Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
158_1947 AT

158. Bundesgesetz: Entgeltanspruch bei Dienstverhinderung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Entgeltanspruch bei Dienstverhinderung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dem § 1164 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches wird der folgende neue Absatz angefügt

„Der Anspruch des Dienstnehmers auf das

Entgeld nach § 1154 b, Abs. (1), erster Satz,

kann, wenn die Verhinderung länger als drei

Tage gedauert hat, für die ersten drei Tage

weder durch Einzeldienstvertrag noch durch

Arbeitsordnung (Dienstordnung) aufgehoben

oder beschränkt werden."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →