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157_1981 AT

157. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinden Pölla und Röhrenbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinden Pölla und Röhrenbach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Die Straßenteile der B 32 Gföhler Straße zwischen

km 25,120 (alt) und km 27,151, welche

durch die Umlegung auf den fertiggestellten und

dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom

2. April 1976, BGBl. Nr. 161, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, werden als Bundesstraße aufgelassen.

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