157. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Vereinten Nationen 1983 über Staatennachfolge betreffend Staatseigentum, Archive und Schulden
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
IM HINBLICK auf die Resolutionen 36/113
vom 10. Dezember 1981 und 37/11 vom
15. November 1982, mit der die Generalversammlung
der Vereinten Nationen auf Einladung der
Österreichischen Bundesregierung (in der Folge als
die Regierung bezeichnet) beschlossen hat, die
Konferenz der Vereinten Nationen über Staatennachfolge
betreffend Staatseigentum, Archive und
Schulden in Wien abzuhalten;
IM HINBLICK darauf, daß die Generalversammlung
in Resolution 31/140 vom 17. Dezember
1976, Teil I, Absatz 5 beschlossen hat, daß Tagungen
von Organen der Vereinten Nationen außerhalb
deren Amtssitz abgehalten werden können,
wenn sich die Regierung, die die Einladung zur
Abhaltung einer Tagung in ihrem Land ausspricht,
bereit erklärt hat, die tatsächlichen direkt oder indirekt
anfallenden zusätzlichen Kosten, nach Rücksprache
mit dem Generalsekretär betreffend ihre
Art und ihr mögliches Ausmaß, zu tragen;
IN ANBETRACHT dessen, daß die Einladung
der Regierung zur Abhaltung der Konferenz in
Wien unter Berücksichtigung von Absatz 5 der
Resolution 3350 (XXIX) der Generalversammlung
vom 18. Dezember 1974 betreffend die Einbeziehung
Wiens in das Konferenzschema und der diesbezüglichen
Feststellungen des Beratenden Ausschusses
für administrative und budgetäre Fragen
zu dieser Frage erfolgte, wonach die von der Regierung
zu tragenden Kosten der Differenz zwischen
den bei Abhaltung der Konferenz in Wien anfallenden
Kosten und jenen bei deren Abhaltung im Büro
der Vereinten Nationen in Genf gleichkämen;
IN ANBETRACHT dessen, daß die Generalversammlung
durch die Resolutionen 36/113 vom
10. Dezember 1981 und 37/11 vom 15. November
1982 Zielsetzung, Teilnahme und Organisation der
Konferenz definiert und das Konferenzdatum mit
1. März bis 8. April 1983 festgelegt hat;
HABEN die Vereinten Nationen und die Regierung
folgendes vereinbart
Artikel I
ZEIT UND ORT DER KONFERENZ
Die Konferenz der Vereinten Nationen über
Staatennachfolge betreffend Staatseigentum,
Archive und Schulden wird im Kongreßzentrum
Hofburg in Wien vom 1. März bis 8. April 1983
stattfinden.
Artikel II
TEILNAHME AN DER KONFERENZ
1. Die Teilnahme an der Konferenz steht auf
Grund Benennung oder Einladung durch den
Generalsekretär den folgenden Personen offen
a) Staatenvertretern;
b) Vertretern des Namibia-Rates der Vereinten
Nationen, als Vertreter Namibias;
c) Vertretern von Organisationen, welche
gemäß den Resolutionen 3237 (XXIX) vom
22. November 1974 und 31/152 vom
20. Dezember 1976 von der Generalversammlung
eine ständige Einladung erhalten haben,
an den Tagungen und der Arbeit aller internationalen
Konferenzen, die unter ihrem
Schutz einberufen wurden, in der Eigenschaft
als Beobachter teilzunehmen;
d) Vertretern nationaler Befreiungsbewegungen,
die in ihrem Gebiet von der Organisation der
Afrikanischen Einheit anerkannt sind, als
Beobachter gemäß Generalversammlungsresolution
3280 (XXIX) vom 10. Dezember
1974;
e) Vertretern der SpezialOrganisationen, der
Internationalen Atomenergiebehörde, der
interessierten Organe der Vereinten Nationen
und der interessierten zwischenstaatlichen
Organisationen.
2. Die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen
der Konferenz steht auch den Vertretern der bei
den Vereinten Nationen nach Konsultationen mit
der Regierung akkreditierten Massenmedien offen.
Artikel III
KONFERENZORT
Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten
und Konferenzeinrichtungen im Kongreßzentrum
Hofburg in dem für die Abhaltung der Konferenz
nötigen Ausmaß zur Verfügung stellen.
Artikel IV
KONFERENZRÄUMLICHKEITEN
UND ÄHNLICHE EINRICHTUNGEN
1. Die Regierung stellt zur Verfügung
a) einen Konferenzsaal, entweder für die Abhaltung
von Plenarsitzungen oder für Sitzungen
der als Ausschuß tagenden Vollversammlung;
b) einen Konferenzraum, für Sitzungen des
Hauptausschusses, des Redaktionsausschusses,
des Mandatsprüfungsausschusses und Sitzungen
von Arbeitsgruppen;
c) zwei Versammlungsräume für zwanglose
Beratungen der Delegationen;
d) geeignete, mit Möbeln ausgestattete und eingerichtete
Büroräume für Angestellte und Sachverständige
der Vereinten Nationen sowie für
das mit Funktionen im Zusammenhang mit
der Konferenz betraute Sur-place-Personal;
e) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
für die Aufbewahrung, Vervielfältigung, Verteilung
und Überprüfung der Konferenzdokumentation.
2. Der Konferenzsaal ist mit einer Anlage für
Simultanübersetzung in den sechs Konferenzsprachen
und Einrichtungen zur Tonaufnahme in diesen
Sprachen ausgestattet und bietet genügend
Raum und die erforderlichen Einrichtungen für
Presse-, Rundfunk- und Filmarbeiten sowie Raum
für die Öffentlichkeit. Die Konferenzräume sind
mit einer Anlage für Simultanübersetzungen in den
sechs Konferenzsprachen versehen.
3. Die in den Artikeln III, IV und V angeführten
Räumlichkeiten werden den Vereinten Nationen
während der gesamten Dauer der Konferenz sowie
für solche zusätzliche Zeiträume vor der Eröffnung
und nach ihrem Abschluß zur Verfügung stehen,
wie sie vom Sekretariat der Vereinten Nationen in
Beratung mit der Regierung zur Vorbereitung und
zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden
Angelegenheiten für nötig erachtet
werden.
Artikel V
ANDERE EINRICHTUNGEN INNERHALB
DES KONFERENZBEREICHES
1. Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen
innerhalb des Konferenzbereiches werden ebenfalls
von der Regierung zur Verfügung gestellt
a) ein Empfangs- und Informationsschalter
sowie genügend Raum und die entsprechenden
Einrichtungen für einen Bibliotheksdienst;
b) ein Aufenthaltsraum für Delegierte und ein
Aufenthaltsraum für Übersetzer einschließlich
der erforderlichen Möbel und Einrichtungen
sowie ein Dokumentenverteilungsschalter in
unmittelbarer Nähe der Konferenzräume;
c) ein Post-, Bank- und Reisebürodienst;
d) ärztliche Betreuung.
2. Die Regierung wird dafür sorgen, daß allen
Konferenzteilnehmern Einrichtungen für einen
Telefon-, Fernschreib- und Telegraphendienst für
In- und Ausland zur Verfügung stehen.
Artikel VI
EINRICHTUNG, INSTANDHALTUNG,
BÜROBEDARF UND DIENSTLEISTUNGEN
1. Die Regierung wird sämtliche Räume auf ihre
Kosten mit Möbeln ausstatten, einrichten und
instandhalten und die in Artikel IV und V ange-
führten Einrichtungen sowie weitere zu einem
klaglosen Ablauf der Konferenz erforderliche Einrichtungen
zur Verfügung stellen und in gutem
Zustand erhalten.
2. Die Vereinten Nationen werden das gesamte
zum angemessenen Ablauf der Konferenz erforderliche
Büromaterial zur Verfügung stellen.
3. Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen
Dienstleistungen, einschließlich der
Kosten für lokale Telefongespräche des Konferenzsekretariats
und seiner Fernschreib- und Telefonverbindungen
mit dem Amtssitz der Vereinten
Nationen in New York, wenn diese Verbindungen
durch den Exekutivsekretär der Konferenz genehmigt
werden.
4. Die Regierung trägt die Transport- und Versicherungskosten
für alle für den ungestörten Ablauf
der Konferenz erforderlichen Bedarfsgüter und
Einrichtungen der Vereinten Nationen von jedem
bestehenden Amtssitz der Vereinten Nationen zum
Konferenzort und zurück. Die Vereinten Nationen
legen die Art der Beförderung dieser Einrichtungen
und Bedarfsgüter fest.
Artikel VII
ÄRZTLICHE BETREUUNG
Innerhalb des Konferenzbereiches werden entsprechende
Einrichtungen zur ERSTE-HILFE-Leistung
in Notfällen zur Verfügung gestellt. Die
Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen
Zugang zu einem Krankenhaus und sofortige Aufnahme
in diesem. Die erforderlichen Transportmittel
stehen jederzeit auf Abruf bereit.
Artikel VIII
POLIZEISCHUTZ
Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte
zur Verfügung stellen, die erforderlich sind,
um einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten
Ablauf der Konferenz zu gewährleisten.
Diese Polizeikräfte stehen unter der direkten Aufsicht
und Überwachung eines von der Regierung
zu bestellenden höheren Polizeibeamten. Dieser
steht in enger Zusammenarbeit mit dem Vertreter
des Generalsekretärs für die Konferenz oder einem
von diesem für den vorliegenden Zweck ernannten
Beamten des Sekretariats, um eine angemessene
Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.
Artikel IX
HOTELUNTERBRINGUNG
Die Regierung wird Einrichtungen zur Unterstützung
der Delegationen der Teilnehmerstaaten,
des Namibia-Rates der Vereinten Nationen, der
Beobachter, der Angestellten und Sachverständigen
der Vereinten Nationen, anderer Konferenzteil-
nehmer sowie der in Artikel II Absatz 2 genannten
Vertreter der Massenmedien bei Vornahme von
Hotelreservierungen für die Dauer der Konferenz
zur Verfügung stellen.
Artikel X
TRANSPORTWESEN
1. Die Regierung wird dafür sorgen, daß für alle
Konferenzteilnehmer Transportmittel für Fahrten
zwischen dem Wiener Flughafen, den wichtigsten
Hotels und dem Konferenzort zur Verfügung stehen.
2. Die Regierung stellt eine angemessene Anzahl
von Personenwagen mit Fahrern für den offiziellen
Gebrauch durch die leitenden Funktionäre und das
Sekretariat der Konferenz zur Verfügung, ebenso
wie andere vom Konferenzsekretariat benötigte
lokale Transportmittel.
Artikel XI
SUR-PLACE-PERSONAL
1. Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten
ernennen, der im Einvernehmen mit den Vereinten
Nationen dafür verantwortlich ist, die verwaltungsmäßigen
und personellen Verfügungen für
die Konferenz in Übereinstimmung mit dem vorliegenden
Abkommen zu treffen und durchzuführen.
2. Das von der Regierung auf ihre Kosten zur
Verfügung zu stellende Sur-place-Personal umfaßt
a) das für das ordentliche Funktionieren der in
den Artikeln IV und V Absatz 1 lit. a und b
dieses Abkommens erwähnten Einrichtungen
erforderliche technische Personal;
b) Arbeitskräfte für die Vervielfältigung und
Verteilung der Dokumentation;
c) das erforderliche Büro-, Bedienungs-, Sekretariats-
und Sicherheitspersonal, wie zB
Schreibkräfte, Empfangsdamen, Kanzleibeamte,
Boten, Lagerverwalter, Chauffeure,
Reinigungspersonal und Sicherheitsbeamte.
3. Das in diesem Artikel angeführte Personal soll
nach Möglichkeit und Notwendigkeit über ausreichende
Kenntnisse der englischen und/oder der
französischen Sprache verfügen.
4. Das in Absatz 2 erwähnte Sur-place-Personal
wird während der Dauer der Konferenz als auch
während einer angemessenen Zeitspanne vor und
nach der Konferenz je nach Bedarf der allgemeinen
Aufsicht des Sekretariats der Vereinten Nationen
unterstellt.
Artikel XII
FINANZIELLE REGELUNGEN
1. Zusätzlich zur finanziellen Verantwortung, die
die Regierung auf Grund anderer Bestimmungen
dieses Abkommens übernimmt, trägt die Regierung
jene tatsächlichen zusätzlichen Kosten, die direkt
oder indirekt daraus entstehen, daß die Konferenz
in Wien statt am Amtssitz der Vereinten Nationen
abgehalten wird. Diese Kosten, die vorläufig auf
ungefähr 891900 US-Dollar geschätzt werden,
enthalten die tatsächlichen zusätzlichen Reisekosten
und die Kosten aus den Ansprüchen der für
die Konferenz vom Sekretariat zugeteilten Beamten
der Vereinten Nationen sowie die Kosten für
die Beförderung von am Ort nicht erhältlichen
Bedarfsgütern, beschränken sich aber nicht darauf.
Reisevereinbarungen für die für die Konferenz
erforderlichen Beamten der Vereinten Nationen
und die Beförderung der am Ort nicht verfügbaren
Bedarfs- und Ausrüstungsgüter werden vom Sekretariat
in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften
und -richtlinien und der einschlägigen
Verwaltungspraxis der Vereinten Nationen betreffend
Reisebedingungen, Gepäcksbeförderung,
Rückvergütung und Zustellgebühren durchgeführt.
2. Die Regierung überweist binnen einer Woche
nach der Unterzeichnung des Abkommens einen
Betrag von 297300 US-Dollar, der ein Drittel der
in Absatz 1 angeführten geschätzten Gesamtkosten
darstellt, und nicht später als am 28. Februar 1983
den Restbetrag von 594600 US-Dollar.
Sollten die tatsächlichen Kosten den Gesamtbetrag
der Anzahlungen übersteigen, wird die Regierung
weitere von den Vereinten Nationen benötigte
Teilzahlungen leisten, sodaß die Vereinten Nationen
zu keinem Zeitpunkt die in die Verantwortlichkeit
der Regierung fallenden zusätzlichen Ausgaben
auf ihre Kosten finanzieren müssen.
3. Die oben im Absatz 2 erwähnte Anzahlung
und die erwähnten Vorschüsse werden nur zur
Begleichung der auf die Konferenz Bezug habenden
Verpflichtungen der Vereinten Nationen herangezogen.
4. Nach Beendigung der Konferenz werden die
Vereinten Nationen der Regierung eine detaillierte
Abrechnung der für die Vereinten Nationen angefallenen
tatsächlichen zusätzlichen Kosten vorlegen,
die durch die Verlegung der Konferenz von
New York nach Wien entstanden sind und die, gemäß
dem vorstehenden Absatz 1, von der Regierung
getragen werden. Diese Kosten werden unter
Bezugnahme auf den zur Zeit der jeweiligen Zahlungsleistung
gültigen Wechselkurs der Vereinten
Nationen in US-Dollar angegeben. Auf Grundlage
dieser detaillierten Abrechnung werden die Vereinten
Nationen der Regierung den nicht verwendeten
Betrag der im vorstehenden Absatz 2 genannten
Anzahlung und Vorschüsse rückerstatten. Sollten
die tatsächlichen zusätzlichen Kosten den Betrag
der Anzahlung übersteigen, wird die Regierung die
ausstehende Differenz binnen drei Monaten nach
Erhalt der detaillierten Abrechnung begleichen. Die
Endabrechnungen werden einer Rechnungsprüfung
gemäß den finanziellen Vorschriften und Richtlinien
der Vereinten Nationen, die Endberichtigung
der Abrechnungen allfälligen Feststellungen auf
Grund der vom Rechnungsprüfungsrat vorgenommenen
Rechnungsprüfung unterliegen.
Artikel XIII
PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
1. Hinsichtlich der Konferenz werden die Bestimmungen
betreffend Privilegien und Immunitäten
des zwischen den Vereinten Nationen und der
Republik Österreich über den Amtssitz der
UNIDO abgeschlossenen Abkommens zur Anwendung
gelangen. Das Übereinkommen über die Privilegien
und Immunitäten der Vereinten Nationen
wird hiedurch nicht berührt.
2. Alle Staatenvertreter und die Vertreter des
Namibia-Rates der Vereinten Nationen, die an der
Konferenz gemäß Artikel II Absatz 1 lit. a und b
dieses Abkommens teilnehmen, genießen die Privilegien
und Immunitäten, wie sie den Vertretern der
Mitgliedstaaten nach dem am 13. April 1967 unterzeichneten
UNIDO-Amtssitzabkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967
gewährt werden.
3. Die in Artikel II Absatz 1 lit. c und d dieses
Abkommens genannten Beobachter genießen
Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf
die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion
im Zusammenhang mit der Konferenz
gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen
und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang mit
der Konferenz gesetzten Handlungen.
4. Das von der Regierung gemäß Artikel XI dieses
Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,
mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten Personals,
genießt Befreiung von jeglicher Jurisdiktion
in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz
gemachten mündlichen oder schriftlichen
Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in
Ausübung ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz gesetzten Handlungen.
Diese Befreiung findet jedoch im Falle eines
von einem Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten
Unfalls keine Anwendung.
5. Beobachter von interessierten zwischenstaatlichen
Organisationen, die an der Konferenz gemäß
Artikel II Absatz 1 lit. e dieses Abkommens teilnehmen,
genießen Befreiung von jeglicher Jurisdiktion
in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz
gemachten mündlichen oder schriftlichen
Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in
Ausübung ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz gesetzten Handlungen.
Artikel XIV
HAFTUNG
1. Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen, Forderungen
oder andere Inanspruchnahmen klaglos
halten, die sich ergeben aus
a) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen in den in den Artikeln III, IV
und V angeführten Räumlichkeiten;
b) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen, die durch oder bei Benützung
der in Artikel X erwähnten Transportmittel
entstehen;
c) der Beschäftigung des in Artikel XI erwähnten
Konferenzpersonals.
2. Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal hinsichtlich aller derartigen Klagen,
Forderungen oder Inanspruchnahmen schadlos
halten.
Artikel XV
BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN
Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen den
Vereinten Nationen und der Regierung betreffend
die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden
Abkommens, die nicht durch Verhandlung oder
eine andere Art der Beilegung beigelegt wird, wird
auf Verlangen einer der beiden Parteien zur endgültigen
Entscheidung an ein Gericht von drei
Schiedsrichtern verwiesen werden, von welchen
einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
und einer von der Regierung ausgewählt werden
und der 3. von diesen beiden oder, wenn sie sich
innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung nicht
auf den 3. Schiedsrichter einigen können, vom Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes.
Artikel XVI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen
und der Regierung abgeändert werden.
2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner
Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen und
die Regierung in Kraft und bleibt gültig während
der Dauer der Konferenz und für jene Zeitdauer
danach, die zur Abwicklung aller mit der Konferenz
zusammenhängenden Angelegenheiten erforderlich
ist.
UNTERZEICHNET am 3. Februar 1983 in
Wien.
Für die Vereinten Nationen
Mowaffak Allaf
Generaldirektor
des Wiener Büros der Vereinten Nationen
Für die Österreichische Bundesregierung
Willibald P. Pahr
Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten