158. Gesetz: Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend Zucht- und Nutztiere.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
wird ermächtigt, die Lenkung des Verkehrs
von Zucht- und Nutztieren, das sind Einhufer,
Wiederkäuer und Schweine sowie von
Schafen und Ziegen durch Verordnung zu regeln.
§ 2. Unter Lenkung des Verkehrs im Sinne
des § 1 wird sowohl die Bewirtschaftung wie
die Regelung der Erfassung, Aufbringung, Ablieferung
und der Verteilung verstanden.
§ 3. Weiters wird das Staatsamt für Land-
und Forstwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung
nähere Bestimmungen über Aufzucht und
Haltung der in § 1 genannten Tiere zu erlassen.
§ 4. Durch Verordnung können die dem
Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft nach
den §§ 1 und 3 zustehenden Befugnisse ganz
oder teilweise auf nachgeordnete Behörden oder
im Rahmen ihrer gesetzlich umschriebenen Zuständigkeit
auf Körperschaften öffentlichen
Rechtes übertragen werden.
§ 5. (1) Übertretungen der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen werden von
der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(staatlichen Polizeibehörde) — unbeschadet
einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung
— als Verwaltungsübertretung mit einer
Geldstrafe bis zu 20.000 RM, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Monaten
bestraft. Überdies kann der Verfall der
Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, ausgesprochen werden.
(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder
ist er wegen Übertretung der auf Grund dieses
Gesetzes ergangenen Verordnungen wiederholt
straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe
auch eine Arreststrafe bis zu drei Monaten
verhängt werden.
§ 6. (1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember
1948 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft betraut.