158. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 31. März 1950, BGBl.
Nr. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen
und den Schutz der Jugend gegen
sittliche Gefährdung, in der Fassung der Kundmachung
des Bundeskanzleramtes vom 4. April
1952, BGBl. Nr. 81, wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. Die beiden ersten Absätze des § 11 erhalten
folgende Fassung
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
einen im § 10 Abs. 1 bezeichneten Antrag innerhalb
von drei Tagen zu entscheiden und hierüber
sowie über jede von Amts wegen angeordnete
Verbreitungsbeschränkung unverzüglich dem
Landeshauptmann zu berichten.
(2) Der Landeshauptmann kann auch unmittelbar
von Amts wegen oder auf Antrag der im
§ 10 Abs. 1 genannten Behörden oder Personen
die im § 10 vorgesehenen Verbreitungsbeschränkungen
für das ganze Bundesland anordnen."
2. Der § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die vom Landeshauptmann getroffenen
Entscheidungen (Abs. 1 und § 11 Abs. 2) sind
endgültig. Die Bestimmungen des Art. 109 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 bleiben hiedurch unberührt."
3. Nach § 17 wird ein neuer Paragraph folgenden
Wortlautes eingefügt
„§ 18. Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des
Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1946,
angekündigten Bundesverfassungsgesetzes sind
die Aufgaben, die nach § 11 Abs. 1 und 2 und
nach § 12 Abs. 2 dem Landeshauptmann zukommen,
von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen."
4. Der bisherige § 18 wird als § 19 bezeichnet
und erhält folgende Fassung
„§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der §§ 1 bis 4, 6 bis 9
und 15, 16 lit. a und 17 das Bundesministerium
für Justiz, hinsichtlich des § 5 das Bundesministerium
für Justiz und das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau, je nach ihrem Wirkungskreis,
hinsichtlich der §§ 10 bis 12 und 18
das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Unterricht,
hinsichtlich der §§ 13 und 14 das Bundesministerium
für Inneres und hinsichtlich des
§ 16 lit. b die Bundesregierung betraut."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Unterricht
betraut.