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157_1995 AT

157. Kundmachung: Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Kundmachung: Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die staatlichen Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet, die im Markenregister des österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. März 1969, BGBl. Nr. 121, betreffend die Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und deren Bundesländer außer Kraft.

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