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158_1948 AT

158. Bundesgesetz: Aufbringungs-Gesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Aufbringungs-Gesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 19. März 1947, iB. G. Bl.

Nr. 77, über die Durchführung der Erfassung,

Aufbringung und Ablieferung der bewirtschafteten

heimischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse

(Landwirtschaftliches Aufbringungsgesetz) wird

abgeändert wie folgt

§ 18, Abs. (1) lautet

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1949

außer Kraft.

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1948 in

Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Volksernährung,

für Finanzen und für Inneres betraut.

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