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157_1999 AT

157. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Lebensmittelgesetz 1995, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 83/1998, wird wie folgt geändert

Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt

„(4) a) Der Bundeskanzler hat zur Information der Verbraucher und Verbraucherinnen alle drei Jahre

einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers

vorzulegen. Jeder Bericht umfaßt zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als

1000 m³ pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5000 Personen

versorgt werden; er erstreckt sich auf drei Kalenderjahre und wird vor Ablauf des dem

Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres veröffentlicht.

b) Das Format und die Mindestinformation des Berichtes hat die Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz durch Verordnung festzulegen.

c) Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur

Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“

BGBlPdf 157. Verordnung: Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die

Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz

1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich

des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen

der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels

Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten

des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden

Fassung, besetzt werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft.

BGBlPdf 157. Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung zur Beistellung von Personal an das Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien

(Übersetzung)

VEREINBARUNG

ZWISCHEN DEN VEREINTEN NATIONEN UND DER ÖSTERREICHISCHEN

BUNDESREGIERUNG ZUR BEISTELLUNG VON PERSONAL AN DAS

INTERNATIONALE GERICHT FÜR DAS EHEMALIGE JUGOSLAWIEN

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen

808 (1993) Kundgemacht in BGBl. Nr. 36/1995 vom 22. Februar 1993 und 827 (1993) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1995 vom 25. Mai 1993 beschlossen hat, ein

internationales Gericht zum alleinigen Zweck der strafrechtlichen Verfolgung von Personen zu errichten,

die für schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts verantwortlich sind, welche auf

dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zwischen dem 1. Jänner 1991 und einem vom Sicherheitsrat nach

Wiederherstellung des Friedens festzulegenden Datum begangen wurden (im folgenden als „das

Internationale Gericht“ bezeichnet);

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat in Absatz 5 von Resolution 827 (1993) die

Staaten sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen dazu aufgefordert hat, dem

Internationalen Gericht Geldmittel, Ausrüstung und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen,

einschließlich des Angebots von Fachpersonal;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution

1244 (1999) vom 10. Juni 1999 die Stationierung einer internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz

unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo beschlossen hat;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution

1244 (1999) vom 10. Juni 1999 verlangt hat, daß alle Beteiligten, einschließlich der internationalen

Sicherheitspräsenz, uneingeschränkt mit dem Internationalen Gericht zusammenarbeiten;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Generalsekretär im Ausnahmefall kostenloses Personal des

Typs II in Übereinstimmung mit den von der Generalversammlung in ihrer Resolution 51/243 vom

15. September 1997 genannten Bedingungen und den von der Generalversammlung in ihrer Resolution

52/234 vom 26. Juni 1998 angenommenen Richtlinien annehmen kann;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß der Generalsekretär gemäß der Resolution der Generalversammlung

51/243 vom 9. Juni 1999 das Ersuchen der Anklägerin des Internationalen Gerichts, Experten, die

zeitweilige und dringende Hilfeleistung für spezielle von der Anklägerin festzulegende Aufgaben leisten

sollen, für einen Zeitraum von vier Monaten anzunehmen, bewilligt hat;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß die Österreichische Bundesregierung (im folgenden als „die

Bundesregierung“ bezeichnet) angeboten hat, den Vereinten Nationen die Dienste qualifizierten Personals

zur Hilfeleistung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Verfügung zu

stellen;

SIND die Vereinten Nationen und die Bundesregierung (im folgenden als „die Vertragsparteien“

bezeichnet) wie folgt übereingekommen

Artikel I

Verpflichtungen der Bundesregierung

1. Die Bundesregierung stellt dem Internationalen Gericht für die Dauer und die Zwecke dieser

Vereinbarung die Dienste von Personal (im folgenden als „das österreichische Personal“ bezeichnet)

entsprechend der Auflistung in Annex I zur Dienstleistung zur Verfügung. Abänderungen und

Modifikationen des genannten Anhangs können mit Zustimmung der Vertragsparteien durchgeführt

werden.

2. Die Bundesregierung verpflichtet sich, alle in Verbindung mit dem Dienst des österreichischen

Personals stehenden Kosten, einschließlich Gehälter, Reisekosten zum und vom Ort, an welchem das

österreichische Personal stationiert ist, Zulagen und andere Begünstigungen, zu denen sie berechtigt sind,

zu tragen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang kann das

österreichische Personal im Einklang mit auf ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Bundesregierung

anwendbaren Vorschriften Urlaub nehmen, wobei der Urlaub Urlaubsansprüche von Bediensteten der

Vereinten Nationen nicht überschreiten darf. Dementsprechend kann österreichischem Personal, das für

sechs Monate oder weniger angenommen wurde, Urlaub bis zum Ausmaß von eineinhalb Tagen pro

Monat ununterbrochenen Dienstes gewährt werden. Österreichischem Personal, das für einen sechs

Monate übersteigenden Zeitraum angenommen wurde oder dessen Dienstzeit über sechs Monate hinaus

ausgedehnt wurde, kann Urlaub bis zu einem Ausmaß von zweieinhalb Tagen pro Monat

ununterbrochenen Dienstes gewährt werden. Urlaubspläne müssen im Vorhinein durch den Leiter der

betroffenen Abteilung oder des betroffenen Büros der Vereinten Nationen oder dessen Stellvertreter

genehmigt werden.

3. Die Bundesregierung verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß das österreichische Personal während

seiner gesamten Dienstzeit im Rahmen dieser Vereinbarung hinreichenden Kranken- und Lebensversicherungsschutz

sowie Versicherungsschutz für dienstlich bedingte Erkrankungen, Invaliditäten oder

Todesfälle genießt.

Artikel II

Verpflichtungen der Vereinten Nationen

1. Die Vereinten Nationen stellen dem österreichischen Personal Diensträume, Unterstützungspersonal,

Ausrüstung und andere Mittel zur Verfügung, die zur Durchführung der ihm zugewiesenen

Aufgaben erforderlich sind.

2. Kosten, die dem österreichischen Personal bei der Durchführung von Dienstreisen in Ausübung

ihrer Funktionen erwachsen, werden von den Vereinten Nationen auf der gleichen Grundlage wie Kosten,

die Bediensteten der Vereinten Nationen erwachsen, einschließlich der Zahlung von Tagesgebühren oder

missionsbezogenen Zulagen, getragen, soweit nicht von der internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz,

die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo stationiert wurde,

Vorkehrungen getroffen wurden.

3. Die Vereinten Nationen übernehmen keine Haftung für Entschädigungsforderungen auf Grund von

Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfällen in bezug auf das österreichische Personal, die aus der

Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen oder mit deren Erbringung

zusammenhängen, außer dort, wo solche Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfälle direkt auf grobe

Fahrlässigkeit der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Vereinten Nationen zurückzuführen sind.

Jegliche Beträge, die von den Vereinten Nationen zu zahlen sind, verringern sich um Beträge aus dem in

Artikel I Absatz 3 dieser Vereinbarung erwähnten Versicherungsschutz.

Artikel III

Verpflichtungen des österreichischen Personals

Die Bundesregierung erklärt sich mit den unten angeführten Bedingungen und Verpflichtungen

einverstanden und sorgt auf geeignete Weise dafür, daß das im Rahmen dieser Vereinbarung

dienstleistende österreichische Personal diesen Verpflichtungen entspricht

a) Das österreichische Personal erfüllt seine Aufgaben unter der Weisungsbefugnis und in vollem

Einklang mit den Weisungen des Anklägers und jeder anderen in ihrem oder seinem Namen

handelnden Person.

b) Das österreichische Personal verpflichtet sich, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der

Vereinten Nationen zu respektieren und holt bezüglich der im Rahmen dieser Vereinbarung

erfolgenden Dienstleistungen keine Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner nicht zum

Internationalen Gericht gehörenden Stelle ein und nimmt keine solchen Weisungen entgegen.

c) Das österreichische Personal enthält sich aller Verhaltensweisen, die die Vereinten Nationen in

Mißkredit bringen würden, und übt keine Tätigkeit aus, die mit den Absichten und Zielsetzungen

der Vereinten Nationen unvereinbar ist.

d) Das österreichische Personal hält alle Vorschriften, Verordnungen, Weisungen, Verfahrensnormen

oder Richtlinien der Vereinten Nationen ein.

e)Das österreichische Personal übt in allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden

Angelegenheiten äußerste Zurückhaltung und gibt zu keinem Zeitpunkt ohne Genehmigung des

Anklägers nichtveröffentlichte Informationen, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit bei den

Vereinten Nationen zur Kenntnis gekommen sind, an die Medien oder an irgendeine nicht zu den

Vereinten Nationen gehörige Institution, Person, Regierung oder sonstige Stelle weiter. Es darf

keine solchen Informationen ohne schriftliche Genehmigung des Anklägers nutzen, wobei solche

Informationen unter keinen Umständen zur Erlangung eines persönlichen Vorteils eingesetzt

werden dürfen. Diese Verpflichtungen werden durch den Ablauf dieser Vereinbarung nicht

hinfällig.

f) Die Angehörigen des österreichischen Personals haben eine Verpflichtungserklärung in der Form

zu unterfertigen, wie sie dieser Vereinbarung in Annex II beigeschlossen ist.

Artikel IV

Rechtsstellung des österreichischen Personals

1. Das österreichische Personal gilt in keiner Hinsicht als Beamte oder sonstige Bedienstete der

Vereinten Nationen.

2. Während der Ausübung ihrer Funktionen für die Vereinten Nationen, gilt das österreichische

Personal als „beauftragte Sachverständige“ im Sinne des Artikels VI, Abschnitte 22 und 23 des

Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957 vom 13. Feber 1946.

Artikel V

Verantwortlichkeit

1. Unzufriedenstellende Diensterfüllung oder die Nichterfüllung der oben erwähnten Verhaltensstandards

können auf Initiative der Vereinten Nationen zur Beendigung des Dienstes führen. In derartigen

Fällen ist eine einmonatige Frist einzuhalten.

2. Jegliche schwere Verletzung der Aufgaben und Verpflichtungen, die aus der Sicht des

Generalsekretärs eine Trennung vor Ablauf der einmonatigen Frist rechtfertigen würde, wird unverzüglich

der Bundesregierung mitgeteilt, um Übereinstimmung über eine unverzügliche Beendigung des Dienstes

zu erzielen. Wenn es die Umstände erfordern, kann der Generalsekretär beschließen, den Zutritt zu

Liegenschaften der Vereinten Nationen durch die betroffene Person zu beschränken oder zu untersagen.

3. Die Bundesregierung wird den Vereinten Nationen für finanzielle Verluste oder Schäden an

Ausrüstung oder Eigentum der Vereinten Nationen, die durch von der Regierung zur Verfügung gestelltes

österreichisches Personal verursacht wurden, Ersatz leisten, sofern diese Verluste oder Schäden (a) nicht

in Erfüllung der Pflichten im Dienst der Vereinten Nationen erfolgten, oder (b) wenn sie durch grobe

Fahrlässigkeit oder durch willentliches Fehlverhalten oder Verletzung oder Mißachtung der anwendbaren

Regeln und Vorschriften durch das österreichische Personal entstanden sind.

Artikel VI

Ansprüche Dritter

Die Vereinten Nationen übernehmen die Verantwortung für die Behandlung von Ansprüchen Dritter,

wenn der Verlust von Eigentum oder Schaden am Eigentum oder Tod oder Körperverletzung durch

Handlungen oder Unterlassungen des österreichischen Personals während der Erfüllung von

Dienstpflichten gegenüber den Vereinten Nationen gemäß der Vereinbarung mit der Bundesregierung

verursacht wurden. Wurde der Verlust, Schaden, Tod oder Verletzung durch grobe Fahrlässigkeit oder

willentliches Fehlverhalten des österreichischen Personals verursacht, wird die Regierung den Vereinten

Nationen für alle Zahlungen, die an die Anspruchswerber seitens der Vereinten Nationen getätigt wurden,

und für alle Kosten, die den Vereinten Nationen bei der Begleichung dieser Ansprüche entstanden sind,

haften.

Artikel VII

Konsultationen

Die Vereinten Nationen und die Bundesregierung nehmen hinsichtlich jeder Frage, die sich im

Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, gegenseitige Konsultationen auf.

Artikel VIII

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit, Kontroverse oder Forderung, die sich aus dieser Vereinbarung ergibt oder sich auf

sie bezieht, ist auf dem Verhandlungswege oder durch eine sonstige wechselseitig vereinbarte Regelung

beizulegen.

Artikel IX

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt 10 (zehn) Tage ab dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt für

vier Monate in Kraft, falls sie nicht durch eine der beiden Vertragsparteien unter einmonatiger

schriftlicher Kündigung an die andere Vertragspartei vorzeitig beendet wird. Die Vereinbarung kann mit

Einverständnis beider Vertragsparteien unter den gleichen Vertragsbedingungen für einen weiteren

einvernehmlich festgelegten Zeitraum verlängert werden.

Artikel X

Abänderungen

Diese Vereinbarung kann durch schriftliches Einverständnis der beiden Vertragsparteien abgeändert

werden. Jede Vertragspartei wird jeden Abänderungsvorschlag der anderen Vertragspartei wohlwollend

prüfen.

ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Vertreter der Vereinten Nationen und der

Österreichischen Bundesregierung diese Vereinbarung unterfertigt.

GESCHEHEN zu Den Haag am 9. Juli 1999 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Vereinten Nationen

Dorothee de Sampayo Garrido-Nijgh

Kanzlerin

Internationales Gericht für das ehemalige Jugoslawien

Für die Österreichische Bundesregierung

S. E. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Annex I

LISTE DES ÖSTERREICHISCHEN PERSONALS

Dietrich Rettenbacher

Markus Ebner

Gerhard Inzko

Peter Josef Stadelmann

Werner Pichler

Friedrich Reinprecht

Annex II

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG

Ich Endesgefertigte(r) verpflichte mich als Angehörige(r) des österreichischen Personals, das gemäß der

Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung zur

Beistellung von Personal an das Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien (im folgenden als

„das Internationale Gericht“ bezeichnet) von der Österreichischen Bundesregierung den Vereinten

Nationen zur Verfügung gestellt wurde, folgende Bestimmungen einzuhalten

a) Ich nehme zur Kenntnis, daß ich als Angehörige(r) des österreichischen Personals in keiner

Hinsicht als Beamter oder sonstiger Bediensteter der Vereinten Nationen gelte.

b) Ich nehme ferner zur Kenntnis, daß ich während der Ausübung meiner Funktionen für die

Vereinten Nationen als „beauftragter Sachverständiger“ im Sinne des Artikels VI, Abschnitte 22

und 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom

13. Feber 1946 gelte.

c) Ich werde meine Aufgaben unter der Weisungsbefugnis und in vollem Einklang mit den

Weisungen des Anklägers und jeder anderen in ihrem oder seinem Namen handelnden Person

erfüllen.

d) Ich werde die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vereinten Nationen respektieren und

bezüglich meiner Aufgaben als Angehörige(r) des österreichischen Personals keine Weisungen

irgendeiner Regierung oder irgendeiner nicht zum Internationalen Gericht gehörenden Stelle

einholen oder entgegennehmen.

e) Ich werde mich aller Verhaltensweisen enthalten, die die Vereinten Nationen in Mißkredit

bringen würden, und keine Tätigkeit ausüben, die mit den Absichten und Zielsetzungen der

Vereinten Nationen oder der Erfüllung meiner Aufgaben unvereinbar ist.

f) Ich werde in allen mit meinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten äußerste

Zurückhaltung üben und zu keinem Zeitpunkt ohne Genehmigung des Anklägers

nichtveröffentlichte Informationen, die mir auf Grund meiner Aufgaben beim Internationalen

Gericht zur Kenntnis gekommen sind, an die Medien oder irgendeine sonstige nicht zu den

Vereinten Nationen gehörige Institution, Person, Regierung oder andere Stelle weitergeben. Ich

werde keine solchen Informationen ohne Genehmigung des Anklägers nutzen, wobei solche

Informationen unter keinen Umständen zur Erlangung eines persönlichen Vorteils eingesetzt

werden dürfen. Diese Verpflichtungen werden durch den Ablauf meiner Dienstverpflichtung

nicht hinfällig.

g) Ich werde alle Vorschriften, Verordnungen, Verfahrensnormen, Weisungen oder Richtlinien der

Vereinten Nationen oder des Internationalen Gerichts einhalten.

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Name in Blockschrift

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Unterschrift

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Datum

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. IX mit 19. Juli 1999 in Kraft getreten.

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