158_1954 AT

158. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Durchführung des § 13a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Durchführung des § 13a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes.

Auf Grund des § 13 a Abs. 8 des Opferfürsorgegesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 180, wird

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 19. November 1952, BGBl.

Nr. 222, zur Durchführung des § 13 a Abs. 8 des

Opferfürsorgegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 180,

wird abgeändert wie folgt

§ 2 hat zu lauten

„§ 2 (1) Bescheide, bei denen die Rechtskraft erst

nach dem 31. August 1953 eingetreten ist, sind

hinsichtlich der Flüssigmachung der zuerkannten

Entschädigungsbeträge so zu behandeln, als ob

sie bereits am 31. August 1953 rechtskräftig gewesen

wären. Die Entschädigungsbeträge werden

gemeinsam mit dem nächstfälligen Jahresteilbetrag

flüssiggemacht. Hievon ausgenommen sind

Fälle, bei denen infolge eines Rechtsmittelverfahrens

der Eintritt der Rechtskraft aufgeschoben

wurde.

(2) Der Entschädigungsbetrag ist jedenfalls bis

1. September 1955 flüssigzumachen; allfällige

Restbeträge werden an diesem Tage flüssiggemacht.

§ 2 a. Bescheide, die auf Grund des Bundesgesetzes

vom 8. Juni 1953, BGBl. Nr. 109, erlassen

wurden, sind hinsichtlich der Flüssigmachung

entsprechend den Bestimmungen des

§ 1 dieser Verordnung zu behandeln. Der Entschädigungsbetrag

ist jedenfalls bis 1. September

1956 auszubezahlen; allfällige Restbeträge werden

an diesem Tag flüssiggemacht."

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