158. Kundmachung: Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Griechenland über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Königlich Griechische Gesandtschaft in Wien.
Nr. 1748.
Wien, den 24. Juli 1953.
Herr Minister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis
zu bringen, daß gemäß der Entschließung Nr. 20
des Ministerkomitees des Europarates vom
19. März 1952, betreffend die Aufhebung der
Paß-Sichtvermerke für die Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten des Europarates, die hellenische
Regierung bereit ist, mit der österreichischen Regierung
ein Abkommen auf folgenden Grundlagen
abzuschließen
1.
Die österreichischen und die hellenischen
Staatsangehörigen, die einen gültigen Reisepaß
ihres Landes besitzen und als Touristen oder in
wirtschaftlichen Geschäften reisen, können nach
Griechenland beziehungsweise nach Österreich
einreisen, ohne zur Erlangung eines Konsular-
Sichtvermerkes verhalten zu sein.
Das höchste Ausmaß des Aufenthaltes für jede
Einreise darf nicht mehr als zwei Monate betragen.
Die österreichischen und hellenischen
Staatsangehörigen, die ihren Aufenthalt in
Griechenland beziehungsweise Österreich während
eines diese Zeitgrenze überschreitenden
Zeitraumes zu verlängern wünschen, werden die
notwendige Bewilligung von den örtlichen Behörden
zu erlangen haben, denen es freisteht,
sie zu bewilligen oder zu verweigern. Diese Verlängerung
darf in keinem Fall den Zeitraum
eines Monates überschreiten.
2.
Die Staatsangehörigen der beiden Länder, die
sich schon ohne Sichtvermerk in das Gebiet des
anderen Staates begeben haben, werden erst nach
einem Zeitraum von drei Monaten nach dem
Datum ihrer Ausreise neuerlich ohne Sichtvermerk
in dieses Land einreisen dürfen. Diese Einschränkung
wird nicht angewendet werden
a) Im Falle einer durch die örtlichen Behörden
des Besuchslandes bewilligten Befreiung.
b) Auf Transitreisen, die vier Tage nicht
überschreiten.
c) Auf Staatsangehörige der beiden Länder,
deren dauernder Wohnort sich nachweislich
in dem Gebiet des anderen Staates befindet.
3.
Die Staatsangehörigen der beiden Länder, die
auf Grund des vorliegenden Abkommens zur
Einreise ohne Sichtvermerk in das Gebiet des
anderen Landes nicht berechtigt sind, und insbesondere
jene, welche sich dorthin begeben, um
ein Handwerk, einen Beruf oder einen sonstigen
Erwerb auszuüben, werden verhalten sein, einen
Konsular-Sichtvermerk dieses Landes zu erlangen.
4.
Es ist vereinbart, daß die Abschaffung der
Sichtvermerke die österreichischen und die hellenischen
Staatsangehörigen, die sich nach Griechenland
beziehungsweise nach Österreich begeben,
nicht von der Verpflichtung befreit,
die griechischen beziehungsweise österreichischen
Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise,
den Aufenthalt und die Beschäftigung der
Fremden, einzuhalten. Die zuständigen Behörden
eines jeden der beiden vertragschließenden Teile
behalten sich das Recht vor, Personen, die als
unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder
den Aufenthalt in ihrem Land zu verweigern.
5.
Das vorliegende Abkommen wird am 20. September
1953 in Kraft treten. Jeder der vertragschließenden
Teile wird aus Gründen der öffentlichen
Ordnung dessen Anwendung einstellen
können; die Einstellung muß der anderen Vertragspartei
sofort im diplomatischen Wege
notifiziert werden.
Jeder der Vertragspartner wird das vorliegende
Abkommen mit einer Vorankündigung von sechs
Monaten aufkündigen können.
Falls die Österreichische Regierung bereit ist,
das Vorstehende anzunehmen, beehre ich mich
vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und die
gleichlautende Antwort Eurer Exzellenz als Ausdruck
der beiden Regierungen angesehen werde.
Ich ergreife diese Gelegenheit, um Ihnen, sehr
geehrter Herr Minister, die Versicherung meiner
Hochachtung zu erneuern.
Charilaos Zamarias e. h.
Seiner Exzellenz
Herrn Karl Gruber,
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Wien.
(Übersetzung)
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten.
Zl. 378.840-6 RR/53.
Wien, den 12. August 1953.
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang des Schreibens
Eurer Exzellenz vom 24. Juli zu bestätigen, mit
dem Euer Exzellenz mir zu mitteilen die Güte
hatten, daß die Regierung des Königsreichs
Griechenland geneigt ist, mit der Österreichischen
Bundesregierung ein Abkommen über die Aufhebung
der Paßsichtvermerke für die Staatsbürger
der beiden Länder abzuschließen, und
Euer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß
der österreichische Ministerrat, der von demselben
Wunsche beseelt ist, in seiner Sitzung vom
4. d. die folgenden in dem oberwähnten Schreiben
vorgeschlagenen Grundsätze angenommen
hat
1.
Die österreichischen und die hellenischen Staatsangehörigen,
die einen gültigen Reisepaß ihres
Landes besitzen und als Touristen oder in wirtschaftlichen
Geschäften reisen, können nach
nach Griechenland beziehungsweise nach Österreich
einreisen, ohne zur Erlangung eines Konsular-
Sichtvermerkes verhalten zu sein.
Das höchste Ausmaß des Aufenthaltes für jede
Einreise darf nicht mehr als zwei Monate betragen.
Die österreichischen und hellenischen
Staatsangehörigen, die ihren Aufenthalt in Griechenland
beziehungsweise Österreich während
eines diese Zeitgrenze überschreitenden Zeitraumes
zu verlängern wünschen, werden die notwendige
Bewilligung von den örtlichen Behörden
zu erlangen haben, denen es freisteht, sie zu
bewilligen oder zu verweigern. Diese Verlängerung
darf in keinem Fall den Zeitraum eines
Monates überschreiten.
2.
Die Staatsangehörigen der beiden Länder, die
sich schon ohne Sichtvermerk in das Gebiet des
anderen Staates begeben haben, werden erst nach
einem Zeitraum von drei Monaten nach dem
Datum ihrer Ausreise neuerlich ohne Sichtvermerk
in dieses Land einreisen dürfen. Diese Einschränkung
wird nicht angewendet werden
a) Im Falle einer durch die örtlichen Behörden
des Besuchslandes bewilligten Befreiung.
b) Auf Transitreisen, die vier Tage nicht
überschreiten.
c) Auf Staatsangehörige der beiden Länder,
deren dauernder Wohnort sich nachweislich
in dem Gebiet des anderen Staates befindet.
3.
Die Staatsangehörigen der beiden Länder, die
auf Grund des vorliegenden Abkommens zur
Einreise ohne Sichtvermerk in das Gebiet des
anderen Landes nicht berechtigt sind, und insbesondere
jene, welche sich dorthin begeben, um
ein Handwerk, einen Beruf oder einen sonstigen
Erwerb auszuüben, werden verhalten sein, einen
Konsular-Sichtvermerk dieses Landes zu erlangen.
4.
Es ist vereinbart, daß die Abschaffung der
Sichtvermerke die österreichischen und die hellenischen
Staatsangehörigen, die sich nach Griechenland
beziehungsweise nach Östererich begeben,
nicht von der Verpflichtung befreit, die griechischen
beziehungsweise österreichischen Gesetze
und Vorschriften, betreffend die Einreise, den
Aufenthalt und die Beschäftigung der Fremden,
einzuhalten. Die zuständigen Behörden eines
jeden der beiden vertragschließenden Teile behalten
sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht
angesehen werden, die Einreise oder
den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.
5.
Das vorliegende Abkommen wird am 20. September
1953 in Kraft treten. Jeder der vertragschließenden
Teile wird aus Gründen der öffentlichen
Ordnung dessen Anwendung einstellen
können; die Einstellung muß der anderen Vertragspartei
sofort im diplomatischen Wege notifiziert
werden.
Jeder der Vertragspartner wird das vorliegende
Abkommen mit einer Vorankündigung von sechs
Monaten aufkündigen können.
Da die Österreichische Bundesregierung das
Vorstehende angenommen hat, beehre ich mich
zu bestätigen, daß das oberwähnte Schreiben
Eurer Exzellenz und dieses Antwortschreiben als
der Ausdruck des Übereinkommens der beiden
Regierungen angesehen werden.
Ich ergreife diese Gelegenheit, um Ihnen,
Herr Minister, die Versicherung meiner Hochachtung
zu erneuern.
Dr. Karl Gruber m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Charilaos Zamarias,
a. o. Gesandter und bev. Minister Seiner Majestät
des Königs der Hellenen,
Wien.
(Übersetzung)
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten.
Zl. 378.841-6 RR/53.
Wien, den 12. August 1953.
Herr Minister!
Mit Bezug auf das Schreiben Eurer Exzellenz
Nr. 1748 vom 24. Juli d. J. und auf mein
Schreiben Zl. 378.840-6 RR/53 vom heutigen
Tage, betreffend die Aufhebung der Paßsichtvermerke,
beehre ich mich, die im Laufe der
Verhandlungen mündlich formulierten Präzisierungen,
betreffend die genaue Bedeutung des
Art. 2 Abs. c des Abkommens, zu bestätigen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß es den
zuständigen Behörden der beiden Länder freisteht,
festzusetzen, was sie als genügenden Nachweis
des im vorgenannten Artikel erwähnten
„ständigen Wohnortes" ansehen.
Ich ergreife diese Gelegenheit, Herr Minister,
um die Versicherung meiner besonderen Hochachtung
zu erneuern.
Dr. Karl Gruber m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Charilaos Zamarias,
a. o. Gesandter und bev. Minister Seiner Majestät
des Königs der Hellenen,
Wien.
(Übersetzung)
Königlich Griechische Gesandtschaft in Wien.
Nr. 1989.
Wien, den 12. August 1953.
Herr Minister!
Mit Bezug auf mein Schreiben Nr. 1748 vom
24. Juli d. J. und die Schreiben Eurer Exzellenz
Zl. 378.840-6 RR/53 und Zl. 378.841-6 RR/53
vom heutigen Tage, betreffend die Aufhebung der
Paßsichtvermerke, beehre ich mich, die im Laufe
der Verhandlungen mündlich formulierten Präzisierungen,
betreffend die genaue Bedeutung des
Art. 2 Abs. c des Abkommens, zu bestätigen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß es den
zuständigen Behörden der beiden Länder freisteht,
festzusetzen, was sie als genügenden Nachweis
des im vorgenannten Artikel erwähnten
„ständigen Wohnortes" ansehen.
Ich ergreife diese Gelegenheit, sehr geehrter
Herr Minister, um die Versicherung meiner besonderen
Hochachtung zu erneuern.
Charilaos Zamarias m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Karl Gruber,
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Wien.
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 5 am 20. September
1953 in Kraft getreten.