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157_1984 AT

157. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 a Packer Straße Abzweigung Wolfsberg im Bereich der Stadtgemeinde Wolfsberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 a Packer Straße Abzweigung Wolfsberg im Bereich der Stadtgemeinde Wolfsberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70 a

Packer Straße Abzweigung Wolfsberg wird im

Bereich der Stadtgemeinde Wolfsberg wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an

den Zu- und Abfahrtsstraßen der mit Verordnung

vom 10. Feber 1982, BGBl. Nr. 93, verordneten

Anschlußstelle Wolfsberg/Süd der A 2 Süd Autobahn

bei der Kreuzung mit der St. Mareiner

Straße, verläuft sodann in gestreckter Linienführung

und bindet schließlich in die B 70 Packer

Straße bei deren km 94,20 ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner

Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde

Wolfsberg aufliegenden Planunterlagen (im Maßstab

1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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