157. Verordnung: Änderung der Verordnung über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 2 lit. a, 5, 7 Abs. 3, 9 Abs. 3 und 6 und 25a des
Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 523/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper,
BGBl. Nr. 195/1994, wird wie folgt geändert
§ 1 lautet:,,
§ 1. (1) Schlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind ganze Körper von geschlachteten und
nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten Rindern aus den Positionen
0201 und 0202 der Kombinierten Nomenklatur, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in
Verkehr gesetzt werden.
(2) Schlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind auch Schlachtkörper nach Abs. 1, die entlang
einer symmetrischen Trennlinie, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der
Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht, gespalten sind
(Schlachtkörperhälfte).
(3) Vor der Ermittlung des Warmgewichtes im Sinne des § 5 sind vom Verfügungsberechtigten oder
dessen Beauftragten folgende Teile zu entfernen
1. der Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne
jedes Halsfleisch,
2. die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im Karpalgelenk (dem ersten den Klauen nächstgelegenen
Vorderfußwurzelknochen), Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk abgesetzt oder abgesägt,
3. das Euter bei Kühen und das Fetteuter bei Kalbinnen,
4. die Haut, jedoch so, daß bei sorgfältiger Bearbeitung kein Fleisch- oder Fettanteil an ihr verbleibt,
5. der Ziemer und die Hoden sowie der Ziemerkopf bei männlichen Rindern,
6. die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle,
7. der Schwanz zwischen Kreuzbein und erstem Schwanzwirbel,
8. das Nierenfett (Lungel) mit Niere,
9. das Fett der Becken-, Brust- und Bauchhöhle,
10. das Hoden(Sack)fett oder das Taschenfett; das Leistenfett und Teile der Bauchdecke dürfen
dabei nicht entfernt werden,
11. das Zwerchfell (Saumfleisch) samt Nieren(Herz)zapfen,
12. das Rückenmark,
13. das Oberschalenkranzfett (Ortschwanzelfett),
14. die Stichstelle am Hals einschließlich der Halsvene und dem anhaftenden Fettgewebe, wobei der
Hals nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften beschnitten wurde.
Das gesamte Oberflächenfett einschließlich des Brustkernfettes sowie sonstige Teile des Stichfleisches
müssen bis nach der Abwaage am Schlachtkörper verbleiben.
(4) Dieser Verordnung unterliegen auch Schlachtkörper, die an Verarbeitungsbetriebe abgegeben
werden.“
Molterer