157. Bundesgesetz: Anpassung des Krankenanstaltengesetzes an das Unterbringungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 745/1988, wird wie folgt geändert
Artikel I
Abschnitt 1
(Grundsatzbestimmungen)
1. Die §§ 37 und 38 samt Überschrift lauten
„Besondere Bestimmungen für Abteilungen für
Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für
öffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
§ 37. (1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten
für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch
Kranker bestimmt.
(2) Zweck der Aufnahme ist
1. die Feststellung des Gesundheitszustandes
durch Untersuchung,
2. die Behandlung zur Heilung, Besserung oder
Rehabilitation,
3. die Behandlung zur Hintanhaltung einer
Verschlechterung oder
4. die erforderliche Betreuung und besondere
Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt
gewährleistet werden können;
in den Fällen der Z 2, 3 und 4 einschließlich der
allenfalls nötigen Abwehr von ernstlichen und
erheblichen Gefahren für das Leben oder die
Gesundheit des Kranken oder anderer Personen,
wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der
psychischen Krankheit stehen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 können
auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen
und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
aufgenommen werden.
§ 38. Abteilungen und Sonderkrankenanstalten
für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen."
2. Nach § 38 werden folgende §§ 38 a bis 38 f
eingefügt
„§ 38 a. (1) In Abteilungen und Sonderkrankenanstalten
für Psychiatrie dürfen geschlossene
Bereiche geführt werden. Diese müssen von den
übrigen Bereichen unterscheidbar sein.
(2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches
gilt als wesentliche Veränderung im Sinne des § 4
Abs. 1.
(3) Geschlossene Bereiche dienen ausschließlich
der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das
Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, Anwendung
findet.
§ 38 b. Auch außerhalb geschlossener Bereiche
kann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten
für Psychiatrie durch geeignete organisatorische
Maßnahmen vorgesorgt werden, daß psychisch
Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit
nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden
können. Hiebei ist sicherzustellen, daß andere
psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht
beeinträchtigt werden.
§ 38 c. (1) Die Anstaltsordnung hat insbesondere
die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung
psychisch Kranker zu berücksichtigen.
(2) Die Anstaltsordnung hat sicherzustellen, daß
Patientenanwälte und Gerichte die ihnen gesetzlich
übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt
wahrnehmen können. Für die Durchführung
mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit
der Patientenanwälte sind geeignete Räumlichkeiten
zur Verfügung zu stellen.
§ 38 d. Für die Dokumentation und Aufbewahrung
der nach dem Unterbringungsgesetz zu
führenden Aufzeichnungen gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß.
§ 38 e. (1) Neben Abteilungen (§ 7 Abs. 4) haben
auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in
denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder
psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer
Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der
ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie
und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie
zu stehen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann vom Erfordernis
des Abs. 1 bei Sonderkrankenanstalten für
Psychiatrie absehen, wenn diese in Abteilungen
untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein
geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch
Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit
unterworfen werden, unter der Leitung eines
Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für
Neurologie und Psychiatrie steht.
§ 38 f. Die §§ 22 und 24 finden insoweit
Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz
anderes ergibt."
3. Die Überschrift zu § 41 entfällt.
4. § 41 lautet
„§ 41. Für die Führung von Abteilungen für
Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in
privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
gelten die §§ 37 bis 40."
Abschnitt 2
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
5. Der § 49 samt Überschrift und die §§ 51 bis 54
werden aufgehoben.
6. § 67 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. des § 50 der Bundesminister für Justiz,"
Artikel II
(1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu
Art. I Abschnitt 1 innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich Art. I Z 1
bis 4 der Bundeskanzler betraut.
(3) Art. I Abschnitt 2 tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.