157. Verordnung: Gartencenterkaufmann-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 13
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Lehrberufe in der Warendistribution
§ 1. In der Warendistribution für Blumen und Pflanzen ist der Lehrberuf Gartencenterkaufmann mit
einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Gartencenterkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten
fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können
1. Einholen von Angeboten und Mitwirken bei der Sortimentgestaltung,
2. Bestellen der Waren, Lieferüberwachung und Lagerbetreuung,
3. Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen,
4. Annehmen, Kontrollieren, Lagern und Präsentieren der Waren,
5. Fachgerechtes Behandeln, Pflegen und Lagern von Blumen und Pflanzen,
6. Ermitteln und Planen des Bedarfs,
7. Beraten von Kunden und Führen von Verkaufsgesprächen,
8. Mitwirken an Abfallvermeidung und umweltgerechter Abfallentsorgung,
9. Mitwirken an der Preiskalkulation,
10. Erstellen von Rechnungen und Abwickeln von barem und nichtbarem Zahlungsverkehr,
11. Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur,
12. Gestalten und verkaufsgerechte Präsentation des Warenangebotes, einfache Dekorationsarbeiten,
13. Kundenberatung über Verwendung, Lebensbedingungen und Eigenschaften von Pflanzen.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die
angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart
zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren
einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall, Verkaufsförderung und Lagerung
sowie Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann oder den erfolgreichen
Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall
§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.
(2) Der schriftliche Teil hat einen einschlägigen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen
Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken
1. Warenbeschaffung,
2. Warenannahme und Warenübernahme,
3. Mängelfeststellung,
4. Reklamation.
Fragen zur Bedarfsermittlung können einbezogen werden.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in
75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar
sein müssen.
(4) Der schriftliche Teil ist nach 90 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend
von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst
lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Verkaufsförderung und Lagerung
§ 6. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf
folgende Gebiete zu erstrecken
1. Werbung,
2. Verkaufsförderung,
3. Warenpräsentation,
4. Warenlagerung.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf das Warensortiment des Lehrbetriebes, die
verwendungsbezogenen Warenkenntnisse, auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs und auf spezielle
Lagerungsvorschriften Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen
Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung
§ 7. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich unter
Bedachtnahme auf Blumen und Pflanzen auf folgende Gebiete zu erstrecken
1. Qualitätsbezogene und verwendungsbezogene Kenntnisse über die Waren des Fachbereichs,
2. Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
3. Kundenberatung und Information,
4. Verkaufsabwicklung,
5. Anbahnung von Zusatzverkäufen,
6. Verkaufsabrechnung,
7. Behandlung von Reklamationen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die
warengruppenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs sowie auf verkaufsbezogene rechtliche
Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist in Form
eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw.
Problemen) zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des
schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische
Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die
Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Prozentrechnungen,
2. Schlußrechnungen,
3. Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 10. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die
Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die
Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler,
Drogist, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und
Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann abgelegt werden. Diese
erstreckt sich auf den Gegenstand Verkaufsförderung und Lagerung und auf den Gegenstand
Fachwarenkunde, Verkauf und Beratung. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 6 und 7 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den
Gegenstand Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung. Für die Zusatzprüfung gilt § 7 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –
Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ ein Lehrling;
2. zwei bis drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen.............................. zwei Lehrlinge;
3. vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................................ drei Lehrlinge;
4. fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................. vier Lehrlinge;
5. sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................... fünf Lehrlinge;
6. neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen................................ sechs Lehrlinge;
7. zwölf bis 14 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................... sieben Lehrlinge;
8. ab 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen ......... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist;
2. Auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl zumindest gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 5. August 1998 seine
Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 130/1998) hinterlegt.