157. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 70/1991, wird geändert
wie folgt
1. a) Im § 95 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
b) Im § 95 Abs. 2 erster Halbsatz wird der
Ausdruck „§ 90 a, § 90 und § 94" durch den
Ausdruck „§ 90 a und § 90" ersetzt.
2. § 99 Abs. 3 lautet
„(3) Die Entziehung einer Leistung wird
wirksam,
1. wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung
oder Besserung des körperlichen
oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten
gelegen ist, mit dem Ablauf des
Kalendermonates, der auf die Zustellung des
Bescheides folgt;
2. bei einer Alterspension (§§ 253, 270) und bei
einer Knappschaftsalterspension (§ 276), wenn
der Entziehungsgrund im Beginn einer Erwerbstätigkeit
im Sinne des § 253 Abs. 1 Z 2
(§ 276 Abs. 1 Z 2) gelegen ist, mit dem Tag des
Beginnes der Erwerbstätigkeit; § 253 Abs. 1
(§ 276 Abs. 1) letzter Satz gilt sinngemäß;
3. bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer
Versicherungsdauer (§§ 253 b, 270) und bei
einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension
bei langer Versicherungsdauer (§ 276 b), wenn
der Entziehungsgrund im Beginn einer Erwerbstätigkeit
im Sinne des § 253 b Abs. 1 lit. e
(§ 276 b Abs. 1 lit. e) gelegen ist, mit dem Tag
des Beginnes der Erwerbstätigkeit;
4. in allen anderen Fällen mit dem Ende des
Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund
eingetreten ist."
3. a) Im § 199 Abs. 3 entfallen die Worte „im
Sinne des § 94 Abs. 3".
b) Dem § 199 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden."
4. Dem § 223 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt
„Nach der Entziehung einer Leistung gemäß § 99
Abs. 3 Z 2 bzw. 3 ist Stichtag, unabhängig vom
Zeitpunkt der Antragstellung, der Zeitpunkt des
Wegfalls der Entziehungsgründe, wenn er auf einen
Monatsersten fällt, sonst der dem Wegfall folgende
Monatserste."
5. Nach § 241 wird ein § 241 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„Bemessungsgrundlage für die erhöhte
Alterspension (Knappschaftsalterspension)
§ 241 a. Hat der Versicherte einen Anspruch auf
die erhöhte Alterspension gemäß § 261 b oder auf
die erhöhte Knappschaftsalterspension gemäß
§ 284 b erworben, so gebühren, wenn es für ihn
günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des
Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge
und der Leistungszuschlag von der Bemessungsgrundlage,
die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes
nach den am Stichtag der erhöhten
Alterspension (Knappschaftsalterspension) in Geltung
gestandenen Rechtsvorschriften ergeben
hätte."
6. a) § 253 Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte
nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die
Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, und
1. wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223
Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung
nach diesem noch nach einem anderen
Bundesgesetz pflichtversichert ist;
2. solange der (die) Versicherte innerhalb von
sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag
(§ 223 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem
noch nach einem anderen Bundesgesetz
begründende selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt
jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die
a) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird
— oder bei einem anderen Unternehmen,
das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich
dieses Dienstgebers befindet
oder mit diesem in einer konzernartigen
Verbindung steht —, bei dem sie während
der letzten sechs Monate vor dem Stichtag
(§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden
ist,
b) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige
Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
ausgeübt wird, sofern sie der (die)
Versicherte nicht während der letzten
sechs Monate vor dem Stichtag (§ 223
Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat,
c) nicht auf der Fortführung des unmittelbar
vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) geführten
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2
Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
beruht bzw. die nicht auf
einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1
Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
beruht, die während der letzten sechs
Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)
ausgeübt worden ist.
Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung
als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes
und eine Pflichtversicherung auf Grund
eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses,
aus dem dem (der) Versicherten noch
ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder
ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von
Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei
außer Betracht zu bleiben."
b) Dem § 253 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Ist in den Fällen des Abs. 2 und 3 ab dem
Zeitpunkt, ab dem die vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer als Alterspension gebührt,
die Voraussetzung des § 253 b Abs. 1 lit. e
noch nicht erfüllt, ist diese Voraussetzung für die
verbleibende Frist auch für die Alterspension bis
zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem
Stichtag für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer, zu erfüllen."
7. § 253 b Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach
Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
a) wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,
b) wenn am Stichtag 420 für die Bemessung der
Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
erworben sind,
c) wenn innerhalb der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nachgewiesen sind oder die letzten zwölf
Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate
der Pflichtversicherung oder
Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw.
Z 6 sind,
d) wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223
Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig
erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit, auf
Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen
wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in
Betracht kommende Monatseinkommen nicht
übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt; als
Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit
gelten auch die im § 23 Abs. 2
des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge;
e) solange der (die) Versicherte innerhalb von
sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag
(§ 223 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem
noch nach einem anderen Bundesgesetz
begründende selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht
bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die
aa) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird
— oder bei einem anderen Unternehmen,
das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich
dieses Dienstgebers
befindet oder mit diesem in einer
konzernartigen Verbindung steht —, bei
dem sie während der letzten sechs
Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)
überwiegend ausgeübt worden ist,
bb) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige
Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
ausgeübt wird, sofern sie der
(die) Versicherte nicht während der
letzten sechs Monate vor dem Stichtag
(§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat,
cc) nicht auf der Fortführung des unmittelbar
vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)
geführten Iand(forst)wirtschaftlichen Betriebes
(§ 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
beruht bzw. die
nicht auf einer Beschäftigung im Sinne
des § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
beruht, die während
der letzten sechs Monate vor dem
Stichtag (§ 223 Abs. 2) ausgeübt worden
ist.
Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag gemäß lit. c Ersatzmonate
gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Ersatzmonate gemäß
§ 227 Abs. 1 Z 6, so verlängert sich der Zeitraum um
diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten."
8. § 254 Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der
(die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist
(§ 236) und er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder
in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
noch in der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch in
der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
pflichtversichert ist, noch Anspruch
auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes
bezeichneten Bezüge hat
1. bei dauernder Invalidität,
2. bei vorübergehender Invalidität ab der
27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume
einer auf der gleichen Ursache
beruhenden Invalidität zusammenzurechnen,
wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier
Monate auseinanderliegen.
Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung
als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes
und eine Pflichtversicherung auf Grund
eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses,
aus dem dem (der) Versicherten noch
ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder
ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von
Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei
außer Betracht zu bleiben."
9. Nach § 255 wird ein § 255 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„Feststellung der Invalidität
§ 255 a. Insoweit in einem Verfahren auf
Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht entschieden
worden ist, weil der (die) Versicherte am
Stichtag (§ 223 Abs. 2) entweder in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz oder in der
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung
nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
pflichtversichert ist oder Anspruch auf einen der
im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten
Bezüge hat, ist er (sie) berechtigt, einen Antrag auf
Feststellung der Invalidität zu stellen, über den der
Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren
(§ 354 Z 4) zu entscheiden hat."
10. Nach § 261 a wird ein § 261 b mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„Erhöhung der Alterspension bei
Aufschub der Geltendmachung des
Anspruches
§ 261 b. (1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension
hat der Versicherte, der die Alterspension
gemäß § 253 Abs. 1 erst nach Erreichung des
Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die
Wartezeit (§ 236) nach den am Stichtag der
erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften erfüllt hat und keine Alterspension
nach § 253 Abs. 2 bzw. Abs. 3 bezieht. Die
Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate
des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr 2 vH,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr 3 vH,
vom 71. Lebensjahr an 5 vH
der Alterspension gemäß § 253, die nach den am
Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung
gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des
Pensionsaufschubes gebührt hätte.
(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß
§ 261 sind auch die nach der Erreichung des
Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen."
11. Im § 270 wird nach dem Ausdruck „die
Alterspension," der Ausdruck „die erhöhte Alterspension,"
eingefügt.
12. § 271 Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat
der (die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist
(§ 236) und er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder
in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
noch in der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch in
der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
pflichtversichert ist, noch Anspruch
auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes
bezeichneten Bezüge hat
1. bei dauernder Berufsunfähigkeit,
2. bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ab der
27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume
einer auf der gleichen Ursache
beruhenden Berufsunfähigkeit zusammenzurechnen,
wenn diese Zeiträume nicht mehr als
vier Monate auseinanderliegen.
Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung
als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes
und eine Pflichtversicherung auf Grund
eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses;
aus dem dem (der) Versicherten noch
ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder
ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von
Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei
außer Betracht zu bleiben."
13. Nach § 273 wird ein § 273 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„Feststellung der Berufsunfähigkeit
§ 273 a. Insoweit in einem Verfahren auf
Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension nicht
entschieden worden ist, weil der (die) Versicherte
am Stichtag (§ 223 Abs. 2) entweder in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
oder in der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der
Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
pflichtversichert ist oder Anspruch
auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes
bezeichneten Bezüge hat, ist er (sie) berechtigt,
einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit
zu stellen, über den der Versicherungsträger in
einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4) zu
entscheiden hat."
14. a) § 276 Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat
der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres,
die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,
und
1. wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223
Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung
nach diesem noch nach einem anderen
Bundesgesetz pflichtversichert ist;
2. solange der (die) Versicherte innerhalb von
sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag
(§ 223 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem
noch nach einem anderen Bundesgesetz
begründende selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt
jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die
a) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird
— oder bei einem anderen Unternehmen,
das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich
dieses Dienstgebers befindet
oder mit diesem in einer konzernartigen
Verbindung steht —, bei dem sie während
der letzten sechs Monate vor dem Stichtag
(§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden
ist,
b) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige
Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
ausgeübt wird, sofern sie der (die)
Versicherte nicht während der letzten
sechs Monate vor dem Stichtag (§ 223
Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat,
c) nicht auf der Fortführung des unmittelbar
vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) geführten
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2
Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
beruht bzw. die nicht auf
einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1
Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
beruht, die während der letzten sechs
Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)
ausgeübt worden ist.
Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung
als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes
und eine Pflichtversicherung auf Grund
eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses,
aus dem dem (der) Versicherten noch
ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder
ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von
Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei
außer Betracht zu bleiben."
b) § 276 Abs. 3 lautet
„(3) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat
ferner der männliche Versicherte nach Vollendung
des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 236)
erfüllt ist, und
1. wenn der Versicherte am Stichtag (§ 223
Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung
nach diesem noch nach einem anderen
Bundesgesetz pflichtversichert ist;
2. solange der Versicherte innerhalb von sechs
Kalendermonaten ab dem Stichtag (§ 223
Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung nach diesem noch
nach einem anderen Bundesgesetz begründende
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
ausübt. Außer Betracht bleibt
jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die
a) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird
— oder bei einem anderen Unternehmen,
das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich
dieses Dienstgebers befindet
oder mit diesem in einer konzernartigen
Verbindung steht —, bei dem sie während
der letzten sechs Monate vor dem Stichtag
(§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden
ist,
b) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige
Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
ausgeübt wird, sofern sie der Versicherte
nicht während der letzten sechs Monate
vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) überwiegend
ausgeübt hat,
c) nicht auf der Fortführung des unmittelbar
vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) geführten
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2
Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
beruht bzw. die nicht auf
einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1
Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
beruht, die während der letzten sechs
Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)
ausgeübt worden ist.
Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung
als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes
und eine Pflichtversicherung auf Grund
eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses,
aus dem dem Versicherten noch ein
Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein
Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von
Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei
außer Betracht zu bleiben."
c) Dem § 276 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Ist in den Fällen der Abs. 2 und 4 ab dem
Zeitpunkt, ab dem die vorzeitige Knappschaftsalterspension
als Knappschaftsalterspension gebührt,
die Voraussetzung des § 276 b Abs. 1 lit. e noch
nicht erfüllt, ist diese Voraussetzung für die
verbleibende Frist auch für die Knappschaftsalterspension
bis zum Ablauf von sechs Monaten,
gerechnet ab dem Stichtag für die vorzeitige
Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer,
zu erfüllen."
15. § 276 b Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension
bei langer Versicherungsdauer hat der
Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
a) wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,
b) wenn am Stichtag 420 für die Bemessung der
Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
erworben sind,
c) wenn innerhalb der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nachgewiesen sind oder die letzten zwölf
Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate
der Pflichtversicherung oder
Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw.
Z 6 sind,
d) wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223
Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig
erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit, auf
Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen
wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in
Betracht kommende Monatseinkommen nicht
übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt; als
Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit
gelten auch die im § 23 Abs. 2
des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge;
e) solange der (die) Versicherte innerhalb von
sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag
(§ 223 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem
noch nach einem anderen Bundesgesetz
begründende selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht
bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die
aa) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird
— oder bei einem anderen Unternehmen,
das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich
dieses Dienstgebers
befindet oder mit diesem in einer
konzernartigen Verbindung steht —, bei
dem sie während der letzten sechs
Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)
überwiegend ausgeübt worden ist,
bb) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige
Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
ausgeübt wird, sofern sie der
(die) Versicherte nicht während der
letzten sechs Monate vor dem Stichtag
(§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat,
cc) nicht auf der Fortführung des unmittelbar
vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)
geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes
(§ 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
beruht bzw. die
nicht auf einer Beschäftigung im Sinne
des § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
beruht, die während
der letzten sechs Monate vor dem
Stichtag (§ 223 Abs. 2) ausgeübt worden
ist.
Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag gemäß lit. c Ersatzmonate
gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Ersatzmonate gemäß
§ 227 Abs. 1 Z 6, so verlängert sich der Zeitraum um
diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten."
16. § 279 Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat
der (die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist
(§ 236) und er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder
in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
noch in der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch in
der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
pflichtversichert ist, noch Anspruch
auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes
bezeichneten Bezüge hat
1. bei dauernder Invalidität,
2. bei vorübergehender Invalidität ab der
27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume
einer auf der gleichen Ursache
beruhenden Invalidität zusammenzurechnen,
wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier
Monate auseinanderliegen.
Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung
als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes
und eine Pflichtversicherung auf Grund
eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses,
aus dem dem (der) Versicherten noch
ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder
ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von
Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei
außer Betracht zu bleiben."
17. Dem § 280 wird folgender Satz angefügt
„§ 255 a gilt sinngemäß."
18. Nach § 284 a wird ein § 284 b mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„Erhöhung der Knappschaftsalterspension
bei Aufschub der Geltendmachung
des Anspruches
§ 284 b. (1) Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension
hat der Versicherte, der die
Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 erst
nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch
nimmt, wenn er die Wartezeit (§ 236) nach den am
Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension in
Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat
und keine Knappschaftsalterspension gemäß § 276
Abs. 2 bzw. Abs. 4 bezieht. Die Erhöhung beträgt
für je weitere zwölf Versicherungsmonate des
Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr 2 vH,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr 3 vH,
vom 71. Lebensjahr an 5 vH
der Knappschaftsalterspension gemäß § 276, die
nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension
in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften
mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt
hätte.
(2) Für die Berechnung der Knappschaftsalterspension
gemäß § 284 sind auch die nach der
Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten
heranzuziehen."
19. § 295 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Anwendung der §§ 90, 95 und 96 ist die
Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen."
20. a) Im § 306 Abs. 4 entfallen die Worte „im
Sinne des § 94 Abs. 3 bzw.".
b) Dem § 306 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt: „Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend
anzuwenden."
21. a) Im § 307 f erster Satz wird der Ausdruck
„nach den §§ 90 oder 94" durch den Ausdruck
„nach § 90" ersetzt.
b) Im § 307 f zweiter Satz entfallen die Worte
„oder § 94 Abs. 5".
22. § 354 Z 4 lautet
„4. Feststellung von Versicherungszeiten der
Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens
auf Antrag des Versicherten
(§ 247) und die Feststellung der Invalidität
(§§ 255 a, 280) und der Berufsunfähigkeit (§ 273 a)
außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens."
23. Im § 522 f Abs. 7 erster Satz wird der
Ausdruck „der Bestimmungen der §§ 94 und 95"
durch den Ausdruck „des § 95" ersetzt.
24. Im § 529 Abs. 10 wird der Ausdruck „der
Bestimmungen der §§ 94 und 95" durch den
Ausdruck „des § 95" ersetzt.
Artikel II
Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 741/1990, wird geändert
wie folgt
1. § 60 wird aufgehoben.
2. § 61 wird aufgehoben.
3. a) Im § 62 Abs. 1 entfallen der erste und dritte
Satz.
b) § 62 Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Anwendung des § 61 a ist das
Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen,
um den es den in der Unfallversicherung gemäß
§ 90 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ruhenden Rentenanspruch übersteigt."
c) § 62 Abs. 3 lautet
„(3) Auf Höherversicherungspensionen gemäß
§ 141 Abs. 2 ist § 61 a nicht anzuwenden."
4. § 67 Abs. 3 lautet
„(3) Die Entziehung einer Leistung wird
wirksam,
1. wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung
oder Besserung des körperlichen
oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten
gelegen ist, mit dem Ablauf des
Kalendermonates, der auf die Zustellung des
Bescheides folgt;
2. bei einer Alterspension (§ 130), wenn der
Entziehungsgrund im Beginn einer Erwerbstätigkeit
im Sinne des § 130 Abs. 1 Z 2 gelegen
ist, mit dem Tag des Beginnes der Erwerbstätigkeit;
§ 130 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß;
3. bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer
Versicherungsdauer (§ 131), wenn der Entziehungsgrund
im Beginn einer Erwerbstätigkeit
im Sinne des § 131 Abs. 1 lit. e gelegen ist, mit
dem Tag des Beginnes der Erwerbstätigkeit;
4. in allen anderen Fällen mit dem Ende des
Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund
eingetreten ist."
5. Dem § 113 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt: „Nach der Entziehung einer Leistung
gemäß § 67 Abs. 3 Z 2 bzw. 3 ist Stichtag,
unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung, der
Zeitpunkt des Wegfalls der Entziehungsgründe,
wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem
Wegfall folgende Monatserste."
6. a) § 130 Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte
nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die
Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,
1. wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113
Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung
nach diesem noch nach einem anderen
Bundesgesetz pflichtversichert ist und die für
den Versicherten (die Versicherte) in Betracht
kommende weitere Anspruchsvoraussetzung
gemäß Abs. 2 zutrifft;
2. solange der (die) Versicherte innerhalb von
sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag
(§ 113 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem
noch nach einem anderen Bundesgesetz
begründende selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt
jedoch eine solche Erwerbstätigkeit die
a) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige
Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 ausgeübt
wird, sofern sie der (die) Versicherte nicht
während der letzten sechs Monate vor dem
Stichtag (§ 113 Abs. 2) überwiegend ausgeübt
hat,
b) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird
— oder bei einem anderen Unternehmen,
das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich
dieses Dienstgebers befindet
oder mit diesem in einer konzernartigen
Verbindung steht —, bei dem sie während
der letzten sechs Monate vor dem Stichtag
(§ 113 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden
ist,
c) nicht auf der Fortführung des unmittelbar
vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) geführten
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2
Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
beruht bzw. die nicht auf
einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1
Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
beruht, die während der letzten sechs
Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2)
ausgeübt worden ist.
Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung
als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes
und eine Pflichtversicherung auf Grund
eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses,
aus dem dem (der) Versicherten noch
ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder
ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von
Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei
außer Betracht zu bleiben."
b) Dem § 130 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Ist in den Fällen der Abs. 3 und 4 ab dem
Zeitpunkt, ab dem die vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer als Alterspension gebührt,
die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 lit. e noch
nicht erfüllt, ist diese Voraussetzung für die
verbleibende Frist auch für die Alterspension bis
zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem
Stichtag (§ 113 Abs. 2) für die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer, zu erfüllen."
7. § 131 Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach
Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
a) wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,
b) wenn am Stichtag (§ 113 Abs. 2) 420 für die
Bemessung der Leistung zu berücksichtigende
Versicherungsmonate erworben sind,
c) wenn innerhalb der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) 24 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder
die letzten zwölf Versicherungsmonate vor
dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung
oder Ersatzmonate gemäß § 227
Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind,
d) wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113
Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig
erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung
des § 130 Abs. 2 erfüllt ist; eine
Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen
bezogen wird, das das nach
§ 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
jeweils in Betracht kommende
Monatseinkommen nicht übersteigt,
bleibt hiebei unberücksichtigt; als Erwerbseinkommen
auf Grund einer Erwerbstätigkeit
gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes
bezeichneten Bezüge;
e) solange der (die) Versicherte innerhalb von
sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag
(§ 113 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem
noch nach einem anderen Bundesgesetz
begründende selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht
bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die
aa) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige
Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3
ausgeübt wird, sofern sie der (die)
Versicherte nicht während der letzten
sechs Monate vor dem Stichtag (§ 113
Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat,
bb) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird
— oder bei einem anderen Unternehmen,
das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich
dieses Dienstgebers
befindet oder mit diesem in einer
konzernartigen Verbindung steht —, bei
dem sie während der letzten sechs
Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2)
überwiegend ausgeübt worden ist,
cc) nicht auf der Fortführung des unmittelbar
vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2)
geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes
(§ 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
beruht bzw. die
nicht auf einer Beschäftigung im Sinne
des § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
beruht, die während
der letzten sechs Monate vor dem
Stichtag (§ 113 Abs. 2) ausgeübt worden
ist.
Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag gemäß lit. c Ersatzmonate
gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Ersatzmonate gemäß
§ 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
so verlängert sich der Zeitraum um
diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten."
8. § 132 Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension
hat der (die) Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit,
wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist und
er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
noch in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch in der
Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
pflichtversichert ist, noch Anspruch
auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes
bezeichneten Bezüge hat und die für den
Versicherten (die Versicherte) in Betracht kommende
weitere Voraussetzung des § 130 Abs. 2
zutrifft. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer
Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des
Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung
auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten
Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der)
Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung
oder ein Anspruch auf Insolvenz-
Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung
zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben."
9. § 152 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der
§§ 61 a, 62 und 63 ist die Ausgleichszulage außer
Betracht zu lassen."
10. § 153 Abs. 7 lautet
„(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten
entsprechend auch für Fälle, in denen nur für Teile
eines Kalenderjahres Anspruch auf die Pension
bestanden hat."
11. a) Im § 164 Abs. 4 entfallen die Worte „im
Sinne des § 60 Abs. 3".
b) Dem § 164 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
ist § 149 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden."
12. a) Im § 171 erster Satz wird der Ausdruck
„nach den §§ 60, 61 oder 61 a" durch den Ausdruck
„nach § 61 a" ersetzt.
b) Im § 171 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 60
Abs. 5 oder § 61 a" durch den Ausdruck „§ 61 a"
ersetzt.
Artikel III
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 741/1990, wird geändert wie
folgt
1. § 56 wird aufgehoben.
2. § 57 wird aufgehoben.
3. a) Im § 58 Abs. 1 entfallen der erste und dritte
Satz.
b) § 58 Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Anwendung des § 57 a ist das
Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen,
um den es den in der Unfallversicherung gemäß
§ 90 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ruhenden Rentenanspruch übersteigt."
c) § 58 Abs. 3 lautet
„(3) Auf Höherversicherungspensionen gemäß
§ 132 Abs. 2 ist § 57 a nicht anzuwenden."
4. § 63 Abs. 3 lautet
„(3) Die Entziehung einer Leistung wird
wirksam,
1. wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung
oder Besserung des körperlichen
oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten
gelegen ist, mit dem Ablauf des
Kalendermonates, der auf die Zustellung des
Bescheides folgt;
2. bei einer Alterspension (§ 121), wenn der
Entziehungsgrund im Beginn einer Erwerbstätigkeit
im Sinne des § 121 Abs. 1 Z 2 gelegen
ist, mit dem Tag des Beginnes der Erwerbstätigkeit;
§ 121 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß;
3. bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer
Versicherungsdauer (§ 122), wenn der Entziehungsgrund
im Beginn einer Erwerbstätigkeit
im Sinne des § 122 Abs. 1 lit. e gelegen ist, mit
dem Tag des Beginnes der Erwerbstätigkeit;
4. in allen anderen Fällen mit dem Ende des
Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund
eingetreten ist."
5. Dem § 104 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt
„Nach der Entziehung einer Leistung gemäß § 63
Abs. 3 Z 2 bzw. 3 ist Stichtag, unabhängig vom
Zeitpunkt der Antragstellung, der Zeitpunkt des
Wegfalls der Entziehungsgründe, wenn er auf einen
Monatsersten fällt, sonst der dem Wegfall folgende
Monatserste."
6. a) § 121 Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte
nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die
Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist,
1. wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104
Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung
nach diesem noch nach einem anderen
Bundesgesetz pflichtversichert ist und die für
den Versicherten (die Versicherte) in Betracht
kommende weitere Anspruchsvoraussetzung
gemäß Abs. 2 zutrifft;
2. solange der (die) Versicherte innerhalb von
sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag
(§ 104 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem
noch nach einem anderen Bundesgesetz
begründende selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt
jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die
a) nicht auf der Fortführung des unmittelbar
vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) geführten
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2
Abs. 1 Z 1) beruht bzw. die nicht auf einer
Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2
beruht, die während der letzten sechs
Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2)
ausgeübt worden ist,
b) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird
— oder bei einem anderen Unternehmen,
das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich
dieses Dienstgebers befindet
oder mit diesem in einer konzernartigen
Verbindung steht —, bei dem sie während
der letzten sechs Monate vor dem Stichtag
(§ 104 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden
ist,
c) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige
Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
ausgeübt wird, sofern sie der (die)
Versicherte nicht während der letzten
sechs Monate vor dem Stichtag (§ 104
Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat.
Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung
als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes
und eine Pflichtversicherung auf Grund
eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses,
aus dem dem (der) Versicherten noch
ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder
ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von
Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei
außer Betracht zu bleiben."
b) Dem § 121 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Ist in den Fällen der Abs. 3 und 4 ab dem
Zeitpunkt, ab dem die vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer als Alterspension gebührt,
die Voraussetzung des § 122 Abs. 1 lit. e noch
nicht erfüllt, ist diese Voraussetzung für die
verbleibende Frist auch für die Alterspension bis
zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem
Stichtag (§ 104 Abs. 2) für die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer, zu erfüllen."
7. § 122 Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach
Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
a) wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist,
b) wenn am Stichtag (§ 104 Abs. 2) 420 für die
Bemessung der Leistung zu berücksichtigende
Versicherungsmonate erworben sind,
c) wenn innerhalb der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) 24 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder
die letzten zwölf Versicherungsmonate vor
dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung
oder Ersatzmonate gemäß § 227
Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind,
d) wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104
Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig
erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung
des § 121 Abs. 2 erfüllt ist; eine
Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen
bezogen wird, das das nach
§ 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
jeweils in Betracht kommende
Monatseinkommen nicht übersteigt,
bleibt hiebei unberücksichtigt; als Erwerbseinkommen
auf Grund einer Erwerbstätigkeit
gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes
bezeichneten Bezüge;
e) solange der (die) Versicherte innerhalb von
sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag
(§ 104 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem
noch nach einem anderen Bundesgesetz
begründende selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht
bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die
aa) nicht auf der Fortführung des unmittelbar
vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2)
geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes
(§ 2 Abs. 1 Z 1) beruht bzw. die
nicht auf einer Beschäftigung im Sinne
des § 2 Abs 1 Z 2 beruht, die während der
letzten sechs Monate vor dem Stichtag
(§ 104 Abs. 2) ausgeübt worden ist,
bb) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird
— oder bei einem anderen Unternehmen,
das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich
dieses Dienstgebers
befindet oder mit diesem in einer
konzernartigen Verbindung steht —, bei
dem sie während der letzten sechs
Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2)
überwiegend ausgeübt worden ist,
cc) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige
Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
ausgeübt wird, sofern sie der
(die) Versicherte nicht während der
letzten sechs Monate vor dem Stichtag
(§ 104 Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat.
Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag gemäß lit. c Ersatzmonate
gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Ersatzmonate gemäß
§ 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
so verlängert sich der Zeitraum um
diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten."
8. § 123 Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension
hat der (die) Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit,
wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist und
er (sie) am Stichtag (§ 104 Abs. 2) weder in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
noch in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch in der
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist, noch
Anspruch auf einen der im § 23 Abs. 2 des
Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge hat und die
für den Versicherten (die Versicherte) in Betracht
kommende weitere Voraussetzung des § 121 Abs. 2
zutrifft. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer
Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des
Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung
auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten
Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der)
Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung
oder ein Anspruch auf Insolvenz-
Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung
zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben."
9. § 143 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der
§§ 57 a, 58 und 59 ist die Ausgleichszulage außer
Betracht zu lassen."
10. § 144 Abs. 7 lautet
„(7) Die Bestimmungen der Abs 5 und 6 gelten
entsprechend auch für Fälle, in denen nur für Teile
eines Kalenderjahres Anspruch auf die Pension
bestanden hat."
11. a) Im § 156 Abs. 4 entfallen die Worte „im
Sinne des § 56 Abs. 3".
b) Dem § 156 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden."
12. a) Im § 163 erster Satz wird der Ausdruck
„nach den §§ 56, 57 oder 57 a" durch den Ausdruck
„nach § 57 a" ersetzt.
b) Im § 163 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 56
Abs. 5 oder § 57 a" durch den Ausdruck „§ 57 a"
ersetzt.
Artikel IV
Änderung des Freiberuflichen
Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.
Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 158/1987, wird geändert wie
folgt
1. § 10 wird aufgehoben.
2. a) § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Neben den Voraussetzungen des § 130
Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
ist weitere Voraussetzung für den Anspruch auf
Alterspension im Sinne des § 130 Abs. 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, daß die
die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründende selbständige Erwerbstätigkeit am
Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)
eingestellt ist."
b) § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 entfallen
bei einem freiberuflich tätigen Arzt, wenn durch die
Einstellung der die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit die ausreichende ärztliche
Versorgung am Ort und im Einzugsgebiet der
Niederlassung nicht mehr sichergestellt wäre."
c) Im § 14 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 2"
durch den Ausdruck „Abs. 2" ersetzt.
d) § 14 Abs. 4 wird aufgehoben.
Artikel V
Übergangsbestimmungen
(1) § 99 Abs. 3 Z 2 und 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 2 gilt nur für jene Pensionen aus dem
Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach
dem 31. März 1991 liegt.
(2) Die §§ 241 a, 261 b, 270 und 284 b des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 5, 10, 11 und 18 sind auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag zwar nach dem 31. März 1991 liegt, der
Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die
Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension
gemäß § 253 bzw. § 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
aber vor dem 1. April 1991 liegt.
Der Pensionsaufschub beginnt in diesen Fällen mit
Erreichung des Anfallsalters bzw. mit der späteren
Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung.
(3) Die §§ 253 Abs. 1, 253 b Abs. 1, 254 Abs. 1,
271 Abs. 1, 276 Abs. 1 und 3, 276 b Abs. 1 und 279
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 6 lit. a, 7, 8, 12, 14 lit. a
und b, 15 und 16 sind nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem
31. März 1991 liegt.
(4) § 253 Abs. 1 Z 2 bzw. § 276 Abs. 1 Z 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 6 lit. a und 14 lit. a ist in den
Fällen des § 253 Abs. 3 bzw. § 276 Abs. 4 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden,
wenn der Stichtag der vorzeitigen
Alterspension (vorzeitigen Knappschaftsalterspension)
bei langer Versicherungsdauer vor dem
1. April 1991 liegt.
(5) § 67 Abs. 3 Z 2 und 3 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. II Z 4 gilt nur für jene Pensionen aus dem
Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach
dem 31. März 1991 liegt.
(6) Die §§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. II Z 6 lit. a, 7 und 8 sind nur auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.
(7) § 130 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. II Z 6
lit. a ist in den Fällen des § 130 Abs. 4 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht
anzuwenden, wenn der Stichtag der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer vor
dem 1. April 1991 liegt.
(8) § 63 Abs. 3 Z 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. III Z 4 gilt
nur für jene Pensionen aus dem Versicherungsfall
des Alters, deren Stichtag nach dem 31. März 1991
liegt.
(9) Die §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 und 123 Abs. 1
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. III Z 6 lit. a, 7 und 8 sind nur auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.
(10) § 121 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. III Z 6 lit. a ist
in den Fällen des § 121 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
nicht anzuwenden, wenn der
Stichtag der vorzeitigen Alterspension bei langer
Versicherungsdauer vor dem 1. April 1991 liegt.
Artikel VI
Schlußbestimmungen
(1) Der Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 (A1VG), BGBl.
Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 24/1991, hat an den Ausgleichsfonds der
Träger der Pensionsversicherung (§ 447 g des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet
des § 64 Abs. 4 A1VG 1,25 Milliarden
Schilling am 20. April 1991 und 1,25 Milliarden
Schilling am 20. September 1991 zu überweisen.
(2) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
1 Milliarde Schilling am 20. November
1991 zu überweisen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 51
Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
beträgt ab Beginn des Beitragszeitraumes Juli
1991 bis zum Ende des Beitragszeitraumes Dezember
1992 der Beitragssatz in der Unfallversicherung
1,3 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.
Artikel VII
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl.
Nr. 408/1990, wird wie folgt geändert
1. § 23 a Abs. 1 lautet
„(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch
dann, wenn das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert
hat und
a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,
bei Frauen nach Vollendung
des 60. Lebensjahres oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
oder
2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus
einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch Kündigung seitens des Angestellten endet."
2. In § 23 a Abs. 3 Z 2 werden die Worte „das
erste Lebensjahr" durch die Worte „das zweite
Lebensjahr" ersetzt.
Artikel VIII
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl.
Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. Nr. 450/1990, wird wie folgt
geändert
1. § 22 a Abs. 1 lautet
„(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch
dann, wenn das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert
hat und
a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,
bei Frauen nach Vollendung
des 60. Lebensjahres oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
oder
2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus
einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch Kündigung seitens des Angestellten endet."
2. In § 22 a Abs. 3 Z 2 werden die Worte „das
erste Lebensjahr" durch die Worte „das zweite
Lebensjahr" ersetzt.
Artikel IX
Die im Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,
für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und
Forstwirtschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG
aufgestellten Grundsätze, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990, werden wie
folgt geändert
(Grundsatzbestimmung) § 31 Abs. 5 Z 1 lautet
„1. Dienstnehmer bei Erreichung oder nach
Überschreiten der für die (vorzeitige) Alterspension
erforderlichen Altersgrenze oder
wegen Inanspruchnahme einer Pension aus
einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
oder".
Artikel X
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,
BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1990, wird wie
folgt geändert
§ 13 a Abs. 2 erster Satz lautet
„Arbeitnehmerinnen haben bei Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß § 13 b und Vorliegen von
mindestens 260 Beschäftigungswochen Anspruch
auf die Hälfte der zustehenden Abfertigung (§§ 13 b
Abs. 7, 13 d), höchstens jedoch auf drei Monatsentgelte,
wenn sie
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes
innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes 1979 — MSchG, BGBl.
Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung)
oder
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das
zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an
Kindes Statt (§ 15 Abs. 6 Z 1 MSchG) oder
nach Übernahme eines solchen Kindes in
unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG)
innerhalb von acht Wochen
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis
erklären."
Artikel XI
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des
Artikels IX am 1. April 1991 in Kraft.
(2) Artikel IX tritt gegenüber den Ländern mit
dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs
Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag
zu erlassen.
Artikel XII
Vollziehung
Mit der Vollziehung der Art. I bis VI dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit
und Soziales betraut.