157. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser
Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-
oder Lieferland Taiwan werden für die Zeit vom 1.
April 1982 bis 31. März 1983 nach Maßgabe der
Anlagen wertmäßige Einfuhrkontingente festgelegt.
Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen
nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen
erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht
a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten
Waren taiwanesischen Ursprungs, wenn
nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für
diese Waren Verwendung finden;
b) für Arten und Typen von Waren, deren
Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen
wird;
c) für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste
der Zolltarifnummern ex 51.04 A 2,
ex 55.09 B und ex 56.07 B des Zolltarifs, die
auf Erlaubnisschein zur Herstellung von Stickereien
eingeführt werden oder die aus einem
Stickereiveredlungsverkehr als Restmengen
zum freien Verkehr abgefertigt werden,
sowie
d) für Gewebe der in lit. c genannten Tarifnummern,
wenn nachgewiesen wird, daß das zur
Einfuhr gelangende Gewebe ausschließlich
als Leerstoff-Mitlieferung zu Stickereien verwendet
wird.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach
den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1968 unter Berücksichtigung nachstehender
Bestimmungen.
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit
Verordnung vom 24. März 1981, BGBl. Nr. 159,
festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen
erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen
in Höhe von 100 vH des Wertes der auf
Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich
getätigten Einfuhren zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens
30. September 1982 beim Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie einlangen. Vorbezüge,
die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend
gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes
wird auf der Grundlage aller am 15. April 1982
vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,
die im Rahmen des mit Verordnung vom 24. März
1981, BGBl. Nr. 159, festgesetzten entsprechenden
Kontingentes keine Einfuhren getätigt haben. Die
Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie
ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere
Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für
die Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert
dieser Anträge im Kontingentanteil Deckung,
sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die
Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist der
Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu
dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert
den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten
nicht überschreitet, in voller Höhe zu
befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils
ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden
Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem
sich so ergebenden Quotienten Deckung finden,
sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, so ist der Rest des
Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher
Höhe aufzuteilen.
(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,
werden nach dem 15. April 1982 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller
im Rahmen des mit Verordnung vom 24. März
1981, BGBl. Nr. 159, festgesetzten Kontingentes
Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe
des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis der
Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere
Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind
und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest
des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest
nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf
die Antragsteller aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingentes
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zu
übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte
Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung
zu bringen.
(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene
Teile eines Kontingentes zu verteilen, die gemäß
§ 3 für Vorbezüge reserviert waren und bis zum 30.
September 1982 nicht geltend gemacht wurden
oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem
Zeitpunkt verzichtet hat.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1982 in
Kraft.