157. Kundmachung: Emblem der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem der Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann
zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Die Multilaterale Vereinbarung M112 nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von
Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz) mit
Essigsäure in Konzentration bis 25% (BGBl. III Nr. 115/2001) wurde von Schweden am 16. Mai 2001
unterzeichnet.