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158_1950 AT

158. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Vollziehung in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Vollziehung in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127, wird der folgende

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellungen seines

Erkenntnisses vom 30. Juni 1950, K II-2/50-13

zusammengefaßt hat.

„Die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung,

Übertragung, Erweiterung, Verlegung,

Verpachtung, Änderung der Bezeichnung und

Erweiterung des Berechtigungsumfanges einer

Privatheilanstalt, die sanitätsbehördliche Genehmigung

der Betriebsanlage einer solchen Anstalt

und die Genehmigung der Bestellung ihres

leitenden Arztes sind Angelegenheiten, hinsichtlich

welcher nach dem gegenwärtigen Stande der

Kompetenzverteilung gemäß Artikel 12 Abs. 1

Ziffer 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 die Vollziehung den Ländern

zusteht. Die Erstellung der Tarife der für diese

Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben

ist Landessache."

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