Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
157_1979 AT

157. Verordnung: Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Verordnung: Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

Auf Grund des § 54 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2

GewO 1973 wird verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende,

die die Tätigkeiten eines Adressenbüros

ausüben. Die Tätigkeiten eines Adressenbüros im

Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und

die Bekanntgabe von Adressen von bebauten und

unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen

und Unternehmen, wobei die Bekanntgabe

dieser Adressen den Hinweis einschließt,

daß der über die an diesen Adressen befindlichen

bebauten und unbebauten Grundstücke, Wohnungen,

Geschäftsräume und Unternehmen Verfügungsberechtigte

die Schließung eines Kauf-,

Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch

oder die Nutzung betreffenden Vertrages

beabsichtigt.

§ 2. (1) Bei der Gewerbeausübung, insbesondere

bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden

unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß

sie die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben.

(2) Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung

betreffenden Inseraten von Adressenbüros

in periodischen Druckschriften muß nicht jedes

Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 enthalten;

solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen,

daß sie von Adressenbüros stammen.

{3) In den für den Verkehr mit Kunden bestimmten

Geschäftsräumen von Adressenbüros

ist ersichtlich zu machen, daß sich der Kunde

in einem Adressenbüro befindet und daher keine

Vermittlung von Kauf-, Tausch-, Bestand- oder

sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden

Verträgen hinsichtlich der an den bekanntgegebenen

Adressen befindlichen Objekte

erfolgen darf; weiters ist ersichtlich zu machen,

daß keine Bekanntgabe von Adressen von freien

Hausbesorgerwohnungen (Hausbesorgerposten)

erfolgen darf.

§ 3. Die Tätigkeiten (gemäß § 1 sind Dienstleistungen,

hinsichtlich der das Aufsuchen von

Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen

bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte

oder Wohnung des Gewerbetreibenden

verboten sind.

§ 4. (1) Eine Adresse darf der Gewerbetreibende

nur unter der Voraussetzung bekanntgeben,

daß er mit dem Verfügungsberechtigten über

das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt

eine schriftliche Vereinbarung über die Bekanntgabe

dieser Adresse geschlossen hat, in der

dieser erklärt,

1. daß er zur Schließung eines Vertrages über

das an der Adresse befindliche Objekt bereit

ist und ob es sich um einen Kauf-, Tausch-,

Bestand- oder einen sonstigen den Gebrauch

oder die Nutzung betreffenden Vertrag handeln

soll,

2. daß er hinsichtlich dieses Objektes keine

andere gleichartige Vereinbarung geschlossen

hat oder schließen wird, so lange die Vereinbarung

nicht widerrufen worden ist,

3. daß er auch keimen Auftrag zur Vermittlung

eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines

sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung

betreffenden Vertrages über das an der

Adresse befindliche Objekt erteilt hat oder

erteilen wird, so lange die Vereinbarung

nicht widerrufen worden ist,

4. daß er die Vereinbarung unverzüglich widerrufen

wird wenn er bezüglich des an der

Adresse befindlichen Objektes nicht mehr

den gemäß Z. 1 angegebenen Vertrag abschließen

will oder die Schließung dieses

Vertrages infolge einer bereits erfolgten Vertragsschließung

nicht mehr möglich ist, und

5. für welchen Zeitraum diese Vereinbarung

gilt.

(2) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt,

eine Vereinbarung (Abs. 1) zu schließen, deren

Dauer (Abs. 1 Z. 5) mehr als drei Monate beträgt.

Die Mitteilung, daß die Vereinbarung

weiterhin aufrecht bleibt (§ 6 Z. 2), darf nur

entgegengenommen wenden, wenn darin keine

Verlängerung des Zeitraumes, für den die Vereinbarung

gilt (Abs. 1 Z. 5), enthalten ist.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Vereinbarung

(Abs. 1) sowie allfällige Mitteilungen, daß

diese Vereinbarung weiterhin aufrecht bleibt

(§ 6 Z. 2), durch mindestens ein Jahr ab der

Schließung der Vereinbarung aufzubewahren.

§ 5. (1) Bei der Bekanntgabe einer Adresse

hat der Gewerbetreibende dem Kunden nachweislich

schriftlich zur Kenntnis zu bringen

1. eine genaue Beschreibung des an der betreffenden

Adresse befindlichen Objektes,

2. ob hinsichtlich des an der betreffenden

Adresse befindlichen Objektes die Schließung

eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines

sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung

betreff enden Vertrages beabsichtigt ist,

3. daß keine Gewähr dafür übernommen wird,

daß hinsichtlich des an der Adresse befindlichen

Objektes der Abschluß des unter Z. 2

angegebenen Vertrages noch möglich ist, und

4. daß dem Kunden die Adresse von einem

Adressenbüro bekanntgegeben wird und ein

Adressenbüro nicht zur Vermittlung des

unter Z. 2 angegebenen Vertrages befugt ist.

Er hat dem Kunden hierüber ein Duplikat auszuhändigen;

außerdem hat er dem Kunden ein

Duplikat der Vereinbarung (§ 4) auszuhändigen.

(2) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt,

einem Kunden gleichzeitig mehr als eine Adresse

bekanntzugeben. Er darf demselben Kunden erst

nach dem Verstreichen von jeweils mindestens

zwei Tagen eine weitere Adresse bekanntgeben.

Beim Bekanntgeben jeder weiteren Adresse hat

der Gewerbetreibende ebenfalls die Regelungen

des Abs. 1 einzuhalten.

(3) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt,

das Entgelt für noch nicht dem Kunden bekanntgegebene

Adressen entgegenzunehmen. Er darf

jeweils das Entgelt nur Zug um Zug mit der

Bekanntgabe einer Adresse für die bekanntgegebene

Adresse entgegennehmen.

(4) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt,

Vereinbarungen zu. schließen, die über die gemäß

Abs. 2 zulässige Bekanntgabe einer Adresse hinaus

die zukünftige Bekanntgabe weiterer Adressen

an den Kunden betreffen.

(5) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt,

einem Kunden entgeltlich ein anderes Adressen-

büro oder einen Immobilienmakler bekanntzugeben.

§ 6. Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben,

so darf dieselbe Adresse einem anderen

Kunden nur dann bekanntgegeben werden,

1. wenn seit der vorherigen Bekanntgabe der

Adresse mindestens eine Woche verstrichen

ist und

2. wenn der über das an der betreffenden

Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte

dem Gewerbetreibenden nach Ablauf

der unter Z. 1 angeführten Frist schriftlich

mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (§ 4)

weiterhin aufrecht bleibt.

§ 7. Die Gewerbetreibenden haben denjenigen,

mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht,

die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung

rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen

vorher, anzuzeigen.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →