157. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Lebensmittelgesetz 1995, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 83/1998, wird wie folgt geändert
Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt
„(4) a) Der Bundeskanzler hat zur Information der Verbraucher und Verbraucherinnen alle drei Jahre
einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers
vorzulegen. Jeder Bericht umfaßt zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als
1000 m³ pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5000 Personen
versorgt werden; er erstreckt sich auf drei Kalenderjahre und wird vor Ablauf des dem
Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres veröffentlicht.
b) Das Format und die Mindestinformation des Berichtes hat die Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz durch Verordnung festzulegen.
c) Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur
Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die
Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet
§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz
1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen
der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels
Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten
des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden
Fassung, besetzt werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft.
(Übersetzung)
VEREINBARUNG
ZWISCHEN DEN VEREINTEN NATIONEN UND DER ÖSTERREICHISCHEN
BUNDESREGIERUNG ZUR BEISTELLUNG VON PERSONAL AN DAS
INTERNATIONALE GERICHT FÜR DAS EHEMALIGE JUGOSLAWIEN
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen
808 (1993) Kundgemacht in BGBl. Nr. 36/1995 vom 22. Februar 1993 und 827 (1993) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1995 vom 25. Mai 1993 beschlossen hat, ein
internationales Gericht zum alleinigen Zweck der strafrechtlichen Verfolgung von Personen zu errichten,
die für schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts verantwortlich sind, welche auf
dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zwischen dem 1. Jänner 1991 und einem vom Sicherheitsrat nach
Wiederherstellung des Friedens festzulegenden Datum begangen wurden (im folgenden als „das
Internationale Gericht“ bezeichnet);
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat in Absatz 5 von Resolution 827 (1993) die
Staaten sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen dazu aufgefordert hat, dem
Internationalen Gericht Geldmittel, Ausrüstung und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen,
einschließlich des Angebots von Fachpersonal;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution
1244 (1999) vom 10. Juni 1999 die Stationierung einer internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz
unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo beschlossen hat;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution
1244 (1999) vom 10. Juni 1999 verlangt hat, daß alle Beteiligten, einschließlich der internationalen
Sicherheitspräsenz, uneingeschränkt mit dem Internationalen Gericht zusammenarbeiten;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Generalsekretär im Ausnahmefall kostenloses Personal des
Typs II in Übereinstimmung mit den von der Generalversammlung in ihrer Resolution 51/243 vom
15. September 1997 genannten Bedingungen und den von der Generalversammlung in ihrer Resolution
52/234 vom 26. Juni 1998 angenommenen Richtlinien annehmen kann;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Generalsekretär gemäß der Resolution der Generalversammlung
51/243 vom 9. Juni 1999 das Ersuchen der Anklägerin des Internationalen Gerichts, Experten, die
zeitweilige und dringende Hilfeleistung für spezielle von der Anklägerin festzulegende Aufgaben leisten
sollen, für einen Zeitraum von vier Monaten anzunehmen, bewilligt hat;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß die Österreichische Bundesregierung (im folgenden als „die
Bundesregierung“ bezeichnet) angeboten hat, den Vereinten Nationen die Dienste qualifizierten Personals
zur Hilfeleistung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Verfügung zu
stellen;
SIND die Vereinten Nationen und die Bundesregierung (im folgenden als „die Vertragsparteien“
bezeichnet) wie folgt übereingekommen
Artikel I
Verpflichtungen der Bundesregierung
1. Die Bundesregierung stellt dem Internationalen Gericht für die Dauer und die Zwecke dieser
Vereinbarung die Dienste von Personal (im folgenden als „das österreichische Personal“ bezeichnet)
entsprechend der Auflistung in Annex I zur Dienstleistung zur Verfügung. Abänderungen und
Modifikationen des genannten Anhangs können mit Zustimmung der Vertragsparteien durchgeführt
werden.
2. Die Bundesregierung verpflichtet sich, alle in Verbindung mit dem Dienst des österreichischen
Personals stehenden Kosten, einschließlich Gehälter, Reisekosten zum und vom Ort, an welchem das
österreichische Personal stationiert ist, Zulagen und andere Begünstigungen, zu denen sie berechtigt sind,
zu tragen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang kann das
österreichische Personal im Einklang mit auf ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Bundesregierung
anwendbaren Vorschriften Urlaub nehmen, wobei der Urlaub Urlaubsansprüche von Bediensteten der
Vereinten Nationen nicht überschreiten darf. Dementsprechend kann österreichischem Personal, das für
sechs Monate oder weniger angenommen wurde, Urlaub bis zum Ausmaß von eineinhalb Tagen pro
Monat ununterbrochenen Dienstes gewährt werden. Österreichischem Personal, das für einen sechs
Monate übersteigenden Zeitraum angenommen wurde oder dessen Dienstzeit über sechs Monate hinaus
ausgedehnt wurde, kann Urlaub bis zu einem Ausmaß von zweieinhalb Tagen pro Monat
ununterbrochenen Dienstes gewährt werden. Urlaubspläne müssen im Vorhinein durch den Leiter der
betroffenen Abteilung oder des betroffenen Büros der Vereinten Nationen oder dessen Stellvertreter
genehmigt werden.
3. Die Bundesregierung verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß das österreichische Personal während
seiner gesamten Dienstzeit im Rahmen dieser Vereinbarung hinreichenden Kranken- und Lebensversicherungsschutz
sowie Versicherungsschutz für dienstlich bedingte Erkrankungen, Invaliditäten oder
Todesfälle genießt.
Artikel II
Verpflichtungen der Vereinten Nationen
1. Die Vereinten Nationen stellen dem österreichischen Personal Diensträume, Unterstützungspersonal,
Ausrüstung und andere Mittel zur Verfügung, die zur Durchführung der ihm zugewiesenen
Aufgaben erforderlich sind.
2. Kosten, die dem österreichischen Personal bei der Durchführung von Dienstreisen in Ausübung
ihrer Funktionen erwachsen, werden von den Vereinten Nationen auf der gleichen Grundlage wie Kosten,
die Bediensteten der Vereinten Nationen erwachsen, einschließlich der Zahlung von Tagesgebühren oder
missionsbezogenen Zulagen, getragen, soweit nicht von der internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz,
die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo stationiert wurde,
Vorkehrungen getroffen wurden.
3. Die Vereinten Nationen übernehmen keine Haftung für Entschädigungsforderungen auf Grund von
Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfällen in bezug auf das österreichische Personal, die aus der
Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen oder mit deren Erbringung
zusammenhängen, außer dort, wo solche Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfälle direkt auf grobe
Fahrlässigkeit der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Vereinten Nationen zurückzuführen sind.
Jegliche Beträge, die von den Vereinten Nationen zu zahlen sind, verringern sich um Beträge aus dem in
Artikel I Absatz 3 dieser Vereinbarung erwähnten Versicherungsschutz.
Artikel III
Verpflichtungen des österreichischen Personals
Die Bundesregierung erklärt sich mit den unten angeführten Bedingungen und Verpflichtungen
einverstanden und sorgt auf geeignete Weise dafür, daß das im Rahmen dieser Vereinbarung
dienstleistende österreichische Personal diesen Verpflichtungen entspricht
a) Das österreichische Personal erfüllt seine Aufgaben unter der Weisungsbefugnis und in vollem
Einklang mit den Weisungen des Anklägers und jeder anderen in ihrem oder seinem Namen
handelnden Person.
b) Das österreichische Personal verpflichtet sich, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der
Vereinten Nationen zu respektieren und holt bezüglich der im Rahmen dieser Vereinbarung
erfolgenden Dienstleistungen keine Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner nicht zum
Internationalen Gericht gehörenden Stelle ein und nimmt keine solchen Weisungen entgegen.
c) Das österreichische Personal enthält sich aller Verhaltensweisen, die die Vereinten Nationen in
Mißkredit bringen würden, und übt keine Tätigkeit aus, die mit den Absichten und Zielsetzungen
der Vereinten Nationen unvereinbar ist.
d) Das österreichische Personal hält alle Vorschriften, Verordnungen, Weisungen, Verfahrensnormen
oder Richtlinien der Vereinten Nationen ein.
e)Das österreichische Personal übt in allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden
Angelegenheiten äußerste Zurückhaltung und gibt zu keinem Zeitpunkt ohne Genehmigung des
Anklägers nichtveröffentlichte Informationen, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit bei den
Vereinten Nationen zur Kenntnis gekommen sind, an die Medien oder an irgendeine nicht zu den
Vereinten Nationen gehörige Institution, Person, Regierung oder sonstige Stelle weiter. Es darf
keine solchen Informationen ohne schriftliche Genehmigung des Anklägers nutzen, wobei solche
Informationen unter keinen Umständen zur Erlangung eines persönlichen Vorteils eingesetzt
werden dürfen. Diese Verpflichtungen werden durch den Ablauf dieser Vereinbarung nicht
hinfällig.
f) Die Angehörigen des österreichischen Personals haben eine Verpflichtungserklärung in der Form
zu unterfertigen, wie sie dieser Vereinbarung in Annex II beigeschlossen ist.
Artikel IV
Rechtsstellung des österreichischen Personals
1. Das österreichische Personal gilt in keiner Hinsicht als Beamte oder sonstige Bedienstete der
Vereinten Nationen.
2. Während der Ausübung ihrer Funktionen für die Vereinten Nationen, gilt das österreichische
Personal als „beauftragte Sachverständige“ im Sinne des Artikels VI, Abschnitte 22 und 23 des
Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957 vom 13. Feber 1946.
Artikel V
Verantwortlichkeit
1. Unzufriedenstellende Diensterfüllung oder die Nichterfüllung der oben erwähnten Verhaltensstandards
können auf Initiative der Vereinten Nationen zur Beendigung des Dienstes führen. In derartigen
Fällen ist eine einmonatige Frist einzuhalten.
2. Jegliche schwere Verletzung der Aufgaben und Verpflichtungen, die aus der Sicht des
Generalsekretärs eine Trennung vor Ablauf der einmonatigen Frist rechtfertigen würde, wird unverzüglich
der Bundesregierung mitgeteilt, um Übereinstimmung über eine unverzügliche Beendigung des Dienstes
zu erzielen. Wenn es die Umstände erfordern, kann der Generalsekretär beschließen, den Zutritt zu
Liegenschaften der Vereinten Nationen durch die betroffene Person zu beschränken oder zu untersagen.
3. Die Bundesregierung wird den Vereinten Nationen für finanzielle Verluste oder Schäden an
Ausrüstung oder Eigentum der Vereinten Nationen, die durch von der Regierung zur Verfügung gestelltes
österreichisches Personal verursacht wurden, Ersatz leisten, sofern diese Verluste oder Schäden (a) nicht
in Erfüllung der Pflichten im Dienst der Vereinten Nationen erfolgten, oder (b) wenn sie durch grobe
Fahrlässigkeit oder durch willentliches Fehlverhalten oder Verletzung oder Mißachtung der anwendbaren
Regeln und Vorschriften durch das österreichische Personal entstanden sind.
Artikel VI
Ansprüche Dritter
Die Vereinten Nationen übernehmen die Verantwortung für die Behandlung von Ansprüchen Dritter,
wenn der Verlust von Eigentum oder Schaden am Eigentum oder Tod oder Körperverletzung durch
Handlungen oder Unterlassungen des österreichischen Personals während der Erfüllung von
Dienstpflichten gegenüber den Vereinten Nationen gemäß der Vereinbarung mit der Bundesregierung
verursacht wurden. Wurde der Verlust, Schaden, Tod oder Verletzung durch grobe Fahrlässigkeit oder
willentliches Fehlverhalten des österreichischen Personals verursacht, wird die Regierung den Vereinten
Nationen für alle Zahlungen, die an die Anspruchswerber seitens der Vereinten Nationen getätigt wurden,
und für alle Kosten, die den Vereinten Nationen bei der Begleichung dieser Ansprüche entstanden sind,
haften.
Artikel VII
Konsultationen
Die Vereinten Nationen und die Bundesregierung nehmen hinsichtlich jeder Frage, die sich im
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, gegenseitige Konsultationen auf.
Artikel VIII
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit, Kontroverse oder Forderung, die sich aus dieser Vereinbarung ergibt oder sich auf
sie bezieht, ist auf dem Verhandlungswege oder durch eine sonstige wechselseitig vereinbarte Regelung
beizulegen.
Artikel IX
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt 10 (zehn) Tage ab dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt für
vier Monate in Kraft, falls sie nicht durch eine der beiden Vertragsparteien unter einmonatiger
schriftlicher Kündigung an die andere Vertragspartei vorzeitig beendet wird. Die Vereinbarung kann mit
Einverständnis beider Vertragsparteien unter den gleichen Vertragsbedingungen für einen weiteren
einvernehmlich festgelegten Zeitraum verlängert werden.
Artikel X
Abänderungen
Diese Vereinbarung kann durch schriftliches Einverständnis der beiden Vertragsparteien abgeändert
werden. Jede Vertragspartei wird jeden Abänderungsvorschlag der anderen Vertragspartei wohlwollend
prüfen.
ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Vertreter der Vereinten Nationen und der
Österreichischen Bundesregierung diese Vereinbarung unterfertigt.
GESCHEHEN zu Den Haag am 9. Juli 1999 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Vereinten Nationen
Dorothee de Sampayo Garrido-Nijgh
Kanzlerin
Internationales Gericht für das ehemalige Jugoslawien
Für die Österreichische Bundesregierung
S. E. Benita Ferrero-Waldner
Staatssekretärin
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Annex I
LISTE DES ÖSTERREICHISCHEN PERSONALS
Dietrich Rettenbacher
Markus Ebner
Gerhard Inzko
Peter Josef Stadelmann
Werner Pichler
Friedrich Reinprecht
Annex II
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
Ich Endesgefertigte(r) verpflichte mich als Angehörige(r) des österreichischen Personals, das gemäß der
Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung zur
Beistellung von Personal an das Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien (im folgenden als
„das Internationale Gericht“ bezeichnet) von der Österreichischen Bundesregierung den Vereinten
Nationen zur Verfügung gestellt wurde, folgende Bestimmungen einzuhalten
a) Ich nehme zur Kenntnis, daß ich als Angehörige(r) des österreichischen Personals in keiner
Hinsicht als Beamter oder sonstiger Bediensteter der Vereinten Nationen gelte.
b) Ich nehme ferner zur Kenntnis, daß ich während der Ausübung meiner Funktionen für die
Vereinten Nationen als „beauftragter Sachverständiger“ im Sinne des Artikels VI, Abschnitte 22
und 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom
13. Feber 1946 gelte.
c) Ich werde meine Aufgaben unter der Weisungsbefugnis und in vollem Einklang mit den
Weisungen des Anklägers und jeder anderen in ihrem oder seinem Namen handelnden Person
erfüllen.
d) Ich werde die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vereinten Nationen respektieren und
bezüglich meiner Aufgaben als Angehörige(r) des österreichischen Personals keine Weisungen
irgendeiner Regierung oder irgendeiner nicht zum Internationalen Gericht gehörenden Stelle
einholen oder entgegennehmen.
e) Ich werde mich aller Verhaltensweisen enthalten, die die Vereinten Nationen in Mißkredit
bringen würden, und keine Tätigkeit ausüben, die mit den Absichten und Zielsetzungen der
Vereinten Nationen oder der Erfüllung meiner Aufgaben unvereinbar ist.
f) Ich werde in allen mit meinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten äußerste
Zurückhaltung üben und zu keinem Zeitpunkt ohne Genehmigung des Anklägers
nichtveröffentlichte Informationen, die mir auf Grund meiner Aufgaben beim Internationalen
Gericht zur Kenntnis gekommen sind, an die Medien oder irgendeine sonstige nicht zu den
Vereinten Nationen gehörige Institution, Person, Regierung oder andere Stelle weitergeben. Ich
werde keine solchen Informationen ohne Genehmigung des Anklägers nutzen, wobei solche
Informationen unter keinen Umständen zur Erlangung eines persönlichen Vorteils eingesetzt
werden dürfen. Diese Verpflichtungen werden durch den Ablauf meiner Dienstverpflichtung
nicht hinfällig.
g) Ich werde alle Vorschriften, Verordnungen, Verfahrensnormen, Weisungen oder Richtlinien der
Vereinten Nationen oder des Internationalen Gerichts einhalten.
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Name in Blockschrift
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Unterschrift
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Datum
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. IX mit 19. Juli 1999 in Kraft getreten.