157. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge im § 2 Abs.1 der Sperrstundenverordnung 1957 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 1991, G 256, 257/91-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 10. März 1992, die Wortfolge „, sofern im Betrieb ständig wenigstens zwei Berufsmusiker durch wenigstens drei Stunden beschäftigt sind" in § 2 Abs. 1 der gemäß § 375 Abs. 1 Z 70 der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Sperrzeit in den Gast- und Schankgewerbebetrieben (Sperrstundenverordnung 1957), LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/1969 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.