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157_1990 AT

157. Bundesgesetz: Anpassung des Krankenanstaltengesetzes an das Unterbringungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Anpassung des Krankenanstaltengesetzes an das Unterbringungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 745/1988, wird wie folgt geändert

Artikel I

Abschnitt 1

(Grundsatzbestimmungen)

1. Die §§ 37 und 38 samt Überschrift lauten

„Besondere Bestimmungen für Abteilungen für

Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für

öffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

§ 37. (1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten

für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch

Kranker bestimmt.

(2) Zweck der Aufnahme ist

1. die Feststellung des Gesundheitszustandes

durch Untersuchung,

2. die Behandlung zur Heilung, Besserung oder

Rehabilitation,

3. die Behandlung zur Hintanhaltung einer

Verschlechterung oder

4. die erforderliche Betreuung und besondere

Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt

gewährleistet werden können;

in den Fällen der Z 2, 3 und 4 einschließlich der

allenfalls nötigen Abwehr von ernstlichen und

erheblichen Gefahren für das Leben oder die

Gesundheit des Kranken oder anderer Personen,

wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der

psychischen Krankheit stehen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 können

auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen

und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

aufgenommen werden.

§ 38. Abteilungen und Sonderkrankenanstalten

für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen."

2. Nach § 38 werden folgende §§ 38 a bis 38 f

eingefügt

„§ 38 a. (1) In Abteilungen und Sonderkrankenanstalten

für Psychiatrie dürfen geschlossene

Bereiche geführt werden. Diese müssen von den

übrigen Bereichen unterscheidbar sein.

(2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches

gilt als wesentliche Veränderung im Sinne des § 4

Abs. 1.

(3) Geschlossene Bereiche dienen ausschließlich

der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das

Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, Anwendung

findet.

§ 38 b. Auch außerhalb geschlossener Bereiche

kann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten

für Psychiatrie durch geeignete organisatorische

Maßnahmen vorgesorgt werden, daß psychisch

Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit

nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden

können. Hiebei ist sicherzustellen, daß andere

psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht

beeinträchtigt werden.

§ 38 c. (1) Die Anstaltsordnung hat insbesondere

die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung

psychisch Kranker zu berücksichtigen.

(2) Die Anstaltsordnung hat sicherzustellen, daß

Patientenanwälte und Gerichte die ihnen gesetzlich

übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt

wahrnehmen können. Für die Durchführung

mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit

der Patientenanwälte sind geeignete Räumlichkeiten

zur Verfügung zu stellen.

§ 38 d. Für die Dokumentation und Aufbewahrung

der nach dem Unterbringungsgesetz zu

führenden Aufzeichnungen gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß.

§ 38 e. (1) Neben Abteilungen (§ 7 Abs. 4) haben

auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in

denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder

psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer

Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der

ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie

und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie

zu stehen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann vom Erfordernis

des Abs. 1 bei Sonderkrankenanstalten für

Psychiatrie absehen, wenn diese in Abteilungen

untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein

geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch

Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit

unterworfen werden, unter der Leitung eines

Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für

Neurologie und Psychiatrie steht.

§ 38 f. Die §§ 22 und 24 finden insoweit

Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz

anderes ergibt."

3. Die Überschrift zu § 41 entfällt.

4. § 41 lautet

„§ 41. Für die Führung von Abteilungen für

Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in

privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

gelten die §§ 37 bis 40."

Abschnitt 2

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

5. Der § 49 samt Überschrift und die §§ 51 bis 54

werden aufgehoben.

6. § 67 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. des § 50 der Bundesminister für Justiz,"

Artikel II

(1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu

Art. I Abschnitt 1 innerhalb eines Jahres zu erlassen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich Art. I Z 1

bis 4 der Bundeskanzler betraut.

(3) Art. I Abschnitt 2 tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

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