Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
157_2002 AT

157. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl.

Nr. 511/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 735/1995, wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„§ 3. (1) Einrichtungen der OSZE mit Sitz in Österreich sowie ihren Bediensteten und Sachverständigen

werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Vereinten

Nationen in Wien und ihre vergleichbaren Angestellten und Sachverständigen auf Grund staatsvertraglicher

oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

(2) In Österreich errichteten Büros von Einrichtungen der OSZE mit Hauptsitz in einem anderen

Staat und dem Verbindungsbüro der Parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien sowie den Bediensteten

dieser Büros werden Privilegien und Immunitäten in dem in Abs. 1 genannten Umfang eingeräumt.

(3) Anderen Bediensteten und Sachverständigen von Einrichtungen der OSZE mit Hauptsitz in einem

anderen Staat, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, werden Privilegien und

Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie in Österreich für beauftragte Sachverständige der

Vereinten Nationen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt

„§ 3a. Vertretern des amtierenden Vorsitzenden und deren Mitarbeitern, die sich in Ausübung ihrer

Funktion in Österreich aufhalten, sowie den Büros dieser Vertreter in Österreich werden Privilegien und

Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder

bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.“

3. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt

„§ 5a. (1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen, die in § 3 Abs. 2 genannten Büros, die Bediensteten

dieser Einrichtungen und Büros und die in § 3a genannten Vertreter, Mitarbeiter und Büros

sind von allen Pflichtbeiträgen an die österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen befreit.

(2) Die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung

hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können das Recht nach Abs. 2 binnen drei Monaten nach In-

Kraft-Treten dieses Paragraphen oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses

in Österreich bei der Einrichtung oder dem Büro durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung

geltend machen.

(4) Die Versicherung nach Abs. 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung

in Österreich bei der Einrichtung oder dem Büro, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach In-

Kraft-Treten dieses Paragraphen oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der

Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung in Österreich bei der Einrichtung oder

dem Büro.

(6) Die in Abs. 2 genannten Personen haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze

an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

(7) Die nach Abs. 3 abzugebenden Erklärungen werden von der Einrichtung oder dem Büro der

Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Einrichtung oder das Büro erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse

auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

§ 5b. (1) Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten an Tagungen im Rahmen des Vertrags

über den Offenen Himmel und ihren Mitgliedern werden Privilegien und Immunitäten im gleichen

Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen

in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

(2) Luftfahrzeuge, die an Beobachtungsflügen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel

teilnehmen, genießen dieselben Immunitäten von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder

Vollstreckung wie die einer diplomatischen Mission nach Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens

über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966. Das Personal solcher Luftfahrzeuge genießt während

der Durchreise durch Österreich die Privilegien und Immunitäten, die Diplomaten nach Art. 40

Abs. 1 dieses Übereinkommens genießen.“

4. § 6 lautet

„§ 6. Die §§ 3 bis 5b stehen dem Genuss von Privilegien und Immunitäten, die einzelnen Angehörigen

der darin erwähnten Personengruppen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zukommen, nicht entgegen.“

5. § 7 lautet

„§ 7. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige

der in § 3 Abs. 1 und 2, § 3a, § 4 und § 5b Abs. 1 erwähnten Personengruppen Lichtbildausweise einführen,

aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.“

6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt

„§ 7a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit es

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

7. In § 8 erhält der Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“; als Abs. 3 wird eingefügt

„(3) Die §§ 3, 3a, 5b, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2002 treten mit

1. Juni 2002 rückwirkend in Kraft.“

8. Dem nunmehrigen § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an

die ausländischen Delegationen, das Generalsekretariat sowie die Bediensteten des Generalsekretariats

der Open-skies-Verhandlungen, BGBl. Nr. 506/1991, tritt mit 1. Juni 2002 außer Kraft.“

BGBlPdf 157. Kundmachung: Geltungsbereich der Mulitilateralen Sondervereinbarung RID 1/2001 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Übergangsfristen für die Weiterverwendung von Kesselwagen, Batteriewagen, Tankcontainern und MEGC

Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2001 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12

der Richtlinie 96/49/EG über die Übergangsfristen für die Weiterverwendung von Kesselwagen, Batteriewagen,

Tankcontainern und MEGC (BGBl. III Nr. 116/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 50/2002) wurde von Belgien am 11. März 2002 unterzeichnet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →