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158_1945 AT

158. Gesetz: Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend Zucht- und Nutztiere.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 158. Gesetz: Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend Zucht- und Nutztiere.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

wird ermächtigt, die Lenkung des Verkehrs

von Zucht- und Nutztieren, das sind Einhufer,

Wiederkäuer und Schweine sowie von

Schafen und Ziegen durch Verordnung zu regeln.

§ 2. Unter Lenkung des Verkehrs im Sinne

des § 1 wird sowohl die Bewirtschaftung wie

die Regelung der Erfassung, Aufbringung, Ablieferung

und der Verteilung verstanden.

§ 3. Weiters wird das Staatsamt für Land-

und Forstwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung

nähere Bestimmungen über Aufzucht und

Haltung der in § 1 genannten Tiere zu erlassen.

§ 4. Durch Verordnung können die dem

Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft nach

den §§ 1 und 3 zustehenden Befugnisse ganz

oder teilweise auf nachgeordnete Behörden oder

im Rahmen ihrer gesetzlich umschriebenen Zuständigkeit

auf Körperschaften öffentlichen

Rechtes übertragen werden.

§ 5. (1) Übertretungen der auf Grund dieses

Gesetzes erlassenen Verordnungen werden von

der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(staatlichen Polizeibehörde) — unbeschadet

einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung

— als Verwaltungsübertretung mit einer

Geldstrafe bis zu 20.000 RM, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Monaten

bestraft. Überdies kann der Verfall der

Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung

bezieht, ausgesprochen werden.

(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder

ist er wegen Übertretung der auf Grund dieses

Gesetzes ergangenen Verordnungen wiederholt

straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe

auch eine Arreststrafe bis zu drei Monaten

verhängt werden.

§ 6. (1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember

1948 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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