158. Bundesgesetz: 4. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1949, BGBl.
Nr. 184, betreffend die Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz — AlVG.), in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Oktober
1950, BGBl. Nr. 211, wird abgeändert wie folgt
1. § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des
Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt,
wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten
vor Geltendmachung des Anspruches durch insgesamt
52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war."
2. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 13 werden
zu Abs. 4 und 5.
3. Im § 14 Abs. 1 und 2 sowie im § 69 Abs. 2
ist die Zitation „§ 13 Abs. 1 und 2" jeweils durch
die Zitation „§ 13 Abs. 1 bis 3" zu ersetzen.
4. § 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Arbeitslosengeld beträgt wöchentlich
5. Im § 20 Abs. 5 ist die Ziffer „24" durch die
Ziffer „27" und die Ziffer „18" durch die Ziffer
„21" zu ersetzen.
6. Nach § 20 ist folgender neuer § 20 a einzufügen
„§ 20 a. (1) Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld
mit einer Rentenleistung aus der
Sozialversicherung oder einem Bezug aus öffentlichen
Mitteln zeitlich zusammentrifft, werden
diese Leistungen zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld
angerechnet, jedoch muß dem Arbeitslosen
die Hälfte des Arbeitslosengeldes verbleiben.
(2) Von der Anrechnung gemäß Abs. 1 sind
ausgenommen
a) die Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz
vom 4. Juli 1947, BGBl.
Nr. 183;
b) die Zusatzrente, Blindenzulage und Führhundzulage
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
vom 14. Juli 1949, BGBl.
Nr. 197, und
c) die Leistungen der allgemeinen Fürsorge.
Artikel II.
(1) Bei einer künftigen gesetzlichen Änderung
des Hauptmietzinses nach § 2 Abs. 1 lit. a des
Mietengesetzes erhöht sich der Mietzinszuschuß
gemäß § 20 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz
um den Betrag, der den Lohn(Gehalts)empfängern
als Ausgleich für die Mietzinssteigerung
geleistet werden wird.
(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 sowie
der Zeitpunkt, von dem an der erhöhte Mietzinszuschuß
gebührt, und die entsprechende Erhöhung
der für die Lohnklasseneinteilung maßgebenden
Arbeitsverdienste, werden durch Verordnung
bestimmt.
Artikel III.
(1) Die zweite Durchführungsverordnung zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 19. Oktober
1949, BGBl. Nr. 249, in der Fassung der Verordnung
vom 16. Dezember 1950, BGBl. Nr. 36/
1951, wird wie folgt geändert
a) Im § 1 Abs. 1 lit. a sind die Ziffern „30"
und „130" durch die Ziffern „50" und
„215" zu ersetzen;
b) im § 2 ist die Ziffer „24" durch die Ziffer
„30" zu ersetzen.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Beträge können
unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 1
Abs. 4 und 11 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung abgeändert
werden.
Artikel IV.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Ziffer 4
und 5 dieses Bundesgesetzes treten rückwirkend
mit 9. Juli 1951 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes treten mit dem
Tage der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.