158_1947
AT
158. Bundesgesetz: Entgeltanspruch bei Dienstverhinderung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 158. Bundesgesetz: Entgeltanspruch bei Dienstverhinderung.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dem § 1164 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches wird der folgende neue Absatz angefügt
„Der Anspruch des Dienstnehmers auf das
Entgeld nach § 1154 b, Abs. (1), erster Satz,
kann, wenn die Verhinderung länger als drei
Tage gedauert hat, für die ersten drei Tage
weder durch Einzeldienstvertrag noch durch
Arbeitsordnung (Dienstordnung) aufgehoben
oder beschränkt werden."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.