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157_1989 AT

157. Verordnung: Meldung von neuen Stoffen, die in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Verordnung: Meldung von neuen Stoffen, die in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt werden

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, wird vom Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie und auf

Grund des § 27 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes

wird vom Bundesminister für Gesundheit und

öffentlicher Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. Jeder Hersteller oder Importeur, der einen

neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer

Zubereitung im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen

beabsichtigt, hat dies vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen

dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie zu melden, wenn der Stoff insgesamt

in einer Menge von weniger als einer Tonne

jährlich in Verkehr gesetzt werden soll und deshalb

nicht der Anmeldepflicht gemäß § 4 ChemG unterliegt.

§ 2. Für die Meldung gemäß § 1 hat der Hersteller

oder Importeur dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie folgende Angaben

und Unterlagen (Prüfnachweise) in zweifacher, bei

einem sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen

Stoff in dreifacher Ausfertigung vorzulegen

1. Name (Firma) und Anschrift des Meldepflichtigen,

bei Importeuren auch Name

(Firma) und Anschrift des Herstellers im

Ausland.

2. Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und

Angaben zur Reinheit

a) Bezeichnung des Stoffes nach dem

System der International Union of Pure

and Applied Chemistry (IUPAC);

b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine

Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen,

Abkürzungen, Bezeichnung

nach der International Organization

for Standardization (ISO);

c) Kennziffern, soweit vom Chemical

Abstracts Service (CAS) zugeteilt;

d) Summenformel (einschließlich Molekulargewicht)

und Strukturformel;

e) Reinheit, einschließlich der möglichen

Schwankungsbreite in Masseanteilen und

Art und Menge der toxikologisch

bedeutsamen sowie der übrigen dem

Hersteller oder Importeur bekannten

Verunreinigungen;

f) Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;

g) Angaben über die Beschaffenheit des

Stoffes, sowie Angaben über die folgenden

physikalisch-chemischen Eigenschaften

Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dampfdruck,

Dichte, Wasserlöslichkeit, Fettlöslichkeit

und Verteilungskoeffizient (n-

Oktanol/Wasser);

h) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung

geeignet sind; den Spektraldaten

sind die Spektren beizufügen, die im

ultravioletten, sichtbaren und im infraroten

Wellenlängenbereich des Lichtes,

sowie mit den Methoden der kernmagnetischen

Resonanzspektroskopie und der

Massenspektrometrie aufgenommen

wurden;

i) genaue Beschreibung der Nachweis- und

Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung

der nach lit. e bis h anzugebenden

Merkmale verwendet wurden, oder

Angabe und Vorlage der entsprechenden

wissenschaftlichen Literatur;

j) Zusammensetzung der Zubereitung,

wenn der Stoff als Bestandteil einer

Zubereitung in Verkehr gesetzt wird.

3. Die für das Inverkehrsetzen im laufenden

und im folgenden Kalenderjahr jeweils vorgesehene

Gesamtmenge des Stoffes als solchen

und als Bestandteil von Zubereitungen,

aufgeschlüsselt nach den Anteilen für die

Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr. Mengen,

die zur Ausfuhr in einen in der Staatenverordnung,

BGBl. Nr. 5/1989, bezeichneten

Staat bestimmt sind, müssen nicht angegeben

werden.

4. Bei gefährlichen Stoffen die voraussichtlichen

Verwendungszwecke und -arten des

Stoffes und der Zubereitungen, die diesen

Stoff als Bestandteil enthalten, in offenen

und geschlossenen Systemen, sowie Nennung

der Funktionen des Stoffes und der

erwarteten Wirkungen.

5. Bei gefährlichen Stoffen Angabe der vorgesehenen

Einstufung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis

15 ChemG, einschließlich vorgesehener Hinweise

auf besondere Gefahren (R-Sätze) und

Sicherheitsratschläge (S-Sätze). Wurde der

Stoff bereits in einem in der Staatenverordnung,

BGBl. Nr. 5/1989, bezeichneten Staat

nach den dort geltenden Vorschriften als

neuer Stoff angemeldet, so sind, soweit vorhanden,

die Ergebnisse der dabei durchgeführten

Einstufung anzugeben und zu belegen.

6. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über

Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung,

der Lagerung und dem Transport

des Stoffes zu beachten sind, sowie Angaben

über innerbetriebliche und außerbetriebliche

Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personen-

und Umweltschäden bei unbeabsichtigter

Verbreitung des Stoffes.

7. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über

Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit Personenschaden,

zB Antidote, Gegenmaßnahmen,

und sonstige Behandlungsempfehlungen.

8. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Verfahren

zur schadlosen Beseitigung (zB Verbrennung,

Neutralisierung, Abwasserbehandlung,

Lagerung in einer Deponie,

Absorptionsmöglichkeit für Gase), einschließlich

einer möglichen Wiederverwendung

oder Verwertung des Stoffes, sowie

der entstehenden Folgeprodukte, aufgeschlüsselt

nach Maßnahmen im industriellen

und gewerblichen sowie im öffentlichen

Bereich.

9. Bei sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen

Stoffen Angaben über die Arten der für den

Letztverbraucher bestimmten Verpackungen

des Stoffes, insbesondere Angaben des Materials

und dessen erforderlicher mechanischer,

thermischer und chemischer Beständigkeit.

Ist die Verpackung mit der nach den

verkehrsrechtlichen Vorschriften zulässigen

Verpackung ident, so genügt die Angabe der

konkreten verkehrsrechtlichen Bestimmung,

der die Verpackung entspricht. Auf Verlangen

ist ein Verpackungsmuster vorzulegen.

10. Bei sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen

Stoffen Angaben und Prüfnachweise zur

Beurteilung des Grades der Giftigkeit des

Stoffes

a) Angaben und Prüfnachweise zur akuten

Toxizität an der Ratte auf oralem und

einem weiteren Verabreichungsweg (dermal

bzw. inhalativ; für den dermalen

Verabreichungsweg: an der Ratte oder

am Kaninchen), sofern dies durch die

Verwendungszwecke bzw. Verwendungsarten

oder durch die physikalisch-

chemischen Eigenschaften des Stoffes

angezeigt ist; bei flüchtigen Flüssigkeiten

sind Angaben und Prüfnachweise über

die orale und inhalative Verabreichung

erforderlich; bei Gasen ausschließlich

über die inhalative Verabreichung;

b) liegen Anhaltspunkte für eine Anreicherung

des Stoffes in biologischen Systemen

bei wiederholter Aufnahme vor, so

sind auch Angaben und Unterlagen

(Prüfnachweise) zur subakuten Toxizität

an einer Nagetierart über die Dauer von

mindestens 28 Tagen vorzulegen; der

Verabreichungsweg soll dem vorherrschenden

Verwendungszweck bzw. der

Verwendungsart, dem Ergebnis der Prüfung

auf akute Toxizität und den physikalisch-

chemischen Eigenschaften des

Stoffes entsprechen;

c) liegen entsprechende Hinweise aus der

Praxis vor, daß sich die giftigen Wirkungen

des Stoffes beim Menschen von

jenen unterscheiden, die sich aus den

Ergebnissen der Prüfungen nach lit. a

und b ergeben, so sind diese Hinweise in

Form von Angaben und Originalen ebenfalls

vorzulegen;

d) eine zusammenfassende Auswertung der

nach lit. a bis c vorgelegten Unterlagen

(Prüfnachweise) und Originale, die die

wesentlichen Ergebnisse und ihre Interpretation

im Hinblick auf den Grad der

Giftigkeit des Stoffes wiedergibt.

§ 3. (1) Die für die Vorlage der Prüfnachweise

nach § 2 notwendigen Prüfungen sind nach international

anerkannten Prüfrichtlinien unter Einhaltung

der in der Chemikalien-Prüfstellenverordnung,

BGBl. Nr. 41/1989, wiedergegebenen

OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis durchzuführen.

Grundsätzlich sind die OECD-Guide-

lines for Testing of Chemicals heranzuziehen. Die

Wahl einer von den OECD-Prüfrichtlinien abweichenden

Methode ist zu begründen. Der Meldepflichtige

hat vollständige Angaben über die verwendeten

Methoden zu machen.

(2) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige

anzuwenden, die einen Verzicht auf Tierversuche

zuläßt, oder falls dies nicht möglich ist, die

Methode, die die geringste Anzahl von Versuchstieren

erfordert oder bei der die geringste Belastung

für das Versuchstier auftritt.

(3) Die Vorlage einzelner Angaben und Unterlagen

(Prüfnachweise) nach § 2 kann entfallen, wenn

hinsichtlich bestimmter Eigenschaften eine Prüfung

des Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich

oder nach dem Stand der Wissenschaft auf

Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff

nicht erforderlich ist.

(4) Bei Vorlage der Unterlagen (Prüfnachweise)

hat der Meldepflichtige schriftlich zu erklären, daß

die Beschaffenheit des Stoffes, der in Verkehr

gebracht werden soll, der des geprüften Stoffes entspricht.

Die Bestimmung der Identitätsmerkmale

des Stoffes und bestimmter physikalisch-chemischer

Eigenschaften ist, falls erforderlich, am reinen

Stoff vorzunehmen.

§ 4. Für die Angaben gemäß § 2 sind die amtlich

aufgelegten Formblätter zu verwenden.

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