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158. Verordnung: Abänderung von Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), betreffend Durchführung der Exekutionsordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Verordnung: Abänderung von Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), betreffend Durchführung der Exekutionsordnung.

Auf Grund des Artikels VII der Sechsten

Gerichtsentlastungsnovelle (B. G. Bl. Nr. 222/

1929) wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen verordnet

Artikel I.

1. § 631 a Geo. hat zu lauten

„§ 631 a. Zusammentreffen einer

gerichtlichen mit einer Finanzvollstreckung.

(1) Auf finanzbehördliche Pfandrechte, die von

Finanzämtern im finanzbehördlichen Vollstreckungs-

und Sicherungsverfahren begründet

werden, ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren

wie folgt Bedacht zu nehmen.

(2) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher

körperlicher Sachen durch Zustellung des

Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über

eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280,

Abs. (1), EO. das nach dem Wohnsitz (Sitz) des

Verpflichteten zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt)

zu verständigen.

(3) Finanzbehördliche Verwertungsverfahren

werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen,

soweit sie die gleichen Sachen erfassen.

(4) Auf Pfandrechte, die im finanzbehördlichen

Vollstreckungsverfahren erworben wurden, hat

das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses

(§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung

begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht

hat daher zu jeder Verteilungstagsatzung

[§ 285, Abs. (3), EO.] das in Abs. (2) genannte

Finanzamt zu laden. Steht dem betreibenden

Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das

alleinige Pfandrecht zu [§ 285, Abs. (1), EO.],

so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses

durch Anfrage bei diesem Finanzamt zu erheben,

ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht.

Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine

Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös

ausgefolgt werden (§ 56 EO.). Finanzbehördliche

Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses

nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(5) Ein im Finanzvollstreckungsverfahren erzielter

Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt,

falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches

Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches

Verwertungsverfahren nicht anhängig ist.

Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in

diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben

Anfragen der Finanzämter, ob gerichtliche Pfandrechte

an den verkauften Gegenständen haften,

längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach

fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann das Finanzamt

den Verkaufserlös verwenden.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen finden

sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Vollstrecker

herausgegebene bewegliche körperliche

Sache verwertet wird.

(7) Finanzpfandrechte werden im Pfändungsregister

nicht vermerkt."

2. Dem § 631 a Geo. wird ein § 631 b angefügt

„§ 631 b. Zusammentreffen einer

gerichtlichen mit einer Verwaltungsvollstreckung.

(1) Auf Pfandrechte, die in einem nichtgerichtlichen

Vollstreckungsverfahren begründet werden

und auf die § 631 a keine Anwendung findet

(Verwaltungspfandrechte, § 83 Abg.E.O. und

§ 3 V.V.G.), ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren

wie folgt Bedacht zu nehmen.

(2) Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen,

den Gerichten von der Begründung von Verwaltungspfandrechten

[Abs. (1)] durch Übersendung

ihrer Pfändungsprotokolle oder kurzer Auszüge

daraus Nachricht zu geben.

(3) Der Beamte, der das Pfändungsregister

führt, hat im Pfändungsregister den Namen der

Vollstreckungsbehörde, Zahl und Tag der Verwaltungspfändung

und die Höhe des Anspruches

anzumerken. Besteht für den Verpflichteten im

Register keine (noch aufrechte) Eintragung (keine

Karte) oder ergreift das Verwaltungspfandrecht

nur Gegenstände, die nicht auch gerichtlich gepfändet

sind, so ist zu Überwachungszwecken

eine Registerpost zu eröffnen (eine Verweisungskarte

einzulegen).

(4) Sodann ist das Protokoll (der Auszug)

zurückzusenden; Entstehungstag und Geschäftszahl

etwaiger gerichtlicher Pfandrechte sind mitzuteilen.

(5) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher

körperlicher Sachen durch Zustellung des

Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über

eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280,

Abs. (1), EO. die Vollstreckungsbehörde, die dem

Gericht- von dem Bestehen eines Pfandrechtes

nach Abs. (2) Nachricht gegeben hat, zu verständigen.

(6) Verwaltungsbehördliche Verwertungsverfahren

werden auf Grund dieser Verständigung

abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.

(7) Auf Verwaltungspfandrechte, die dem Gericht

bekanntgegeben wurden, hat das Gericht

bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283,

285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten

Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat

daher bei Bestehen eines Verwaltungspfandrechtes

auf jeden Fall eine Verteilungstagsatzung [§ 285,

Abs. (3), EO.] anzuberaumen und zu dieser die

Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem

Pfandrecht nach Abs. (2) Nachricht gegeben hat,

zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der

Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden

zu berücksichtigen.

(8) Ein erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht

erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein

gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein

gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig

ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt

in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben

Anfragen der Verwaltungsbehörden, ob gerichtliche

Pfandrechte an den verkauften Gegenständen

haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

kann die Vollstreckungsbehörde den Verkaufserlös

verwenden.

(9) Die vorstehenden Bestimmungen finden

sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Vollstrecker

herausgegebene bewegliche körperliche

Sache verwertet wird."

3. Die §§ 452, 630, Abs. (3), letzter Satz, und

631, Abs. (3), Geo. werden aufgehoben.

Artikel II.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind auf

bereits anhängige Vollstreckungsverfahren anzuwenden,

sofern eine Verteilungstagsatzung noch

nicht stattgefunden hat.

(2) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem

Bundesgesetz vom 30. März 1949, B. G. Bl.

Nr. 104, über die Einbringung und Sicherung der

öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung

— Abg.E.O.) in Kraft.

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