158. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Vollziehung in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, BGBl. Nr. 127, wird der folgende
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellungen seines
Erkenntnisses vom 30. Juni 1950, K II-2/50-13
zusammengefaßt hat.
„Die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung,
Übertragung, Erweiterung, Verlegung,
Verpachtung, Änderung der Bezeichnung und
Erweiterung des Berechtigungsumfanges einer
Privatheilanstalt, die sanitätsbehördliche Genehmigung
der Betriebsanlage einer solchen Anstalt
und die Genehmigung der Bestellung ihres
leitenden Arztes sind Angelegenheiten, hinsichtlich
welcher nach dem gegenwärtigen Stande der
Kompetenzverteilung gemäß Artikel 12 Abs. 1
Ziffer 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 die Vollziehung den Ländern
zusteht. Die Erstellung der Tarife der für diese
Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben
ist Landessache."