158. Verordnung: Abänderung von Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), betreffend Durchführung der Exekutionsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels VII der Sechsten
Gerichtsentlastungsnovelle (B. G. Bl. Nr. 222/
1929) wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen verordnet
Artikel I.
1. § 631 a Geo. hat zu lauten
„§ 631 a. Zusammentreffen einer
gerichtlichen mit einer Finanzvollstreckung.
(1) Auf finanzbehördliche Pfandrechte, die von
Finanzämtern im finanzbehördlichen Vollstreckungs-
und Sicherungsverfahren begründet
werden, ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren
wie folgt Bedacht zu nehmen.
(2) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher
körperlicher Sachen durch Zustellung des
Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über
eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280,
Abs. (1), EO. das nach dem Wohnsitz (Sitz) des
Verpflichteten zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt)
zu verständigen.
(3) Finanzbehördliche Verwertungsverfahren
werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen,
soweit sie die gleichen Sachen erfassen.
(4) Auf Pfandrechte, die im finanzbehördlichen
Vollstreckungsverfahren erworben wurden, hat
das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses
(§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung
begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht
hat daher zu jeder Verteilungstagsatzung
[§ 285, Abs. (3), EO.] das in Abs. (2) genannte
Finanzamt zu laden. Steht dem betreibenden
Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das
alleinige Pfandrecht zu [§ 285, Abs. (1), EO.],
so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses
durch Anfrage bei diesem Finanzamt zu erheben,
ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht.
Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine
Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös
ausgefolgt werden (§ 56 EO.). Finanzbehördliche
Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses
nur auf Anmelden zu berücksichtigen.
(5) Ein im Finanzvollstreckungsverfahren erzielter
Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt,
falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches
Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches
Verwertungsverfahren nicht anhängig ist.
Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in
diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben
Anfragen der Finanzämter, ob gerichtliche Pfandrechte
an den verkauften Gegenständen haften,
längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann das Finanzamt
den Verkaufserlös verwenden.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen finden
sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Vollstrecker
herausgegebene bewegliche körperliche
Sache verwertet wird.
(7) Finanzpfandrechte werden im Pfändungsregister
nicht vermerkt."
2. Dem § 631 a Geo. wird ein § 631 b angefügt
„§ 631 b. Zusammentreffen einer
gerichtlichen mit einer Verwaltungsvollstreckung.
(1) Auf Pfandrechte, die in einem nichtgerichtlichen
Vollstreckungsverfahren begründet werden
und auf die § 631 a keine Anwendung findet
(Verwaltungspfandrechte, § 83 Abg.E.O. und
§ 3 V.V.G.), ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren
wie folgt Bedacht zu nehmen.
(2) Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen,
den Gerichten von der Begründung von Verwaltungspfandrechten
[Abs. (1)] durch Übersendung
ihrer Pfändungsprotokolle oder kurzer Auszüge
daraus Nachricht zu geben.
(3) Der Beamte, der das Pfändungsregister
führt, hat im Pfändungsregister den Namen der
Vollstreckungsbehörde, Zahl und Tag der Verwaltungspfändung
und die Höhe des Anspruches
anzumerken. Besteht für den Verpflichteten im
Register keine (noch aufrechte) Eintragung (keine
Karte) oder ergreift das Verwaltungspfandrecht
nur Gegenstände, die nicht auch gerichtlich gepfändet
sind, so ist zu Überwachungszwecken
eine Registerpost zu eröffnen (eine Verweisungskarte
einzulegen).
(4) Sodann ist das Protokoll (der Auszug)
zurückzusenden; Entstehungstag und Geschäftszahl
etwaiger gerichtlicher Pfandrechte sind mitzuteilen.
(5) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher
körperlicher Sachen durch Zustellung des
Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über
eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280,
Abs. (1), EO. die Vollstreckungsbehörde, die dem
Gericht- von dem Bestehen eines Pfandrechtes
nach Abs. (2) Nachricht gegeben hat, zu verständigen.
(6) Verwaltungsbehördliche Verwertungsverfahren
werden auf Grund dieser Verständigung
abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.
(7) Auf Verwaltungspfandrechte, die dem Gericht
bekanntgegeben wurden, hat das Gericht
bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283,
285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten
Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat
daher bei Bestehen eines Verwaltungspfandrechtes
auf jeden Fall eine Verteilungstagsatzung [§ 285,
Abs. (3), EO.] anzuberaumen und zu dieser die
Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem
Pfandrecht nach Abs. (2) Nachricht gegeben hat,
zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der
Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden
zu berücksichtigen.
(8) Ein erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht
erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein
gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein
gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig
ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt
in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben
Anfragen der Verwaltungsbehörden, ob gerichtliche
Pfandrechte an den verkauften Gegenständen
haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
kann die Vollstreckungsbehörde den Verkaufserlös
verwenden.
(9) Die vorstehenden Bestimmungen finden
sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Vollstrecker
herausgegebene bewegliche körperliche
Sache verwertet wird."
3. Die §§ 452, 630, Abs. (3), letzter Satz, und
631, Abs. (3), Geo. werden aufgehoben.
Artikel II.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind auf
bereits anhängige Vollstreckungsverfahren anzuwenden,
sofern eine Verteilungstagsatzung noch
nicht stattgefunden hat.
(2) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem
Bundesgesetz vom 30. März 1949, B. G. Bl.
Nr. 104, über die Einbringung und Sicherung der
öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung
— Abg.E.O.) in Kraft.