Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
157_1997 AT

157. Verordnung: Bilanzgliederungsverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 157. Verordnung: Bilanzgliederungsverordnung – BGVO

Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz verordnet

§ 1. Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die Bilanz gemäß Anlage A, die Gewinn- und

Verlustrechnung gemäß Anlage B zu erstellen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft; sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die

nach dem 30. Juni 1996 beginnen.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 548/1991 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft und ist

letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1996 beginnen.

BGBlPdf 157. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Beibehaltung des Österreichischen Generalkonsulates in der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China nach der am 1. Juli 1997 erfolgenden Übernahme der Souveränität über Hongkong durch die Regierung der Volksrepublik China

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

PEKING

Zl. 2.776.1/13/97

VERBALNOTE

Die Österreichische Botschaft in China entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik China seine Empfehlungen und beehrt sich im Namen der Österreichischen

Bundesregierung zu bestätigen, daß – gemäß Abschnitt XI des Anhanges I des Grundlagenvertrages

zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung des Vereinigten Königreiches von

Großbritannien und Nordirland betreffend Hongkong sowie Artikel 157 des Grundgesetzes der

Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, der festlegt, daß „konsularische und

andere offizielle Missionen, welche von Staaten errichtet wurden, die offizielle diplomatische

Beziehungen mit der Volksrepublik China unterhalten, beibehalten werden dürfen“ – von beiden Seiten

im Wege freundschaftlicher Konsultationen folgendes Abkommen betreffend die Beibehaltung des

Österreichischen Generalkonsulates in der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China

nach der am 1. Juli 1997 erfolgenden Übernahme der Souveränität über Hongkong durch die Regierung

der Volksrepublik China erzielt wurde

1.Die Regierung der Volksrepublik China stimmt der Beibehaltung des Österreichischen

Generalkonsulates in der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China durch

die Österreichische Bundesregierung zu. Der Konsularbezirk des Österreichischen Generalkonsulates

wird die Sonderverwaltungsregion Hongkong umfassen.

2. Die Regierung der Volksrepublik China nimmt die konsularischen Aufgaben, welche das

Österreichische Generalkonsulat in Macao wahrnimmt, zur Kenntnis und ist mit der Fortführung

dieser Aufgaben nach der Übernahme der Souveränität über Macao durch die Regierung der

Volksrepublik China ab 20. Dezember 1999 einverstanden.

3. Die Behörden der Volksrepublik China werden dem Österreichischen Generalkonsulat im

Einklang mit dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen

Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969 sowie den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Volksrepublik

China die erforderliche Hilfe und Einrichtungen für die Ausübung der konsularischen

Aufgaben gewähren.

4.Die Tätigkeit des Österreichischen Generalkonsulates in der Sonderverwaltungsregion

Hongkong ist durch das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische

Beziehungen geregelt. Konsularische Angelegenheiten werden in freundschaftlichem und

kooperativem Geist auf der Grundlage von Gleichheit und gegenseitigem Nutzen behandelt.

Wenn das obige Abkommen durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in einer

Antwortnote bestätigt wird, stellen diese Note und die Antwortnote des Ministeriums für auswärtige

Angelegenheiten ein Abkommen dar, das am 1. Juli 1997 in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Volksrepublik China die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Peking, am 12. Juni 1997

L. S.

An das

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der

Volksrepublik China

Konsularabteilung

Peking

(Übersetzung)

Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten der

Volksrepublik China,

Konsularabteilung, Abt. V

(97) Buling5zi Nr. 122

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China entbietet der Botschaft

der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der Note Nr. 2.776.1/13/97

wie folgt zu bestätigen

„Die Österreichische Botschaft . . . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote

ins Deutsche) . . . . . in Kraft tritt.“

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China in Vertretung der

Regierung der Volksrepublik China bestätigt, daß es mit dem Inhalt der obigen Note einverstanden ist.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China benützt diese

Gelegenheit, der Botschaft der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

L. S.

Peking, 20. Juni 1997

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →