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157_1982 AT

157. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser

Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-

oder Lieferland Taiwan werden für die Zeit vom 1.

April 1982 bis 31. März 1983 nach Maßgabe der

Anlagen wertmäßige Einfuhrkontingente festgelegt.

Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen

nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen

erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten

Waren taiwanesischen Ursprungs, wenn

nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für

diese Waren Verwendung finden;

b) für Arten und Typen von Waren, deren

Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen

wird;

c) für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste

der Zolltarifnummern ex 51.04 A 2,

ex 55.09 B und ex 56.07 B des Zolltarifs, die

auf Erlaubnisschein zur Herstellung von Stickereien

eingeführt werden oder die aus einem

Stickereiveredlungsverkehr als Restmengen

zum freien Verkehr abgefertigt werden,

sowie

d) für Gewebe der in lit. c genannten Tarifnummern,

wenn nachgewiesen wird, daß das zur

Einfuhr gelangende Gewebe ausschließlich

als Leerstoff-Mitlieferung zu Stickereien verwendet

wird.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach

den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1968 unter Berücksichtigung nachstehender

Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit

Verordnung vom 24. März 1981, BGBl. Nr. 159,

festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen

erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen

in Höhe von 100 vH des Wertes der auf

Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich

getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens

30. September 1982 beim Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie einlangen. Vorbezüge,

die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend

gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes

wird auf der Grundlage aller am 15. April 1982

vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,

die im Rahmen des mit Verordnung vom 24. März

1981, BGBl. Nr. 159, festgesetzten entsprechenden

Kontingentes keine Einfuhren getätigt haben. Die

Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie

ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere

Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für

die Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert

dieser Anträge im Kontingentanteil Deckung,

sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die

Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist der

Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu

dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert

den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten

nicht überschreitet, in voller Höhe zu

befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils

ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden

Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem

sich so ergebenden Quotienten Deckung finden,

sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, so ist der Rest des

Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher

Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,

werden nach dem 15. April 1982 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller

im Rahmen des mit Verordnung vom 24. März

1981, BGBl. Nr. 159, festgesetzten Kontingentes

Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe

des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis der

Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere

Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind

und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest

des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest

nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf

die Antragsteller aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingentes

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zu

übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte

Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung

zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene

Teile eines Kontingentes zu verteilen, die gemäß

§ 3 für Vorbezüge reserviert waren und bis zum 30.

September 1982 nicht geltend gemacht wurden

oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem

Zeitpunkt verzichtet hat.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1982 in

Kraft.

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