157_1981
AT
157. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinden Pölla und Röhrenbach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 157. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinden Pölla und Röhrenbach
1981_157_0 157. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinden Pölla und Röhrenbach
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Die Straßenteile der B 32 Gföhler Straße zwischen
km 25,120 (alt) und km 27,151, welche
durch die Umlegung auf den fertiggestellten und
dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
2. April 1976, BGBl. Nr. 161, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, werden als Bundesstraße aufgelassen.