157. Verordnung: Bilanzgliederungsverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz verordnet
§ 1. Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die Bilanz gemäß Anlage A, die Gewinn- und
Verlustrechnung gemäß Anlage B zu erstellen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft; sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 1996 beginnen.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 548/1991 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft und ist
letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1996 beginnen.
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
PEKING
Zl. 2.776.1/13/97
VERBALNOTE
Die Österreichische Botschaft in China entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik China seine Empfehlungen und beehrt sich im Namen der Österreichischen
Bundesregierung zu bestätigen, daß – gemäß Abschnitt XI des Anhanges I des Grundlagenvertrages
zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland betreffend Hongkong sowie Artikel 157 des Grundgesetzes der
Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, der festlegt, daß „konsularische und
andere offizielle Missionen, welche von Staaten errichtet wurden, die offizielle diplomatische
Beziehungen mit der Volksrepublik China unterhalten, beibehalten werden dürfen“ – von beiden Seiten
im Wege freundschaftlicher Konsultationen folgendes Abkommen betreffend die Beibehaltung des
Österreichischen Generalkonsulates in der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China
nach der am 1. Juli 1997 erfolgenden Übernahme der Souveränität über Hongkong durch die Regierung
der Volksrepublik China erzielt wurde
1.Die Regierung der Volksrepublik China stimmt der Beibehaltung des Österreichischen
Generalkonsulates in der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China durch
die Österreichische Bundesregierung zu. Der Konsularbezirk des Österreichischen Generalkonsulates
wird die Sonderverwaltungsregion Hongkong umfassen.
2. Die Regierung der Volksrepublik China nimmt die konsularischen Aufgaben, welche das
Österreichische Generalkonsulat in Macao wahrnimmt, zur Kenntnis und ist mit der Fortführung
dieser Aufgaben nach der Übernahme der Souveränität über Macao durch die Regierung der
Volksrepublik China ab 20. Dezember 1999 einverstanden.
3. Die Behörden der Volksrepublik China werden dem Österreichischen Generalkonsulat im
Einklang mit dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen
Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969 sowie den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Volksrepublik
China die erforderliche Hilfe und Einrichtungen für die Ausübung der konsularischen
Aufgaben gewähren.
4.Die Tätigkeit des Österreichischen Generalkonsulates in der Sonderverwaltungsregion
Hongkong ist durch das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen geregelt. Konsularische Angelegenheiten werden in freundschaftlichem und
kooperativem Geist auf der Grundlage von Gleichheit und gegenseitigem Nutzen behandelt.
Wenn das obige Abkommen durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in einer
Antwortnote bestätigt wird, stellen diese Note und die Antwortnote des Ministeriums für auswärtige
Angelegenheiten ein Abkommen dar, das am 1. Juli 1997 in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Volksrepublik China die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Peking, am 12. Juni 1997
L. S.
An das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der
Volksrepublik China
Konsularabteilung
Peking
(Übersetzung)
Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten der
Volksrepublik China,
Konsularabteilung, Abt. V
(97) Buling5zi Nr. 122
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China entbietet der Botschaft
der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der Note Nr. 2.776.1/13/97
wie folgt zu bestätigen
„Die Österreichische Botschaft . . . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote
ins Deutsche) . . . . . in Kraft tritt.“
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China in Vertretung der
Regierung der Volksrepublik China bestätigt, daß es mit dem Inhalt der obigen Note einverstanden ist.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China benützt diese
Gelegenheit, der Botschaft der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
L. S.
Peking, 20. Juni 1997