157. Verordnung: Ausübungsvorschriften für Adressenbüros
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2
GewO 1973 wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende,
die die Tätigkeiten eines Adressenbüros
ausüben. Die Tätigkeiten eines Adressenbüros im
Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und
die Bekanntgabe von Adressen von bebauten und
unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen
und Unternehmen, wobei die Bekanntgabe
dieser Adressen den Hinweis einschließt,
daß der über die an diesen Adressen befindlichen
bebauten und unbebauten Grundstücke, Wohnungen,
Geschäftsräume und Unternehmen Verfügungsberechtigte
die Schließung eines Kauf-,
Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch
oder die Nutzung betreffenden Vertrages
beabsichtigt.
§ 2. (1) Bei der Gewerbeausübung, insbesondere
bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden
unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß
sie die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben.
(2) Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung
betreffenden Inseraten von Adressenbüros
in periodischen Druckschriften muß nicht jedes
Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 enthalten;
solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen,
daß sie von Adressenbüros stammen.
{3) In den für den Verkehr mit Kunden bestimmten
Geschäftsräumen von Adressenbüros
ist ersichtlich zu machen, daß sich der Kunde
in einem Adressenbüro befindet und daher keine
Vermittlung von Kauf-, Tausch-, Bestand- oder
sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden
Verträgen hinsichtlich der an den bekanntgegebenen
Adressen befindlichen Objekte
erfolgen darf; weiters ist ersichtlich zu machen,
daß keine Bekanntgabe von Adressen von freien
Hausbesorgerwohnungen (Hausbesorgerposten)
erfolgen darf.
§ 3. Die Tätigkeiten (gemäß § 1 sind Dienstleistungen,
hinsichtlich der das Aufsuchen von
Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen
bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte
oder Wohnung des Gewerbetreibenden
verboten sind.
§ 4. (1) Eine Adresse darf der Gewerbetreibende
nur unter der Voraussetzung bekanntgeben,
daß er mit dem Verfügungsberechtigten über
das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt
eine schriftliche Vereinbarung über die Bekanntgabe
dieser Adresse geschlossen hat, in der
dieser erklärt,
1. daß er zur Schließung eines Vertrages über
das an der Adresse befindliche Objekt bereit
ist und ob es sich um einen Kauf-, Tausch-,
Bestand- oder einen sonstigen den Gebrauch
oder die Nutzung betreffenden Vertrag handeln
soll,
2. daß er hinsichtlich dieses Objektes keine
andere gleichartige Vereinbarung geschlossen
hat oder schließen wird, so lange die Vereinbarung
nicht widerrufen worden ist,
3. daß er auch keimen Auftrag zur Vermittlung
eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines
sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung
betreffenden Vertrages über das an der
Adresse befindliche Objekt erteilt hat oder
erteilen wird, so lange die Vereinbarung
nicht widerrufen worden ist,
4. daß er die Vereinbarung unverzüglich widerrufen
wird wenn er bezüglich des an der
Adresse befindlichen Objektes nicht mehr
den gemäß Z. 1 angegebenen Vertrag abschließen
will oder die Schließung dieses
Vertrages infolge einer bereits erfolgten Vertragsschließung
nicht mehr möglich ist, und
5. für welchen Zeitraum diese Vereinbarung
gilt.
(2) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt,
eine Vereinbarung (Abs. 1) zu schließen, deren
Dauer (Abs. 1 Z. 5) mehr als drei Monate beträgt.
Die Mitteilung, daß die Vereinbarung
weiterhin aufrecht bleibt (§ 6 Z. 2), darf nur
entgegengenommen wenden, wenn darin keine
Verlängerung des Zeitraumes, für den die Vereinbarung
gilt (Abs. 1 Z. 5), enthalten ist.
(3) Der Gewerbetreibende hat die Vereinbarung
(Abs. 1) sowie allfällige Mitteilungen, daß
diese Vereinbarung weiterhin aufrecht bleibt
(§ 6 Z. 2), durch mindestens ein Jahr ab der
Schließung der Vereinbarung aufzubewahren.
§ 5. (1) Bei der Bekanntgabe einer Adresse
hat der Gewerbetreibende dem Kunden nachweislich
schriftlich zur Kenntnis zu bringen
1. eine genaue Beschreibung des an der betreffenden
Adresse befindlichen Objektes,
2. ob hinsichtlich des an der betreffenden
Adresse befindlichen Objektes die Schließung
eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines
sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung
betreff enden Vertrages beabsichtigt ist,
3. daß keine Gewähr dafür übernommen wird,
daß hinsichtlich des an der Adresse befindlichen
Objektes der Abschluß des unter Z. 2
angegebenen Vertrages noch möglich ist, und
4. daß dem Kunden die Adresse von einem
Adressenbüro bekanntgegeben wird und ein
Adressenbüro nicht zur Vermittlung des
unter Z. 2 angegebenen Vertrages befugt ist.
Er hat dem Kunden hierüber ein Duplikat auszuhändigen;
außerdem hat er dem Kunden ein
Duplikat der Vereinbarung (§ 4) auszuhändigen.
(2) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt,
einem Kunden gleichzeitig mehr als eine Adresse
bekanntzugeben. Er darf demselben Kunden erst
nach dem Verstreichen von jeweils mindestens
zwei Tagen eine weitere Adresse bekanntgeben.
Beim Bekanntgeben jeder weiteren Adresse hat
der Gewerbetreibende ebenfalls die Regelungen
des Abs. 1 einzuhalten.
(3) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt,
das Entgelt für noch nicht dem Kunden bekanntgegebene
Adressen entgegenzunehmen. Er darf
jeweils das Entgelt nur Zug um Zug mit der
Bekanntgabe einer Adresse für die bekanntgegebene
Adresse entgegennehmen.
(4) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt,
Vereinbarungen zu. schließen, die über die gemäß
Abs. 2 zulässige Bekanntgabe einer Adresse hinaus
die zukünftige Bekanntgabe weiterer Adressen
an den Kunden betreffen.
(5) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt,
einem Kunden entgeltlich ein anderes Adressen-
büro oder einen Immobilienmakler bekanntzugeben.
§ 6. Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben,
so darf dieselbe Adresse einem anderen
Kunden nur dann bekanntgegeben werden,
1. wenn seit der vorherigen Bekanntgabe der
Adresse mindestens eine Woche verstrichen
ist und
2. wenn der über das an der betreffenden
Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte
dem Gewerbetreibenden nach Ablauf
der unter Z. 1 angeführten Frist schriftlich
mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (§ 4)
weiterhin aufrecht bleibt.
§ 7. Die Gewerbetreibenden haben denjenigen,
mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht,
die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung
rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen
vorher, anzuzeigen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979
in Kraft.