157. Verordnung: Meldung von neuen Stoffen, die in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, wird vom Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie und auf
Grund des § 27 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes
wird vom Bundesminister für Gesundheit und
öffentlicher Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. Jeder Hersteller oder Importeur, der einen
neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer
Zubereitung im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen
beabsichtigt, hat dies vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen
dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie zu melden, wenn der Stoff insgesamt
in einer Menge von weniger als einer Tonne
jährlich in Verkehr gesetzt werden soll und deshalb
nicht der Anmeldepflicht gemäß § 4 ChemG unterliegt.
§ 2. Für die Meldung gemäß § 1 hat der Hersteller
oder Importeur dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie folgende Angaben
und Unterlagen (Prüfnachweise) in zweifacher, bei
einem sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen
Stoff in dreifacher Ausfertigung vorzulegen
1. Name (Firma) und Anschrift des Meldepflichtigen,
bei Importeuren auch Name
(Firma) und Anschrift des Herstellers im
Ausland.
2. Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und
Angaben zur Reinheit
a) Bezeichnung des Stoffes nach dem
System der International Union of Pure
and Applied Chemistry (IUPAC);
b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine
Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen,
Abkürzungen, Bezeichnung
nach der International Organization
for Standardization (ISO);
c) Kennziffern, soweit vom Chemical
Abstracts Service (CAS) zugeteilt;
d) Summenformel (einschließlich Molekulargewicht)
und Strukturformel;
e) Reinheit, einschließlich der möglichen
Schwankungsbreite in Masseanteilen und
Art und Menge der toxikologisch
bedeutsamen sowie der übrigen dem
Hersteller oder Importeur bekannten
Verunreinigungen;
f) Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;
g) Angaben über die Beschaffenheit des
Stoffes, sowie Angaben über die folgenden
physikalisch-chemischen Eigenschaften
Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dampfdruck,
Dichte, Wasserlöslichkeit, Fettlöslichkeit
und Verteilungskoeffizient (n-
Oktanol/Wasser);
h) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung
geeignet sind; den Spektraldaten
sind die Spektren beizufügen, die im
ultravioletten, sichtbaren und im infraroten
Wellenlängenbereich des Lichtes,
sowie mit den Methoden der kernmagnetischen
Resonanzspektroskopie und der
Massenspektrometrie aufgenommen
wurden;
i) genaue Beschreibung der Nachweis- und
Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung
der nach lit. e bis h anzugebenden
Merkmale verwendet wurden, oder
Angabe und Vorlage der entsprechenden
wissenschaftlichen Literatur;
j) Zusammensetzung der Zubereitung,
wenn der Stoff als Bestandteil einer
Zubereitung in Verkehr gesetzt wird.
3. Die für das Inverkehrsetzen im laufenden
und im folgenden Kalenderjahr jeweils vorgesehene
Gesamtmenge des Stoffes als solchen
und als Bestandteil von Zubereitungen,
aufgeschlüsselt nach den Anteilen für die
Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr. Mengen,
die zur Ausfuhr in einen in der Staatenverordnung,
BGBl. Nr. 5/1989, bezeichneten
Staat bestimmt sind, müssen nicht angegeben
werden.
4. Bei gefährlichen Stoffen die voraussichtlichen
Verwendungszwecke und -arten des
Stoffes und der Zubereitungen, die diesen
Stoff als Bestandteil enthalten, in offenen
und geschlossenen Systemen, sowie Nennung
der Funktionen des Stoffes und der
erwarteten Wirkungen.
5. Bei gefährlichen Stoffen Angabe der vorgesehenen
Einstufung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis
15 ChemG, einschließlich vorgesehener Hinweise
auf besondere Gefahren (R-Sätze) und
Sicherheitsratschläge (S-Sätze). Wurde der
Stoff bereits in einem in der Staatenverordnung,
BGBl. Nr. 5/1989, bezeichneten Staat
nach den dort geltenden Vorschriften als
neuer Stoff angemeldet, so sind, soweit vorhanden,
die Ergebnisse der dabei durchgeführten
Einstufung anzugeben und zu belegen.
6. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über
Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung,
der Lagerung und dem Transport
des Stoffes zu beachten sind, sowie Angaben
über innerbetriebliche und außerbetriebliche
Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personen-
und Umweltschäden bei unbeabsichtigter
Verbreitung des Stoffes.
7. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über
Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit Personenschaden,
zB Antidote, Gegenmaßnahmen,
und sonstige Behandlungsempfehlungen.
8. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Verfahren
zur schadlosen Beseitigung (zB Verbrennung,
Neutralisierung, Abwasserbehandlung,
Lagerung in einer Deponie,
Absorptionsmöglichkeit für Gase), einschließlich
einer möglichen Wiederverwendung
oder Verwertung des Stoffes, sowie
der entstehenden Folgeprodukte, aufgeschlüsselt
nach Maßnahmen im industriellen
und gewerblichen sowie im öffentlichen
Bereich.
9. Bei sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen
Stoffen Angaben über die Arten der für den
Letztverbraucher bestimmten Verpackungen
des Stoffes, insbesondere Angaben des Materials
und dessen erforderlicher mechanischer,
thermischer und chemischer Beständigkeit.
Ist die Verpackung mit der nach den
verkehrsrechtlichen Vorschriften zulässigen
Verpackung ident, so genügt die Angabe der
konkreten verkehrsrechtlichen Bestimmung,
der die Verpackung entspricht. Auf Verlangen
ist ein Verpackungsmuster vorzulegen.
10. Bei sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen
Stoffen Angaben und Prüfnachweise zur
Beurteilung des Grades der Giftigkeit des
Stoffes
a) Angaben und Prüfnachweise zur akuten
Toxizität an der Ratte auf oralem und
einem weiteren Verabreichungsweg (dermal
bzw. inhalativ; für den dermalen
Verabreichungsweg: an der Ratte oder
am Kaninchen), sofern dies durch die
Verwendungszwecke bzw. Verwendungsarten
oder durch die physikalisch-
chemischen Eigenschaften des Stoffes
angezeigt ist; bei flüchtigen Flüssigkeiten
sind Angaben und Prüfnachweise über
die orale und inhalative Verabreichung
erforderlich; bei Gasen ausschließlich
über die inhalative Verabreichung;
b) liegen Anhaltspunkte für eine Anreicherung
des Stoffes in biologischen Systemen
bei wiederholter Aufnahme vor, so
sind auch Angaben und Unterlagen
(Prüfnachweise) zur subakuten Toxizität
an einer Nagetierart über die Dauer von
mindestens 28 Tagen vorzulegen; der
Verabreichungsweg soll dem vorherrschenden
Verwendungszweck bzw. der
Verwendungsart, dem Ergebnis der Prüfung
auf akute Toxizität und den physikalisch-
chemischen Eigenschaften des
Stoffes entsprechen;
c) liegen entsprechende Hinweise aus der
Praxis vor, daß sich die giftigen Wirkungen
des Stoffes beim Menschen von
jenen unterscheiden, die sich aus den
Ergebnissen der Prüfungen nach lit. a
und b ergeben, so sind diese Hinweise in
Form von Angaben und Originalen ebenfalls
vorzulegen;
d) eine zusammenfassende Auswertung der
nach lit. a bis c vorgelegten Unterlagen
(Prüfnachweise) und Originale, die die
wesentlichen Ergebnisse und ihre Interpretation
im Hinblick auf den Grad der
Giftigkeit des Stoffes wiedergibt.
§ 3. (1) Die für die Vorlage der Prüfnachweise
nach § 2 notwendigen Prüfungen sind nach international
anerkannten Prüfrichtlinien unter Einhaltung
der in der Chemikalien-Prüfstellenverordnung,
BGBl. Nr. 41/1989, wiedergegebenen
OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis durchzuführen.
Grundsätzlich sind die OECD-Guide-
lines for Testing of Chemicals heranzuziehen. Die
Wahl einer von den OECD-Prüfrichtlinien abweichenden
Methode ist zu begründen. Der Meldepflichtige
hat vollständige Angaben über die verwendeten
Methoden zu machen.
(2) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige
anzuwenden, die einen Verzicht auf Tierversuche
zuläßt, oder falls dies nicht möglich ist, die
Methode, die die geringste Anzahl von Versuchstieren
erfordert oder bei der die geringste Belastung
für das Versuchstier auftritt.
(3) Die Vorlage einzelner Angaben und Unterlagen
(Prüfnachweise) nach § 2 kann entfallen, wenn
hinsichtlich bestimmter Eigenschaften eine Prüfung
des Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich
oder nach dem Stand der Wissenschaft auf
Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff
nicht erforderlich ist.
(4) Bei Vorlage der Unterlagen (Prüfnachweise)
hat der Meldepflichtige schriftlich zu erklären, daß
die Beschaffenheit des Stoffes, der in Verkehr
gebracht werden soll, der des geprüften Stoffes entspricht.
Die Bestimmung der Identitätsmerkmale
des Stoffes und bestimmter physikalisch-chemischer
Eigenschaften ist, falls erforderlich, am reinen
Stoff vorzunehmen.
§ 4. Für die Angaben gemäß § 2 sind die amtlich
aufgelegten Formblätter zu verwenden.