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157_1983 AT

157. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Vereinten Nationen 1983 über Staatennachfolge betreffend Staatseigentum, Archive und Schulden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Vereinten Nationen 1983 über Staatennachfolge betreffend Staatseigentum, Archive und Schulden

(Übersetzung)

IM HINBLICK auf die Resolutionen 36/113

vom 10. Dezember 1981 und 37/11 vom

15. November 1982, mit der die Generalversammlung

der Vereinten Nationen auf Einladung der

Österreichischen Bundesregierung (in der Folge als

die Regierung bezeichnet) beschlossen hat, die

Konferenz der Vereinten Nationen über Staatennachfolge

betreffend Staatseigentum, Archive und

Schulden in Wien abzuhalten;

IM HINBLICK darauf, daß die Generalversammlung

in Resolution 31/140 vom 17. Dezember

1976, Teil I, Absatz 5 beschlossen hat, daß Tagungen

von Organen der Vereinten Nationen außerhalb

deren Amtssitz abgehalten werden können,

wenn sich die Regierung, die die Einladung zur

Abhaltung einer Tagung in ihrem Land ausspricht,

bereit erklärt hat, die tatsächlichen direkt oder indirekt

anfallenden zusätzlichen Kosten, nach Rücksprache

mit dem Generalsekretär betreffend ihre

Art und ihr mögliches Ausmaß, zu tragen;

IN ANBETRACHT dessen, daß die Einladung

der Regierung zur Abhaltung der Konferenz in

Wien unter Berücksichtigung von Absatz 5 der

Resolution 3350 (XXIX) der Generalversammlung

vom 18. Dezember 1974 betreffend die Einbeziehung

Wiens in das Konferenzschema und der diesbezüglichen

Feststellungen des Beratenden Ausschusses

für administrative und budgetäre Fragen

zu dieser Frage erfolgte, wonach die von der Regierung

zu tragenden Kosten der Differenz zwischen

den bei Abhaltung der Konferenz in Wien anfallenden

Kosten und jenen bei deren Abhaltung im Büro

der Vereinten Nationen in Genf gleichkämen;

IN ANBETRACHT dessen, daß die Generalversammlung

durch die Resolutionen 36/113 vom

10. Dezember 1981 und 37/11 vom 15. November

1982 Zielsetzung, Teilnahme und Organisation der

Konferenz definiert und das Konferenzdatum mit

1. März bis 8. April 1983 festgelegt hat;

HABEN die Vereinten Nationen und die Regierung

folgendes vereinbart

Artikel I

ZEIT UND ORT DER KONFERENZ

Die Konferenz der Vereinten Nationen über

Staatennachfolge betreffend Staatseigentum,

Archive und Schulden wird im Kongreßzentrum

Hofburg in Wien vom 1. März bis 8. April 1983

stattfinden.

Artikel II

TEILNAHME AN DER KONFERENZ

1. Die Teilnahme an der Konferenz steht auf

Grund Benennung oder Einladung durch den

Generalsekretär den folgenden Personen offen

a) Staatenvertretern;

b) Vertretern des Namibia-Rates der Vereinten

Nationen, als Vertreter Namibias;

c) Vertretern von Organisationen, welche

gemäß den Resolutionen 3237 (XXIX) vom

22. November 1974 und 31/152 vom

20. Dezember 1976 von der Generalversammlung

eine ständige Einladung erhalten haben,

an den Tagungen und der Arbeit aller internationalen

Konferenzen, die unter ihrem

Schutz einberufen wurden, in der Eigenschaft

als Beobachter teilzunehmen;

d) Vertretern nationaler Befreiungsbewegungen,

die in ihrem Gebiet von der Organisation der

Afrikanischen Einheit anerkannt sind, als

Beobachter gemäß Generalversammlungsresolution

3280 (XXIX) vom 10. Dezember

1974;

e) Vertretern der SpezialOrganisationen, der

Internationalen Atomenergiebehörde, der

interessierten Organe der Vereinten Nationen

und der interessierten zwischenstaatlichen

Organisationen.

2. Die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen

der Konferenz steht auch den Vertretern der bei

den Vereinten Nationen nach Konsultationen mit

der Regierung akkreditierten Massenmedien offen.

Artikel III

KONFERENZORT

Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten

und Konferenzeinrichtungen im Kongreßzentrum

Hofburg in dem für die Abhaltung der Konferenz

nötigen Ausmaß zur Verfügung stellen.

Artikel IV

KONFERENZRÄUMLICHKEITEN

UND ÄHNLICHE EINRICHTUNGEN

1. Die Regierung stellt zur Verfügung

a) einen Konferenzsaal, entweder für die Abhaltung

von Plenarsitzungen oder für Sitzungen

der als Ausschuß tagenden Vollversammlung;

b) einen Konferenzraum, für Sitzungen des

Hauptausschusses, des Redaktionsausschusses,

des Mandatsprüfungsausschusses und Sitzungen

von Arbeitsgruppen;

c) zwei Versammlungsräume für zwanglose

Beratungen der Delegationen;

d) geeignete, mit Möbeln ausgestattete und eingerichtete

Büroräume für Angestellte und Sachverständige

der Vereinten Nationen sowie für

das mit Funktionen im Zusammenhang mit

der Konferenz betraute Sur-place-Personal;

e) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen

für die Aufbewahrung, Vervielfältigung, Verteilung

und Überprüfung der Konferenzdokumentation.

2. Der Konferenzsaal ist mit einer Anlage für

Simultanübersetzung in den sechs Konferenzsprachen

und Einrichtungen zur Tonaufnahme in diesen

Sprachen ausgestattet und bietet genügend

Raum und die erforderlichen Einrichtungen für

Presse-, Rundfunk- und Filmarbeiten sowie Raum

für die Öffentlichkeit. Die Konferenzräume sind

mit einer Anlage für Simultanübersetzungen in den

sechs Konferenzsprachen versehen.

3. Die in den Artikeln III, IV und V angeführten

Räumlichkeiten werden den Vereinten Nationen

während der gesamten Dauer der Konferenz sowie

für solche zusätzliche Zeiträume vor der Eröffnung

und nach ihrem Abschluß zur Verfügung stehen,

wie sie vom Sekretariat der Vereinten Nationen in

Beratung mit der Regierung zur Vorbereitung und

zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden

Angelegenheiten für nötig erachtet

werden.

Artikel V

ANDERE EINRICHTUNGEN INNERHALB

DES KONFERENZBEREICHES

1. Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen

innerhalb des Konferenzbereiches werden ebenfalls

von der Regierung zur Verfügung gestellt

a) ein Empfangs- und Informationsschalter

sowie genügend Raum und die entsprechenden

Einrichtungen für einen Bibliotheksdienst;

b) ein Aufenthaltsraum für Delegierte und ein

Aufenthaltsraum für Übersetzer einschließlich

der erforderlichen Möbel und Einrichtungen

sowie ein Dokumentenverteilungsschalter in

unmittelbarer Nähe der Konferenzräume;

c) ein Post-, Bank- und Reisebürodienst;

d) ärztliche Betreuung.

2. Die Regierung wird dafür sorgen, daß allen

Konferenzteilnehmern Einrichtungen für einen

Telefon-, Fernschreib- und Telegraphendienst für

In- und Ausland zur Verfügung stehen.

Artikel VI

EINRICHTUNG, INSTANDHALTUNG,

BÜROBEDARF UND DIENSTLEISTUNGEN

1. Die Regierung wird sämtliche Räume auf ihre

Kosten mit Möbeln ausstatten, einrichten und

instandhalten und die in Artikel IV und V ange-

führten Einrichtungen sowie weitere zu einem

klaglosen Ablauf der Konferenz erforderliche Einrichtungen

zur Verfügung stellen und in gutem

Zustand erhalten.

2. Die Vereinten Nationen werden das gesamte

zum angemessenen Ablauf der Konferenz erforderliche

Büromaterial zur Verfügung stellen.

3. Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen

Dienstleistungen, einschließlich der

Kosten für lokale Telefongespräche des Konferenzsekretariats

und seiner Fernschreib- und Telefonverbindungen

mit dem Amtssitz der Vereinten

Nationen in New York, wenn diese Verbindungen

durch den Exekutivsekretär der Konferenz genehmigt

werden.

4. Die Regierung trägt die Transport- und Versicherungskosten

für alle für den ungestörten Ablauf

der Konferenz erforderlichen Bedarfsgüter und

Einrichtungen der Vereinten Nationen von jedem

bestehenden Amtssitz der Vereinten Nationen zum

Konferenzort und zurück. Die Vereinten Nationen

legen die Art der Beförderung dieser Einrichtungen

und Bedarfsgüter fest.

Artikel VII

ÄRZTLICHE BETREUUNG

Innerhalb des Konferenzbereiches werden entsprechende

Einrichtungen zur ERSTE-HILFE-Leistung

in Notfällen zur Verfügung gestellt. Die

Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen

Zugang zu einem Krankenhaus und sofortige Aufnahme

in diesem. Die erforderlichen Transportmittel

stehen jederzeit auf Abruf bereit.

Artikel VIII

POLIZEISCHUTZ

Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte

zur Verfügung stellen, die erforderlich sind,

um einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten

Ablauf der Konferenz zu gewährleisten.

Diese Polizeikräfte stehen unter der direkten Aufsicht

und Überwachung eines von der Regierung

zu bestellenden höheren Polizeibeamten. Dieser

steht in enger Zusammenarbeit mit dem Vertreter

des Generalsekretärs für die Konferenz oder einem

von diesem für den vorliegenden Zweck ernannten

Beamten des Sekretariats, um eine angemessene

Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.

Artikel IX

HOTELUNTERBRINGUNG

Die Regierung wird Einrichtungen zur Unterstützung

der Delegationen der Teilnehmerstaaten,

des Namibia-Rates der Vereinten Nationen, der

Beobachter, der Angestellten und Sachverständigen

der Vereinten Nationen, anderer Konferenzteil-

nehmer sowie der in Artikel II Absatz 2 genannten

Vertreter der Massenmedien bei Vornahme von

Hotelreservierungen für die Dauer der Konferenz

zur Verfügung stellen.

Artikel X

TRANSPORTWESEN

1. Die Regierung wird dafür sorgen, daß für alle

Konferenzteilnehmer Transportmittel für Fahrten

zwischen dem Wiener Flughafen, den wichtigsten

Hotels und dem Konferenzort zur Verfügung stehen.

2. Die Regierung stellt eine angemessene Anzahl

von Personenwagen mit Fahrern für den offiziellen

Gebrauch durch die leitenden Funktionäre und das

Sekretariat der Konferenz zur Verfügung, ebenso

wie andere vom Konferenzsekretariat benötigte

lokale Transportmittel.

Artikel XI

SUR-PLACE-PERSONAL

1. Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten

ernennen, der im Einvernehmen mit den Vereinten

Nationen dafür verantwortlich ist, die verwaltungsmäßigen

und personellen Verfügungen für

die Konferenz in Übereinstimmung mit dem vorliegenden

Abkommen zu treffen und durchzuführen.

2. Das von der Regierung auf ihre Kosten zur

Verfügung zu stellende Sur-place-Personal umfaßt

a) das für das ordentliche Funktionieren der in

den Artikeln IV und V Absatz 1 lit. a und b

dieses Abkommens erwähnten Einrichtungen

erforderliche technische Personal;

b) Arbeitskräfte für die Vervielfältigung und

Verteilung der Dokumentation;

c) das erforderliche Büro-, Bedienungs-, Sekretariats-

und Sicherheitspersonal, wie zB

Schreibkräfte, Empfangsdamen, Kanzleibeamte,

Boten, Lagerverwalter, Chauffeure,

Reinigungspersonal und Sicherheitsbeamte.

3. Das in diesem Artikel angeführte Personal soll

nach Möglichkeit und Notwendigkeit über ausreichende

Kenntnisse der englischen und/oder der

französischen Sprache verfügen.

4. Das in Absatz 2 erwähnte Sur-place-Personal

wird während der Dauer der Konferenz als auch

während einer angemessenen Zeitspanne vor und

nach der Konferenz je nach Bedarf der allgemeinen

Aufsicht des Sekretariats der Vereinten Nationen

unterstellt.

Artikel XII

FINANZIELLE REGELUNGEN

1. Zusätzlich zur finanziellen Verantwortung, die

die Regierung auf Grund anderer Bestimmungen

dieses Abkommens übernimmt, trägt die Regierung

jene tatsächlichen zusätzlichen Kosten, die direkt

oder indirekt daraus entstehen, daß die Konferenz

in Wien statt am Amtssitz der Vereinten Nationen

abgehalten wird. Diese Kosten, die vorläufig auf

ungefähr 891900 US-Dollar geschätzt werden,

enthalten die tatsächlichen zusätzlichen Reisekosten

und die Kosten aus den Ansprüchen der für

die Konferenz vom Sekretariat zugeteilten Beamten

der Vereinten Nationen sowie die Kosten für

die Beförderung von am Ort nicht erhältlichen

Bedarfsgütern, beschränken sich aber nicht darauf.

Reisevereinbarungen für die für die Konferenz

erforderlichen Beamten der Vereinten Nationen

und die Beförderung der am Ort nicht verfügbaren

Bedarfs- und Ausrüstungsgüter werden vom Sekretariat

in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften

und -richtlinien und der einschlägigen

Verwaltungspraxis der Vereinten Nationen betreffend

Reisebedingungen, Gepäcksbeförderung,

Rückvergütung und Zustellgebühren durchgeführt.

2. Die Regierung überweist binnen einer Woche

nach der Unterzeichnung des Abkommens einen

Betrag von 297300 US-Dollar, der ein Drittel der

in Absatz 1 angeführten geschätzten Gesamtkosten

darstellt, und nicht später als am 28. Februar 1983

den Restbetrag von 594600 US-Dollar.

Sollten die tatsächlichen Kosten den Gesamtbetrag

der Anzahlungen übersteigen, wird die Regierung

weitere von den Vereinten Nationen benötigte

Teilzahlungen leisten, sodaß die Vereinten Nationen

zu keinem Zeitpunkt die in die Verantwortlichkeit

der Regierung fallenden zusätzlichen Ausgaben

auf ihre Kosten finanzieren müssen.

3. Die oben im Absatz 2 erwähnte Anzahlung

und die erwähnten Vorschüsse werden nur zur

Begleichung der auf die Konferenz Bezug habenden

Verpflichtungen der Vereinten Nationen herangezogen.

4. Nach Beendigung der Konferenz werden die

Vereinten Nationen der Regierung eine detaillierte

Abrechnung der für die Vereinten Nationen angefallenen

tatsächlichen zusätzlichen Kosten vorlegen,

die durch die Verlegung der Konferenz von

New York nach Wien entstanden sind und die, gemäß

dem vorstehenden Absatz 1, von der Regierung

getragen werden. Diese Kosten werden unter

Bezugnahme auf den zur Zeit der jeweiligen Zahlungsleistung

gültigen Wechselkurs der Vereinten

Nationen in US-Dollar angegeben. Auf Grundlage

dieser detaillierten Abrechnung werden die Vereinten

Nationen der Regierung den nicht verwendeten

Betrag der im vorstehenden Absatz 2 genannten

Anzahlung und Vorschüsse rückerstatten. Sollten

die tatsächlichen zusätzlichen Kosten den Betrag

der Anzahlung übersteigen, wird die Regierung die

ausstehende Differenz binnen drei Monaten nach

Erhalt der detaillierten Abrechnung begleichen. Die

Endabrechnungen werden einer Rechnungsprüfung

gemäß den finanziellen Vorschriften und Richtlinien

der Vereinten Nationen, die Endberichtigung

der Abrechnungen allfälligen Feststellungen auf

Grund der vom Rechnungsprüfungsrat vorgenommenen

Rechnungsprüfung unterliegen.

Artikel XIII

PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

1. Hinsichtlich der Konferenz werden die Bestimmungen

betreffend Privilegien und Immunitäten

des zwischen den Vereinten Nationen und der

Republik Österreich über den Amtssitz der

UNIDO abgeschlossenen Abkommens zur Anwendung

gelangen. Das Übereinkommen über die Privilegien

und Immunitäten der Vereinten Nationen

wird hiedurch nicht berührt.

2. Alle Staatenvertreter und die Vertreter des

Namibia-Rates der Vereinten Nationen, die an der

Konferenz gemäß Artikel II Absatz 1 lit. a und b

dieses Abkommens teilnehmen, genießen die Privilegien

und Immunitäten, wie sie den Vertretern der

Mitgliedstaaten nach dem am 13. April 1967 unterzeichneten

UNIDO-Amtssitzabkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967

gewährt werden.

3. Die in Artikel II Absatz 1 lit. c und d dieses

Abkommens genannten Beobachter genießen

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf

die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion

im Zusammenhang mit der Konferenz

gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen

und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang mit

der Konferenz gesetzten Handlungen.

4. Das von der Regierung gemäß Artikel XI dieses

Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,

mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten Personals,

genießt Befreiung von jeglicher Jurisdiktion

in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz

gemachten mündlichen oder schriftlichen

Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in

Ausübung ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz gesetzten Handlungen.

Diese Befreiung findet jedoch im Falle eines

von einem Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten

Unfalls keine Anwendung.

5. Beobachter von interessierten zwischenstaatlichen

Organisationen, die an der Konferenz gemäß

Artikel II Absatz 1 lit. e dieses Abkommens teilnehmen,

genießen Befreiung von jeglicher Jurisdiktion

in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz

gemachten mündlichen oder schriftlichen

Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in

Ausübung ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz gesetzten Handlungen.

Artikel XIV

HAFTUNG

1. Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen, Forderungen

oder andere Inanspruchnahmen klaglos

halten, die sich ergeben aus

a) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen in den in den Artikeln III, IV

und V angeführten Räumlichkeiten;

b) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen, die durch oder bei Benützung

der in Artikel X erwähnten Transportmittel

entstehen;

c) der Beschäftigung des in Artikel XI erwähnten

Konferenzpersonals.

2. Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal hinsichtlich aller derartigen Klagen,

Forderungen oder Inanspruchnahmen schadlos

halten.

Artikel XV

BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN

Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen den

Vereinten Nationen und der Regierung betreffend

die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden

Abkommens, die nicht durch Verhandlung oder

eine andere Art der Beilegung beigelegt wird, wird

auf Verlangen einer der beiden Parteien zur endgültigen

Entscheidung an ein Gericht von drei

Schiedsrichtern verwiesen werden, von welchen

einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen

und einer von der Regierung ausgewählt werden

und der 3. von diesen beiden oder, wenn sie sich

innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung nicht

auf den 3. Schiedsrichter einigen können, vom Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes.

Artikel XVI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen

und der Regierung abgeändert werden.

2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner

Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen und

die Regierung in Kraft und bleibt gültig während

der Dauer der Konferenz und für jene Zeitdauer

danach, die zur Abwicklung aller mit der Konferenz

zusammenhängenden Angelegenheiten erforderlich

ist.

UNTERZEICHNET am 3. Februar 1983 in

Wien.

Für die Vereinten Nationen

Mowaffak Allaf

Generaldirektor

des Wiener Büros der Vereinten Nationen

Für die Österreichische Bundesregierung

Willibald P. Pahr

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

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