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157_2001 AT

157. Kundmachung: Emblem der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 157. Kundmachung: Emblem der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem der Bank für Internationalen

Zahlungsausgleich, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann

zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

BGBlPdf 157. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M112 nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz) mit Essigsäure in Konzentration bis 25%

Die Multilaterale Vereinbarung M112 nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von

Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz) mit

Essigsäure in Konzentration bis 25% (BGBl. III Nr. 115/2001) wurde von Schweden am 16. Mai 2001

unterzeichnet.

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