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158. Kundmachung: Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Griechenland über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Kundmachung: Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Griechenland über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

(Übersetzung)

Königlich Griechische Gesandtschaft in Wien.

Nr. 1748.

Wien, den 24. Juli 1953.

Herr Minister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis

zu bringen, daß gemäß der Entschließung Nr. 20

des Ministerkomitees des Europarates vom

19. März 1952, betreffend die Aufhebung der

Paß-Sichtvermerke für die Staatsangehörigen der

Mitgliedstaaten des Europarates, die hellenische

Regierung bereit ist, mit der österreichischen Regierung

ein Abkommen auf folgenden Grundlagen

abzuschließen

1.

Die österreichischen und die hellenischen

Staatsangehörigen, die einen gültigen Reisepaß

ihres Landes besitzen und als Touristen oder in

wirtschaftlichen Geschäften reisen, können nach

Griechenland beziehungsweise nach Österreich

einreisen, ohne zur Erlangung eines Konsular-

Sichtvermerkes verhalten zu sein.

Das höchste Ausmaß des Aufenthaltes für jede

Einreise darf nicht mehr als zwei Monate betragen.

Die österreichischen und hellenischen

Staatsangehörigen, die ihren Aufenthalt in

Griechenland beziehungsweise Österreich während

eines diese Zeitgrenze überschreitenden

Zeitraumes zu verlängern wünschen, werden die

notwendige Bewilligung von den örtlichen Behörden

zu erlangen haben, denen es freisteht,

sie zu bewilligen oder zu verweigern. Diese Verlängerung

darf in keinem Fall den Zeitraum

eines Monates überschreiten.

2.

Die Staatsangehörigen der beiden Länder, die

sich schon ohne Sichtvermerk in das Gebiet des

anderen Staates begeben haben, werden erst nach

einem Zeitraum von drei Monaten nach dem

Datum ihrer Ausreise neuerlich ohne Sichtvermerk

in dieses Land einreisen dürfen. Diese Einschränkung

wird nicht angewendet werden

a) Im Falle einer durch die örtlichen Behörden

des Besuchslandes bewilligten Befreiung.

b) Auf Transitreisen, die vier Tage nicht

überschreiten.

c) Auf Staatsangehörige der beiden Länder,

deren dauernder Wohnort sich nachweislich

in dem Gebiet des anderen Staates befindet.

3.

Die Staatsangehörigen der beiden Länder, die

auf Grund des vorliegenden Abkommens zur

Einreise ohne Sichtvermerk in das Gebiet des

anderen Landes nicht berechtigt sind, und insbesondere

jene, welche sich dorthin begeben, um

ein Handwerk, einen Beruf oder einen sonstigen

Erwerb auszuüben, werden verhalten sein, einen

Konsular-Sichtvermerk dieses Landes zu erlangen.

4.

Es ist vereinbart, daß die Abschaffung der

Sichtvermerke die österreichischen und die hellenischen

Staatsangehörigen, die sich nach Griechenland

beziehungsweise nach Österreich begeben,

nicht von der Verpflichtung befreit,

die griechischen beziehungsweise österreichischen

Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise,

den Aufenthalt und die Beschäftigung der

Fremden, einzuhalten. Die zuständigen Behörden

eines jeden der beiden vertragschließenden Teile

behalten sich das Recht vor, Personen, die als

unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder

den Aufenthalt in ihrem Land zu verweigern.

5.

Das vorliegende Abkommen wird am 20. September

1953 in Kraft treten. Jeder der vertragschließenden

Teile wird aus Gründen der öffentlichen

Ordnung dessen Anwendung einstellen

können; die Einstellung muß der anderen Vertragspartei

sofort im diplomatischen Wege

notifiziert werden.

Jeder der Vertragspartner wird das vorliegende

Abkommen mit einer Vorankündigung von sechs

Monaten aufkündigen können.

Falls die Österreichische Regierung bereit ist,

das Vorstehende anzunehmen, beehre ich mich

vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und die

gleichlautende Antwort Eurer Exzellenz als Ausdruck

der beiden Regierungen angesehen werde.

Ich ergreife diese Gelegenheit, um Ihnen, sehr

geehrter Herr Minister, die Versicherung meiner

Hochachtung zu erneuern.

Charilaos Zamarias e. h.

Seiner Exzellenz

Herrn Karl Gruber,

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Wien.

(Übersetzung)

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten.

Zl. 378.840-6 RR/53.

Wien, den 12. August 1953.

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang des Schreibens

Eurer Exzellenz vom 24. Juli zu bestätigen, mit

dem Euer Exzellenz mir zu mitteilen die Güte

hatten, daß die Regierung des Königsreichs

Griechenland geneigt ist, mit der Österreichischen

Bundesregierung ein Abkommen über die Aufhebung

der Paßsichtvermerke für die Staatsbürger

der beiden Länder abzuschließen, und

Euer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß

der österreichische Ministerrat, der von demselben

Wunsche beseelt ist, in seiner Sitzung vom

4. d. die folgenden in dem oberwähnten Schreiben

vorgeschlagenen Grundsätze angenommen

hat

1.

Die österreichischen und die hellenischen Staatsangehörigen,

die einen gültigen Reisepaß ihres

Landes besitzen und als Touristen oder in wirtschaftlichen

Geschäften reisen, können nach

nach Griechenland beziehungsweise nach Österreich

einreisen, ohne zur Erlangung eines Konsular-

Sichtvermerkes verhalten zu sein.

Das höchste Ausmaß des Aufenthaltes für jede

Einreise darf nicht mehr als zwei Monate betragen.

Die österreichischen und hellenischen

Staatsangehörigen, die ihren Aufenthalt in Griechenland

beziehungsweise Österreich während

eines diese Zeitgrenze überschreitenden Zeitraumes

zu verlängern wünschen, werden die notwendige

Bewilligung von den örtlichen Behörden

zu erlangen haben, denen es freisteht, sie zu

bewilligen oder zu verweigern. Diese Verlängerung

darf in keinem Fall den Zeitraum eines

Monates überschreiten.

2.

Die Staatsangehörigen der beiden Länder, die

sich schon ohne Sichtvermerk in das Gebiet des

anderen Staates begeben haben, werden erst nach

einem Zeitraum von drei Monaten nach dem

Datum ihrer Ausreise neuerlich ohne Sichtvermerk

in dieses Land einreisen dürfen. Diese Einschränkung

wird nicht angewendet werden

a) Im Falle einer durch die örtlichen Behörden

des Besuchslandes bewilligten Befreiung.

b) Auf Transitreisen, die vier Tage nicht

überschreiten.

c) Auf Staatsangehörige der beiden Länder,

deren dauernder Wohnort sich nachweislich

in dem Gebiet des anderen Staates befindet.

3.

Die Staatsangehörigen der beiden Länder, die

auf Grund des vorliegenden Abkommens zur

Einreise ohne Sichtvermerk in das Gebiet des

anderen Landes nicht berechtigt sind, und insbesondere

jene, welche sich dorthin begeben, um

ein Handwerk, einen Beruf oder einen sonstigen

Erwerb auszuüben, werden verhalten sein, einen

Konsular-Sichtvermerk dieses Landes zu erlangen.

4.

Es ist vereinbart, daß die Abschaffung der

Sichtvermerke die österreichischen und die hellenischen

Staatsangehörigen, die sich nach Griechenland

beziehungsweise nach Östererich begeben,

nicht von der Verpflichtung befreit, die griechischen

beziehungsweise österreichischen Gesetze

und Vorschriften, betreffend die Einreise, den

Aufenthalt und die Beschäftigung der Fremden,

einzuhalten. Die zuständigen Behörden eines

jeden der beiden vertragschließenden Teile behalten

sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht

angesehen werden, die Einreise oder

den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.

5.

Das vorliegende Abkommen wird am 20. September

1953 in Kraft treten. Jeder der vertragschließenden

Teile wird aus Gründen der öffentlichen

Ordnung dessen Anwendung einstellen

können; die Einstellung muß der anderen Vertragspartei

sofort im diplomatischen Wege notifiziert

werden.

Jeder der Vertragspartner wird das vorliegende

Abkommen mit einer Vorankündigung von sechs

Monaten aufkündigen können.

Da die Österreichische Bundesregierung das

Vorstehende angenommen hat, beehre ich mich

zu bestätigen, daß das oberwähnte Schreiben

Eurer Exzellenz und dieses Antwortschreiben als

der Ausdruck des Übereinkommens der beiden

Regierungen angesehen werden.

Ich ergreife diese Gelegenheit, um Ihnen,

Herr Minister, die Versicherung meiner Hochachtung

zu erneuern.

Dr. Karl Gruber m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Charilaos Zamarias,

a. o. Gesandter und bev. Minister Seiner Majestät

des Königs der Hellenen,

Wien.

(Übersetzung)

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten.

Zl. 378.841-6 RR/53.

Wien, den 12. August 1953.

Herr Minister!

Mit Bezug auf das Schreiben Eurer Exzellenz

Nr. 1748 vom 24. Juli d. J. und auf mein

Schreiben Zl. 378.840-6 RR/53 vom heutigen

Tage, betreffend die Aufhebung der Paßsichtvermerke,

beehre ich mich, die im Laufe der

Verhandlungen mündlich formulierten Präzisierungen,

betreffend die genaue Bedeutung des

Art. 2 Abs. c des Abkommens, zu bestätigen.

Es besteht Einverständnis darüber, daß es den

zuständigen Behörden der beiden Länder freisteht,

festzusetzen, was sie als genügenden Nachweis

des im vorgenannten Artikel erwähnten

„ständigen Wohnortes" ansehen.

Ich ergreife diese Gelegenheit, Herr Minister,

um die Versicherung meiner besonderen Hochachtung

zu erneuern.

Dr. Karl Gruber m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Charilaos Zamarias,

a. o. Gesandter und bev. Minister Seiner Majestät

des Königs der Hellenen,

Wien.

(Übersetzung)

Königlich Griechische Gesandtschaft in Wien.

Nr. 1989.

Wien, den 12. August 1953.

Herr Minister!

Mit Bezug auf mein Schreiben Nr. 1748 vom

24. Juli d. J. und die Schreiben Eurer Exzellenz

Zl. 378.840-6 RR/53 und Zl. 378.841-6 RR/53

vom heutigen Tage, betreffend die Aufhebung der

Paßsichtvermerke, beehre ich mich, die im Laufe

der Verhandlungen mündlich formulierten Präzisierungen,

betreffend die genaue Bedeutung des

Art. 2 Abs. c des Abkommens, zu bestätigen.

Es besteht Einverständnis darüber, daß es den

zuständigen Behörden der beiden Länder freisteht,

festzusetzen, was sie als genügenden Nachweis

des im vorgenannten Artikel erwähnten

„ständigen Wohnortes" ansehen.

Ich ergreife diese Gelegenheit, sehr geehrter

Herr Minister, um die Versicherung meiner besonderen

Hochachtung zu erneuern.

Charilaos Zamarias m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Karl Gruber,

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Wien.

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 5 am 20. September

1953 in Kraft getreten.

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