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157_1993 AT

157. Verordnung: Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Verordnung: Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/ 1978, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 769/1992, und des §21 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 770/1992, wird verordnet

§ 1. (1) Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen, haben jährlich eine gesonderte Erfolgsrechnung für das direkte inländische Geschäft der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu erstellen.

(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung ist unter Beachtung des in der Anlage enthaltenen Schemas zu erstellen und zu veröffentlichen.

(3) Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit Rückversicherungsübernahmen und Erfolgsüberträge innerhalb des Unternehmens sind nicht einzubeziehen.

§ 2. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung getrennt für die Pflichtversicherung und den über die Pflichtversicherung hinausgehenden Bereich Aufgliederungen und Nachweisungen mit ergänzenden Angaben vorzulegen über die Prämien,

Versicherungsleistungen,

Schwankungsrückstellung und sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, anderen technischen und nichttechnischen Aufwendungen und Erträge, Erfolgsermittlung und statistische Daten.

(2) Sind amtliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

§ 3. Die gesonderte Erfolgsrechnung ist in die Abschlußprüfung einzubeziehen. Über das Prüfungsergebnis ist gesondert zu berichten.

§ 4. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1992 enden.

(2) Die Verordnung über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 150/1988, tritt außer Kraft.

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