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157. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 70/1991, wird geändert

wie folgt

1. a) Im § 95 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

b) Im § 95 Abs. 2 erster Halbsatz wird der

Ausdruck „§ 90 a, § 90 und § 94" durch den

Ausdruck „§ 90 a und § 90" ersetzt.

2. § 99 Abs. 3 lautet

„(3) Die Entziehung einer Leistung wird

wirksam,

1. wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung

oder Besserung des körperlichen

oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten

gelegen ist, mit dem Ablauf des

Kalendermonates, der auf die Zustellung des

Bescheides folgt;

2. bei einer Alterspension (§§ 253, 270) und bei

einer Knappschaftsalterspension (§ 276), wenn

der Entziehungsgrund im Beginn einer Erwerbstätigkeit

im Sinne des § 253 Abs. 1 Z 2

(§ 276 Abs. 1 Z 2) gelegen ist, mit dem Tag des

Beginnes der Erwerbstätigkeit; § 253 Abs. 1

(§ 276 Abs. 1) letzter Satz gilt sinngemäß;

3. bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer

Versicherungsdauer (§§ 253 b, 270) und bei

einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension

bei langer Versicherungsdauer (§ 276 b), wenn

der Entziehungsgrund im Beginn einer Erwerbstätigkeit

im Sinne des § 253 b Abs. 1 lit. e

(§ 276 b Abs. 1 lit. e) gelegen ist, mit dem Tag

des Beginnes der Erwerbstätigkeit;

4. in allen anderen Fällen mit dem Ende des

Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund

eingetreten ist."

3. a) Im § 199 Abs. 3 entfallen die Worte „im

Sinne des § 94 Abs. 3".

b) Dem § 199 Abs. 3 wird folgender Satz

angefügt

„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden."

4. Dem § 223 Abs. 2 wird folgender Satz

angefügt

„Nach der Entziehung einer Leistung gemäß § 99

Abs. 3 Z 2 bzw. 3 ist Stichtag, unabhängig vom

Zeitpunkt der Antragstellung, der Zeitpunkt des

Wegfalls der Entziehungsgründe, wenn er auf einen

Monatsersten fällt, sonst der dem Wegfall folgende

Monatserste."

5. Nach § 241 wird ein § 241 a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„Bemessungsgrundlage für die erhöhte

Alterspension (Knappschaftsalterspension)

§ 241 a. Hat der Versicherte einen Anspruch auf

die erhöhte Alterspension gemäß § 261 b oder auf

die erhöhte Knappschaftsalterspension gemäß

§ 284 b erworben, so gebühren, wenn es für ihn

günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des

Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge

und der Leistungszuschlag von der Bemessungsgrundlage,

die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes

nach den am Stichtag der erhöhten

Alterspension (Knappschaftsalterspension) in Geltung

gestandenen Rechtsvorschriften ergeben

hätte."

6. a) § 253 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte

nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die

Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, und

1. wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223

Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung

nach diesem noch nach einem anderen

Bundesgesetz pflichtversichert ist;

2. solange der (die) Versicherte innerhalb von

sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag

(§ 223 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach diesem

noch nach einem anderen Bundesgesetz

begründende selbständige oder unselbständige

Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt

jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

a) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird

— oder bei einem anderen Unternehmen,

das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich

dieses Dienstgebers befindet

oder mit diesem in einer konzernartigen

Verbindung steht —, bei dem sie während

der letzten sechs Monate vor dem Stichtag

(§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden

ist,

b) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige

Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

ausgeübt wird, sofern sie der (die)

Versicherte nicht während der letzten

sechs Monate vor dem Stichtag (§ 223

Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat,

c) nicht auf der Fortführung des unmittelbar

vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) geführten

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2

Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

beruht bzw. die nicht auf

einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1

Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

beruht, die während der letzten sechs

Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)

ausgeübt worden ist.

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung

als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes

und eine Pflichtversicherung auf Grund

eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses,

aus dem dem (der) Versicherten noch

ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder

ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von

Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei

außer Betracht zu bleiben."

b) Dem § 253 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Ist in den Fällen des Abs. 2 und 3 ab dem

Zeitpunkt, ab dem die vorzeitige Alterspension bei

langer Versicherungsdauer als Alterspension gebührt,

die Voraussetzung des § 253 b Abs. 1 lit. e

noch nicht erfüllt, ist diese Voraussetzung für die

verbleibende Frist auch für die Alterspension bis

zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem

Stichtag für die vorzeitige Alterspension bei langer

Versicherungsdauer, zu erfüllen."

7. § 253 b Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei

langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach

Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte

nach Vollendung des 55. Lebensjahres,

a) wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

b) wenn am Stichtag 420 für die Bemessung der

Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate

erworben sind,

c) wenn innerhalb der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nachgewiesen sind oder die letzten zwölf

Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate

der Pflichtversicherung oder

Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw.

Z 6 sind,

d) wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223

Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig

erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit, auf

Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen

wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in

Betracht kommende Monatseinkommen nicht

übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt; als

Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit

gelten auch die im § 23 Abs. 2

des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge;

e) solange der (die) Versicherte innerhalb von

sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag

(§ 223 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach diesem

noch nach einem anderen Bundesgesetz

begründende selbständige oder unselbständige

Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht

bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

aa) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird

— oder bei einem anderen Unternehmen,

das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich

dieses Dienstgebers

befindet oder mit diesem in einer

konzernartigen Verbindung steht —, bei

dem sie während der letzten sechs

Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)

überwiegend ausgeübt worden ist,

bb) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige

Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

ausgeübt wird, sofern sie der

(die) Versicherte nicht während der

letzten sechs Monate vor dem Stichtag

(§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat,

cc) nicht auf der Fortführung des unmittelbar

vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)

geführten Iand(forst)wirtschaftlichen Betriebes

(§ 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

beruht bzw. die

nicht auf einer Beschäftigung im Sinne

des § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

beruht, die während

der letzten sechs Monate vor dem

Stichtag (§ 223 Abs. 2) ausgeübt worden

ist.

Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag gemäß lit. c Ersatzmonate

gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Ersatzmonate gemäß

§ 227 Abs. 1 Z 6, so verlängert sich der Zeitraum um

diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten."

8. § 254 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der

(die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist

(§ 236) und er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder

in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

noch in der Pensionsversicherung nach dem

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch in

der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

pflichtversichert ist, noch Anspruch

auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes

bezeichneten Bezüge hat

1. bei dauernder Invalidität,

2. bei vorübergehender Invalidität ab der

27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume

einer auf der gleichen Ursache

beruhenden Invalidität zusammenzurechnen,

wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier

Monate auseinanderliegen.

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung

als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes

und eine Pflichtversicherung auf Grund

eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses,

aus dem dem (der) Versicherten noch

ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder

ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von

Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei

außer Betracht zu bleiben."

9. Nach § 255 wird ein § 255 a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„Feststellung der Invalidität

§ 255 a. Insoweit in einem Verfahren auf

Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht entschieden

worden ist, weil der (die) Versicherte am

Stichtag (§ 223 Abs. 2) entweder in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz oder in der

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung

nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

pflichtversichert ist oder Anspruch auf einen der

im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten

Bezüge hat, ist er (sie) berechtigt, einen Antrag auf

Feststellung der Invalidität zu stellen, über den der

Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren

(§ 354 Z 4) zu entscheiden hat."

10. Nach § 261 a wird ein § 261 b mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„Erhöhung der Alterspension bei

Aufschub der Geltendmachung des

Anspruches

§ 261 b. (1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension

hat der Versicherte, der die Alterspension

gemäß § 253 Abs. 1 erst nach Erreichung des

Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die

Wartezeit (§ 236) nach den am Stichtag der

erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften erfüllt hat und keine Alterspension

nach § 253 Abs. 2 bzw. Abs. 3 bezieht. Die

Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate

des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr 2 vH,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr 3 vH,

vom 71. Lebensjahr an 5 vH

der Alterspension gemäß § 253, die nach den am

Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung

gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des

Pensionsaufschubes gebührt hätte.

(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß

§ 261 sind auch die nach der Erreichung des

Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen."

11. Im § 270 wird nach dem Ausdruck „die

Alterspension," der Ausdruck „die erhöhte Alterspension,"

eingefügt.

12. § 271 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat

der (die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist

(§ 236) und er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder

in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

noch in der Pensionsversicherung nach dem

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch in

der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

pflichtversichert ist, noch Anspruch

auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes

bezeichneten Bezüge hat

1. bei dauernder Berufsunfähigkeit,

2. bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ab der

27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume

einer auf der gleichen Ursache

beruhenden Berufsunfähigkeit zusammenzurechnen,

wenn diese Zeiträume nicht mehr als

vier Monate auseinanderliegen.

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung

als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes

und eine Pflichtversicherung auf Grund

eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses;

aus dem dem (der) Versicherten noch

ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder

ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von

Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei

außer Betracht zu bleiben."

13. Nach § 273 wird ein § 273 a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„Feststellung der Berufsunfähigkeit

§ 273 a. Insoweit in einem Verfahren auf

Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension nicht

entschieden worden ist, weil der (die) Versicherte

am Stichtag (§ 223 Abs. 2) entweder in der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

oder in der Pensionsversicherung nach dem

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der

Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

pflichtversichert ist oder Anspruch

auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes

bezeichneten Bezüge hat, ist er (sie) berechtigt,

einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit

zu stellen, über den der Versicherungsträger in

einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4) zu

entscheiden hat."

14. a) § 276 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat

der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres,

die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

und

1. wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223

Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung

nach diesem noch nach einem anderen

Bundesgesetz pflichtversichert ist;

2. solange der (die) Versicherte innerhalb von

sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag

(§ 223 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach diesem

noch nach einem anderen Bundesgesetz

begründende selbständige oder unselbständige

Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt

jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

a) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird

— oder bei einem anderen Unternehmen,

das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich

dieses Dienstgebers befindet

oder mit diesem in einer konzernartigen

Verbindung steht —, bei dem sie während

der letzten sechs Monate vor dem Stichtag

(§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden

ist,

b) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige

Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

ausgeübt wird, sofern sie der (die)

Versicherte nicht während der letzten

sechs Monate vor dem Stichtag (§ 223

Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat,

c) nicht auf der Fortführung des unmittelbar

vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) geführten

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2

Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

beruht bzw. die nicht auf

einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1

Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

beruht, die während der letzten sechs

Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)

ausgeübt worden ist.

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung

als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes

und eine Pflichtversicherung auf Grund

eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses,

aus dem dem (der) Versicherten noch

ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder

ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von

Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei

außer Betracht zu bleiben."

b) § 276 Abs. 3 lautet

„(3) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat

ferner der männliche Versicherte nach Vollendung

des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 236)

erfüllt ist, und

1. wenn der Versicherte am Stichtag (§ 223

Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung

nach diesem noch nach einem anderen

Bundesgesetz pflichtversichert ist;

2. solange der Versicherte innerhalb von sechs

Kalendermonaten ab dem Stichtag (§ 223

Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung in

der Pensionsversicherung nach diesem noch

nach einem anderen Bundesgesetz begründende

selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit

ausübt. Außer Betracht bleibt

jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

a) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird

— oder bei einem anderen Unternehmen,

das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich

dieses Dienstgebers befindet

oder mit diesem in einer konzernartigen

Verbindung steht —, bei dem sie während

der letzten sechs Monate vor dem Stichtag

(§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden

ist,

b) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige

Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

ausgeübt wird, sofern sie der Versicherte

nicht während der letzten sechs Monate

vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) überwiegend

ausgeübt hat,

c) nicht auf der Fortführung des unmittelbar

vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) geführten

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2

Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

beruht bzw. die nicht auf

einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1

Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

beruht, die während der letzten sechs

Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)

ausgeübt worden ist.

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung

als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes

und eine Pflichtversicherung auf Grund

eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses,

aus dem dem Versicherten noch ein

Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein

Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von

Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei

außer Betracht zu bleiben."

c) Dem § 276 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ist in den Fällen der Abs. 2 und 4 ab dem

Zeitpunkt, ab dem die vorzeitige Knappschaftsalterspension

als Knappschaftsalterspension gebührt,

die Voraussetzung des § 276 b Abs. 1 lit. e noch

nicht erfüllt, ist diese Voraussetzung für die

verbleibende Frist auch für die Knappschaftsalterspension

bis zum Ablauf von sechs Monaten,

gerechnet ab dem Stichtag für die vorzeitige

Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer,

zu erfüllen."

15. § 276 b Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension

bei langer Versicherungsdauer hat der

Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres,

a) wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

b) wenn am Stichtag 420 für die Bemessung der

Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate

erworben sind,

c) wenn innerhalb der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nachgewiesen sind oder die letzten zwölf

Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate

der Pflichtversicherung oder

Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw.

Z 6 sind,

d) wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223

Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig

erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit, auf

Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen

wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in

Betracht kommende Monatseinkommen nicht

übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt; als

Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit

gelten auch die im § 23 Abs. 2

des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge;

e) solange der (die) Versicherte innerhalb von

sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag

(§ 223 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach diesem

noch nach einem anderen Bundesgesetz

begründende selbständige oder unselbständige

Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht

bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

aa) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird

— oder bei einem anderen Unternehmen,

das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich

dieses Dienstgebers

befindet oder mit diesem in einer

konzernartigen Verbindung steht —, bei

dem sie während der letzten sechs

Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)

überwiegend ausgeübt worden ist,

bb) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige

Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

ausgeübt wird, sofern sie der

(die) Versicherte nicht während der

letzten sechs Monate vor dem Stichtag

(§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat,

cc) nicht auf der Fortführung des unmittelbar

vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)

geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes

(§ 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

beruht bzw. die

nicht auf einer Beschäftigung im Sinne

des § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

beruht, die während

der letzten sechs Monate vor dem

Stichtag (§ 223 Abs. 2) ausgeübt worden

ist.

Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag gemäß lit. c Ersatzmonate

gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Ersatzmonate gemäß

§ 227 Abs. 1 Z 6, so verlängert sich der Zeitraum um

diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten."

16. § 279 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat

der (die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist

(§ 236) und er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder

in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

noch in der Pensionsversicherung nach dem

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch in

der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

pflichtversichert ist, noch Anspruch

auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes

bezeichneten Bezüge hat

1. bei dauernder Invalidität,

2. bei vorübergehender Invalidität ab der

27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume

einer auf der gleichen Ursache

beruhenden Invalidität zusammenzurechnen,

wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier

Monate auseinanderliegen.

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung

als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes

und eine Pflichtversicherung auf Grund

eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses,

aus dem dem (der) Versicherten noch

ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder

ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von

Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei

außer Betracht zu bleiben."

17. Dem § 280 wird folgender Satz angefügt

„§ 255 a gilt sinngemäß."

18. Nach § 284 a wird ein § 284 b mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„Erhöhung der Knappschaftsalterspension

bei Aufschub der Geltendmachung

des Anspruches

§ 284 b. (1) Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension

hat der Versicherte, der die

Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 erst

nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch

nimmt, wenn er die Wartezeit (§ 236) nach den am

Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension in

Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat

und keine Knappschaftsalterspension gemäß § 276

Abs. 2 bzw. Abs. 4 bezieht. Die Erhöhung beträgt

für je weitere zwölf Versicherungsmonate des

Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr 2 vH,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr 3 vH,

vom 71. Lebensjahr an 5 vH

der Knappschaftsalterspension gemäß § 276, die

nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension

in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften

mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt

hätte.

(2) Für die Berechnung der Knappschaftsalterspension

gemäß § 284 sind auch die nach der

Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten

heranzuziehen."

19. § 295 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Anwendung der §§ 90, 95 und 96 ist die

Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen."

20. a) Im § 306 Abs. 4 entfallen die Worte „im

Sinne des § 94 Abs. 3 bzw.".

b) Dem § 306 Abs. 4 wird folgender Satz

angefügt: „Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend

anzuwenden."

21. a) Im § 307 f erster Satz wird der Ausdruck

„nach den §§ 90 oder 94" durch den Ausdruck

„nach § 90" ersetzt.

b) Im § 307 f zweiter Satz entfallen die Worte

„oder § 94 Abs. 5".

22. § 354 Z 4 lautet

„4. Feststellung von Versicherungszeiten der

Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens

auf Antrag des Versicherten

(§ 247) und die Feststellung der Invalidität

(§§ 255 a, 280) und der Berufsunfähigkeit (§ 273 a)

außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens."

23. Im § 522 f Abs. 7 erster Satz wird der

Ausdruck „der Bestimmungen der §§ 94 und 95"

durch den Ausdruck „des § 95" ersetzt.

24. Im § 529 Abs. 10 wird der Ausdruck „der

Bestimmungen der §§ 94 und 95" durch den

Ausdruck „des § 95" ersetzt.

Artikel II

Änderung des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 741/1990, wird geändert

wie folgt

1. § 60 wird aufgehoben.

2. § 61 wird aufgehoben.

3. a) Im § 62 Abs. 1 entfallen der erste und dritte

Satz.

b) § 62 Abs. 2 lautet

„(2) Bei der Anwendung des § 61 a ist das

Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen,

um den es den in der Unfallversicherung gemäß

§ 90 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ruhenden Rentenanspruch übersteigt."

c) § 62 Abs. 3 lautet

„(3) Auf Höherversicherungspensionen gemäß

§ 141 Abs. 2 ist § 61 a nicht anzuwenden."

4. § 67 Abs. 3 lautet

„(3) Die Entziehung einer Leistung wird

wirksam,

1. wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung

oder Besserung des körperlichen

oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten

gelegen ist, mit dem Ablauf des

Kalendermonates, der auf die Zustellung des

Bescheides folgt;

2. bei einer Alterspension (§ 130), wenn der

Entziehungsgrund im Beginn einer Erwerbstätigkeit

im Sinne des § 130 Abs. 1 Z 2 gelegen

ist, mit dem Tag des Beginnes der Erwerbstätigkeit;

§ 130 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß;

3. bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer

Versicherungsdauer (§ 131), wenn der Entziehungsgrund

im Beginn einer Erwerbstätigkeit

im Sinne des § 131 Abs. 1 lit. e gelegen ist, mit

dem Tag des Beginnes der Erwerbstätigkeit;

4. in allen anderen Fällen mit dem Ende des

Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund

eingetreten ist."

5. Dem § 113 Abs. 2 wird folgender Satz

angefügt: „Nach der Entziehung einer Leistung

gemäß § 67 Abs. 3 Z 2 bzw. 3 ist Stichtag,

unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung, der

Zeitpunkt des Wegfalls der Entziehungsgründe,

wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem

Wegfall folgende Monatserste."

6. a) § 130 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte

nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die

Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,

1. wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113

Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung

nach diesem noch nach einem anderen

Bundesgesetz pflichtversichert ist und die für

den Versicherten (die Versicherte) in Betracht

kommende weitere Anspruchsvoraussetzung

gemäß Abs. 2 zutrifft;

2. solange der (die) Versicherte innerhalb von

sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag

(§ 113 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach diesem

noch nach einem anderen Bundesgesetz

begründende selbständige oder unselbständige

Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt

jedoch eine solche Erwerbstätigkeit die

a) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige

Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 ausgeübt

wird, sofern sie der (die) Versicherte nicht

während der letzten sechs Monate vor dem

Stichtag (§ 113 Abs. 2) überwiegend ausgeübt

hat,

b) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird

— oder bei einem anderen Unternehmen,

das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich

dieses Dienstgebers befindet

oder mit diesem in einer konzernartigen

Verbindung steht —, bei dem sie während

der letzten sechs Monate vor dem Stichtag

(§ 113 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden

ist,

c) nicht auf der Fortführung des unmittelbar

vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) geführten

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2

Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

beruht bzw. die nicht auf

einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1

Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

beruht, die während der letzten sechs

Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2)

ausgeübt worden ist.

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung

als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes

und eine Pflichtversicherung auf Grund

eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses,

aus dem dem (der) Versicherten noch

ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder

ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von

Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei

außer Betracht zu bleiben."

b) Dem § 130 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ist in den Fällen der Abs. 3 und 4 ab dem

Zeitpunkt, ab dem die vorzeitige Alterspension bei

langer Versicherungsdauer als Alterspension gebührt,

die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 lit. e noch

nicht erfüllt, ist diese Voraussetzung für die

verbleibende Frist auch für die Alterspension bis

zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem

Stichtag (§ 113 Abs. 2) für die vorzeitige Alterspension

bei langer Versicherungsdauer, zu erfüllen."

7. § 131 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei

langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach

Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte

nach Vollendung des 55. Lebensjahres,

a) wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,

b) wenn am Stichtag (§ 113 Abs. 2) 420 für die

Bemessung der Leistung zu berücksichtigende

Versicherungsmonate erworben sind,

c) wenn innerhalb der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) 24 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder

die letzten zwölf Versicherungsmonate vor

dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung

oder Ersatzmonate gemäß § 227

Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sind,

d) wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113

Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig

erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung

des § 130 Abs. 2 erfüllt ist; eine

Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen

bezogen wird, das das nach

§ 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

jeweils in Betracht kommende

Monatseinkommen nicht übersteigt,

bleibt hiebei unberücksichtigt; als Erwerbseinkommen

auf Grund einer Erwerbstätigkeit

gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes

bezeichneten Bezüge;

e) solange der (die) Versicherte innerhalb von

sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag

(§ 113 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach diesem

noch nach einem anderen Bundesgesetz

begründende selbständige oder unselbständige

Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht

bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

aa) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige

Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3

ausgeübt wird, sofern sie der (die)

Versicherte nicht während der letzten

sechs Monate vor dem Stichtag (§ 113

Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat,

bb) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird

— oder bei einem anderen Unternehmen,

das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich

dieses Dienstgebers

befindet oder mit diesem in einer

konzernartigen Verbindung steht —, bei

dem sie während der letzten sechs

Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2)

überwiegend ausgeübt worden ist,

cc) nicht auf der Fortführung des unmittelbar

vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2)

geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes

(§ 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

beruht bzw. die

nicht auf einer Beschäftigung im Sinne

des § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

beruht, die während

der letzten sechs Monate vor dem

Stichtag (§ 113 Abs. 2) ausgeübt worden

ist.

Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag gemäß lit. c Ersatzmonate

gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Ersatzmonate gemäß

§ 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

so verlängert sich der Zeitraum um

diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten."

8. § 132 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension

hat der (die) Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit,

wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist und

er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder in der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

noch in der Pensionsversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch in der

Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

pflichtversichert ist, noch Anspruch

auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes

bezeichneten Bezüge hat und die für den

Versicherten (die Versicherte) in Betracht kommende

weitere Voraussetzung des § 130 Abs. 2

zutrifft. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer

Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des

Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung

auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten

Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der)

Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung

oder ein Anspruch auf Insolvenz-

Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung

zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben."

9. § 152 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der

§§ 61 a, 62 und 63 ist die Ausgleichszulage außer

Betracht zu lassen."

10. § 153 Abs. 7 lautet

„(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten

entsprechend auch für Fälle, in denen nur für Teile

eines Kalenderjahres Anspruch auf die Pension

bestanden hat."

11. a) Im § 164 Abs. 4 entfallen die Worte „im

Sinne des § 60 Abs. 3".

b) Dem § 164 Abs. 4 wird folgender Satz

angefügt

„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

ist § 149 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden."

12. a) Im § 171 erster Satz wird der Ausdruck

„nach den §§ 60, 61 oder 61 a" durch den Ausdruck

„nach § 61 a" ersetzt.

b) Im § 171 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 60

Abs. 5 oder § 61 a" durch den Ausdruck „§ 61 a"

ersetzt.

Artikel III

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 741/1990, wird geändert wie

folgt

1. § 56 wird aufgehoben.

2. § 57 wird aufgehoben.

3. a) Im § 58 Abs. 1 entfallen der erste und dritte

Satz.

b) § 58 Abs. 2 lautet

„(2) Bei der Anwendung des § 57 a ist das

Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen,

um den es den in der Unfallversicherung gemäß

§ 90 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ruhenden Rentenanspruch übersteigt."

c) § 58 Abs. 3 lautet

„(3) Auf Höherversicherungspensionen gemäß

§ 132 Abs. 2 ist § 57 a nicht anzuwenden."

4. § 63 Abs. 3 lautet

„(3) Die Entziehung einer Leistung wird

wirksam,

1. wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung

oder Besserung des körperlichen

oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten

gelegen ist, mit dem Ablauf des

Kalendermonates, der auf die Zustellung des

Bescheides folgt;

2. bei einer Alterspension (§ 121), wenn der

Entziehungsgrund im Beginn einer Erwerbstätigkeit

im Sinne des § 121 Abs. 1 Z 2 gelegen

ist, mit dem Tag des Beginnes der Erwerbstätigkeit;

§ 121 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß;

3. bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer

Versicherungsdauer (§ 122), wenn der Entziehungsgrund

im Beginn einer Erwerbstätigkeit

im Sinne des § 122 Abs. 1 lit. e gelegen ist, mit

dem Tag des Beginnes der Erwerbstätigkeit;

4. in allen anderen Fällen mit dem Ende des

Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund

eingetreten ist."

5. Dem § 104 Abs. 2 wird folgender Satz

angefügt

„Nach der Entziehung einer Leistung gemäß § 63

Abs. 3 Z 2 bzw. 3 ist Stichtag, unabhängig vom

Zeitpunkt der Antragstellung, der Zeitpunkt des

Wegfalls der Entziehungsgründe, wenn er auf einen

Monatsersten fällt, sonst der dem Wegfall folgende

Monatserste."

6. a) § 121 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte

nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die

Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist,

1. wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104

Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung

nach diesem noch nach einem anderen

Bundesgesetz pflichtversichert ist und die für

den Versicherten (die Versicherte) in Betracht

kommende weitere Anspruchsvoraussetzung

gemäß Abs. 2 zutrifft;

2. solange der (die) Versicherte innerhalb von

sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag

(§ 104 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach diesem

noch nach einem anderen Bundesgesetz

begründende selbständige oder unselbständige

Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt

jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

a) nicht auf der Fortführung des unmittelbar

vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) geführten

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2

Abs. 1 Z 1) beruht bzw. die nicht auf einer

Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2

beruht, die während der letzten sechs

Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2)

ausgeübt worden ist,

b) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird

— oder bei einem anderen Unternehmen,

das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich

dieses Dienstgebers befindet

oder mit diesem in einer konzernartigen

Verbindung steht —, bei dem sie während

der letzten sechs Monate vor dem Stichtag

(§ 104 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden

ist,

c) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige

Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

ausgeübt wird, sofern sie der (die)

Versicherte nicht während der letzten

sechs Monate vor dem Stichtag (§ 104

Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat.

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung

als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes

und eine Pflichtversicherung auf Grund

eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses,

aus dem dem (der) Versicherten noch

ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder

ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von

Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei

außer Betracht zu bleiben."

b) Dem § 121 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ist in den Fällen der Abs. 3 und 4 ab dem

Zeitpunkt, ab dem die vorzeitige Alterspension bei

langer Versicherungsdauer als Alterspension gebührt,

die Voraussetzung des § 122 Abs. 1 lit. e noch

nicht erfüllt, ist diese Voraussetzung für die

verbleibende Frist auch für die Alterspension bis

zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem

Stichtag (§ 104 Abs. 2) für die vorzeitige Alterspension

bei langer Versicherungsdauer, zu erfüllen."

7. § 122 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei

langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach

Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte

nach Vollendung des 55. Lebensjahres,

a) wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist,

b) wenn am Stichtag (§ 104 Abs. 2) 420 für die

Bemessung der Leistung zu berücksichtigende

Versicherungsmonate erworben sind,

c) wenn innerhalb der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) 24 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder

die letzten zwölf Versicherungsmonate vor

dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung

oder Ersatzmonate gemäß § 227

Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sind,

d) wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104

Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig

erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung

des § 121 Abs. 2 erfüllt ist; eine

Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen

bezogen wird, das das nach

§ 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

jeweils in Betracht kommende

Monatseinkommen nicht übersteigt,

bleibt hiebei unberücksichtigt; als Erwerbseinkommen

auf Grund einer Erwerbstätigkeit

gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes

bezeichneten Bezüge;

e) solange der (die) Versicherte innerhalb von

sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag

(§ 104 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach diesem

noch nach einem anderen Bundesgesetz

begründende selbständige oder unselbständige

Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht

bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

aa) nicht auf der Fortführung des unmittelbar

vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2)

geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes

(§ 2 Abs. 1 Z 1) beruht bzw. die

nicht auf einer Beschäftigung im Sinne

des § 2 Abs 1 Z 2 beruht, die während der

letzten sechs Monate vor dem Stichtag

(§ 104 Abs. 2) ausgeübt worden ist,

bb) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird

— oder bei einem anderen Unternehmen,

das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich

dieses Dienstgebers

befindet oder mit diesem in einer

konzernartigen Verbindung steht —, bei

dem sie während der letzten sechs

Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2)

überwiegend ausgeübt worden ist,

cc) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige

Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

ausgeübt wird, sofern sie der

(die) Versicherte nicht während der

letzten sechs Monate vor dem Stichtag

(§ 104 Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat.

Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag gemäß lit. c Ersatzmonate

gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Ersatzmonate gemäß

§ 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

so verlängert sich der Zeitraum um

diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten."

8. § 123 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension

hat der (die) Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit,

wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist und

er (sie) am Stichtag (§ 104 Abs. 2) weder in der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

noch in der Pensionsversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch in der

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist, noch

Anspruch auf einen der im § 23 Abs. 2 des

Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge hat und die

für den Versicherten (die Versicherte) in Betracht

kommende weitere Voraussetzung des § 121 Abs. 2

zutrifft. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer

Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des

Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung

auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten

Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der)

Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung

oder ein Anspruch auf Insolvenz-

Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung

zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben."

9. § 143 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der

§§ 57 a, 58 und 59 ist die Ausgleichszulage außer

Betracht zu lassen."

10. § 144 Abs. 7 lautet

„(7) Die Bestimmungen der Abs 5 und 6 gelten

entsprechend auch für Fälle, in denen nur für Teile

eines Kalenderjahres Anspruch auf die Pension

bestanden hat."

11. a) Im § 156 Abs. 4 entfallen die Worte „im

Sinne des § 56 Abs. 3".

b) Dem § 156 Abs. 4 wird folgender Satz

angefügt

„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden."

12. a) Im § 163 erster Satz wird der Ausdruck

„nach den §§ 56, 57 oder 57 a" durch den Ausdruck

„nach § 57 a" ersetzt.

b) Im § 163 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 56

Abs. 5 oder § 57 a" durch den Ausdruck „§ 57 a"

ersetzt.

Artikel IV

Änderung des Freiberuflichen

Sozialversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung

freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.

Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 158/1987, wird geändert wie

folgt

1. § 10 wird aufgehoben.

2. a) § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Neben den Voraussetzungen des § 130

Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

ist weitere Voraussetzung für den Anspruch auf

Alterspension im Sinne des § 130 Abs. 2 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, daß die

die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründende selbständige Erwerbstätigkeit am

Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)

eingestellt ist."

b) § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 entfallen

bei einem freiberuflich tätigen Arzt, wenn durch die

Einstellung der die Pflichtversicherung begründenden

Erwerbstätigkeit die ausreichende ärztliche

Versorgung am Ort und im Einzugsgebiet der

Niederlassung nicht mehr sichergestellt wäre."

c) Im § 14 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 2"

durch den Ausdruck „Abs. 2" ersetzt.

d) § 14 Abs. 4 wird aufgehoben.

Artikel V

Übergangsbestimmungen

(1) § 99 Abs. 3 Z 2 und 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 2 gilt nur für jene Pensionen aus dem

Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach

dem 31. März 1991 liegt.

(2) Die §§ 241 a, 261 b, 270 und 284 b des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 5, 10, 11 und 18 sind auf

Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der

Stichtag zwar nach dem 31. März 1991 liegt, der

Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die

Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension

gemäß § 253 bzw. § 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

aber vor dem 1. April 1991 liegt.

Der Pensionsaufschub beginnt in diesen Fällen mit

Erreichung des Anfallsalters bzw. mit der späteren

Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung.

(3) Die §§ 253 Abs. 1, 253 b Abs. 1, 254 Abs. 1,

271 Abs. 1, 276 Abs. 1 und 3, 276 b Abs. 1 und 279

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 6 lit. a, 7, 8, 12, 14 lit. a

und b, 15 und 16 sind nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem

31. März 1991 liegt.

(4) § 253 Abs. 1 Z 2 bzw. § 276 Abs. 1 Z 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 6 lit. a und 14 lit. a ist in den

Fällen des § 253 Abs. 3 bzw. § 276 Abs. 4 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden,

wenn der Stichtag der vorzeitigen

Alterspension (vorzeitigen Knappschaftsalterspension)

bei langer Versicherungsdauer vor dem

1. April 1991 liegt.

(5) § 67 Abs. 3 Z 2 und 3 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. II Z 4 gilt nur für jene Pensionen aus dem

Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach

dem 31. März 1991 liegt.

(6) Die §§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. II Z 6 lit. a, 7 und 8 sind nur auf

Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der

Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.

(7) § 130 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. II Z 6

lit. a ist in den Fällen des § 130 Abs. 4 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht

anzuwenden, wenn der Stichtag der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer vor

dem 1. April 1991 liegt.

(8) § 63 Abs. 3 Z 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. III Z 4 gilt

nur für jene Pensionen aus dem Versicherungsfall

des Alters, deren Stichtag nach dem 31. März 1991

liegt.

(9) Die §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 und 123 Abs. 1

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. III Z 6 lit. a, 7 und 8 sind nur auf

Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der

Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.

(10) § 121 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. III Z 6 lit. a ist

in den Fällen des § 121 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

nicht anzuwenden, wenn der

Stichtag der vorzeitigen Alterspension bei langer

Versicherungsdauer vor dem 1. April 1991 liegt.

Artikel VI

Schlußbestimmungen

(1) Der Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 (A1VG), BGBl.

Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 24/1991, hat an den Ausgleichsfonds der

Träger der Pensionsversicherung (§ 447 g des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet

des § 64 Abs. 4 A1VG 1,25 Milliarden

Schilling am 20. April 1991 und 1,25 Milliarden

Schilling am 20. September 1991 zu überweisen.

(2) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

1 Milliarde Schilling am 20. November

1991 zu überweisen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 51

Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

beträgt ab Beginn des Beitragszeitraumes Juli

1991 bis zum Ende des Beitragszeitraumes Dezember

1992 der Beitragssatz in der Unfallversicherung

1,3 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Artikel VII

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl.

Nr. 408/1990, wird wie folgt geändert

1. § 23 a Abs. 1 lautet

„(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch

dann, wenn das Dienstverhältnis

1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert

hat und

a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,

bei Frauen nach Vollendung

des 60. Lebensjahres oder

b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

oder

2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus

einem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch Kündigung seitens des Angestellten endet."

2. In § 23 a Abs. 3 Z 2 werden die Worte „das

erste Lebensjahr" durch die Worte „das zweite

Lebensjahr" ersetzt.

Artikel VIII

Das Gutsangestelltengesetz, BGBl.

Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,

BGBl. Nr. 450/1990, wird wie folgt

geändert

1. § 22 a Abs. 1 lautet

„(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch

dann, wenn das Dienstverhältnis

1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert

hat und

a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,

bei Frauen nach Vollendung

des 60. Lebensjahres oder

b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

oder

2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus

einem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch Kündigung seitens des Angestellten endet."

2. In § 22 a Abs. 3 Z 2 werden die Worte „das

erste Lebensjahr" durch die Worte „das zweite

Lebensjahr" ersetzt.

Artikel IX

Die im Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,

für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und

Forstwirtschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG

aufgestellten Grundsätze, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990, werden wie

folgt geändert

(Grundsatzbestimmung) § 31 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. Dienstnehmer bei Erreichung oder nach

Überschreiten der für die (vorzeitige) Alterspension

erforderlichen Altersgrenze oder

wegen Inanspruchnahme einer Pension aus

einem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

oder".

Artikel X

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,

BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1990, wird wie

folgt geändert

§ 13 a Abs. 2 erster Satz lautet

„Arbeitnehmerinnen haben bei Erfüllung der

Voraussetzungen gemäß § 13 b und Vorliegen von

mindestens 260 Beschäftigungswochen Anspruch

auf die Hälfte der zustehenden Abfertigung (§§ 13 b

Abs. 7, 13 d), höchstens jedoch auf drei Monatsentgelte,

wenn sie

1. nach der Geburt eines lebenden Kindes

innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 des

Mutterschutzgesetzes 1979 — MSchG, BGBl.

Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung)

oder

2. nach der Annahme eines Kindes, welches das

zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an

Kindes Statt (§ 15 Abs. 6 Z 1 MSchG) oder

nach Übernahme eines solchen Kindes in

unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG)

innerhalb von acht Wochen

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis

erklären."

Artikel XI

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des

Artikels IX am 1. April 1991 in Kraft.

(2) Artikel IX tritt gegenüber den Ländern mit

dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs

Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag

zu erlassen.

Artikel XII

Vollziehung

Mit der Vollziehung der Art. I bis VI dieses

Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit

und Soziales betraut.

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