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158_1952 AT

158. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 31. März 1950, BGBl.

Nr. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen

und den Schutz der Jugend gegen

sittliche Gefährdung, in der Fassung der Kundmachung

des Bundeskanzleramtes vom 4. April

1952, BGBl. Nr. 81, wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. Die beiden ersten Absätze des § 11 erhalten

folgende Fassung

„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über

einen im § 10 Abs. 1 bezeichneten Antrag innerhalb

von drei Tagen zu entscheiden und hierüber

sowie über jede von Amts wegen angeordnete

Verbreitungsbeschränkung unverzüglich dem

Landeshauptmann zu berichten.

(2) Der Landeshauptmann kann auch unmittelbar

von Amts wegen oder auf Antrag der im

§ 10 Abs. 1 genannten Behörden oder Personen

die im § 10 vorgesehenen Verbreitungsbeschränkungen

für das ganze Bundesland anordnen."

2. Der § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die vom Landeshauptmann getroffenen

Entscheidungen (Abs. 1 und § 11 Abs. 2) sind

endgültig. Die Bestimmungen des Art. 109 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 bleiben hiedurch unberührt."

3. Nach § 17 wird ein neuer Paragraph folgenden

Wortlautes eingefügt

„§ 18. Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des

Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1946,

angekündigten Bundesverfassungsgesetzes sind

die Aufgaben, die nach § 11 Abs. 1 und 2 und

nach § 12 Abs. 2 dem Landeshauptmann zukommen,

von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen."

4. Der bisherige § 18 wird als § 19 bezeichnet

und erhält folgende Fassung

„§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der §§ 1 bis 4, 6 bis 9

und 15, 16 lit. a und 17 das Bundesministerium

für Justiz, hinsichtlich des § 5 das Bundesministerium

für Justiz und das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau, je nach ihrem Wirkungskreis,

hinsichtlich der §§ 10 bis 12 und 18

das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Unterricht,

hinsichtlich der §§ 13 und 14 das Bundesministerium

für Inneres und hinsichtlich des

§ 16 lit. b die Bundesregierung betraut."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Unterricht

betraut.

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