157. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 a Packer Straße Abzweigung Wolfsberg im Bereich der Stadtgemeinde Wolfsberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70 a
Packer Straße Abzweigung Wolfsberg wird im
Bereich der Stadtgemeinde Wolfsberg wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an
den Zu- und Abfahrtsstraßen der mit Verordnung
vom 10. Feber 1982, BGBl. Nr. 93, verordneten
Anschlußstelle Wolfsberg/Süd der A 2 Süd Autobahn
bei der Kreuzung mit der St. Mareiner
Straße, verläuft sodann in gestreckter Linienführung
und bindet schließlich in die B 70 Packer
Straße bei deren km 94,20 ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner
Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde
Wolfsberg aufliegenden Planunterlagen (im Maßstab
1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.