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158. Bundesgesetz: 4. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: 4. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1949, BGBl.

Nr. 184, betreffend die Arbeitslosenversicherung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz — AlVG.), in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Oktober

1950, BGBl. Nr. 211, wird abgeändert wie folgt

1. § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des

Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt,

wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten

vor Geltendmachung des Anspruches durch insgesamt

52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt war."

2. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 13 werden

zu Abs. 4 und 5.

3. Im § 14 Abs. 1 und 2 sowie im § 69 Abs. 2

ist die Zitation „§ 13 Abs. 1 und 2" jeweils durch

die Zitation „§ 13 Abs. 1 bis 3" zu ersetzen.

4. § 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Arbeitslosengeld beträgt wöchentlich

5. Im § 20 Abs. 5 ist die Ziffer „24" durch die

Ziffer „27" und die Ziffer „18" durch die Ziffer

„21" zu ersetzen.

6. Nach § 20 ist folgender neuer § 20 a einzufügen

„§ 20 a. (1) Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld

mit einer Rentenleistung aus der

Sozialversicherung oder einem Bezug aus öffentlichen

Mitteln zeitlich zusammentrifft, werden

diese Leistungen zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld

angerechnet, jedoch muß dem Arbeitslosen

die Hälfte des Arbeitslosengeldes verbleiben.

(2) Von der Anrechnung gemäß Abs. 1 sind

ausgenommen

a) die Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz

vom 4. Juli 1947, BGBl.

Nr. 183;

b) die Zusatzrente, Blindenzulage und Führhundzulage

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

vom 14. Juli 1949, BGBl.

Nr. 197, und

c) die Leistungen der allgemeinen Fürsorge.

Artikel II.

(1) Bei einer künftigen gesetzlichen Änderung

des Hauptmietzinses nach § 2 Abs. 1 lit. a des

Mietengesetzes erhöht sich der Mietzinszuschuß

gemäß § 20 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz

um den Betrag, der den Lohn(Gehalts)empfängern

als Ausgleich für die Mietzinssteigerung

geleistet werden wird.

(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 sowie

der Zeitpunkt, von dem an der erhöhte Mietzinszuschuß

gebührt, und die entsprechende Erhöhung

der für die Lohnklasseneinteilung maßgebenden

Arbeitsverdienste, werden durch Verordnung

bestimmt.

Artikel III.

(1) Die zweite Durchführungsverordnung zum

Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 19. Oktober

1949, BGBl. Nr. 249, in der Fassung der Verordnung

vom 16. Dezember 1950, BGBl. Nr. 36/

1951, wird wie folgt geändert

a) Im § 1 Abs. 1 lit. a sind die Ziffern „30"

und „130" durch die Ziffern „50" und

„215" zu ersetzen;

b) im § 2 ist die Ziffer „24" durch die Ziffer

„30" zu ersetzen.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Beträge können

unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 1

Abs. 4 und 11 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung abgeändert

werden.

Artikel IV.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Ziffer 4

und 5 dieses Bundesgesetzes treten rückwirkend

mit 9. Juli 1951 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes treten mit dem

Tage der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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