157. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und
BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der
Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt
geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 97/1978,
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei den in der Anlage 2 mit „E" gekennzeichneten
Waren darf die Ausfuhrbewilligung
durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn
vom Verfügungsberechtigten anläßlich der zollamtlichen
Abfertigung ein auf der Vorderseite
im stark umrandeten Teil ordnungsgemäß ausgefüllter
Evidenzschein gemäß Anlage 2 b vorgelegt
wird. Bei Abfertigungen bis einschließlich
30. Juni 1979 ist die Verwendung von Evidenzscheinen
gemäß Anlage 2 a zulässig."
2. § 5 b hat zu lauten
„§ 5 b. (1) Bei der Einfuhr von in den Anlagen
3 und 4 mit „E" gekennzeichneten Waren
darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter
nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten
anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
eine ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
mit einem Sichtvermerk versehene Einfuhrerklärung
gemäß Anlage 3 c vorgelegt wird. In
einer für Waren des Kapitels 73 bestimmten
Einfuhrerklärung müssen auch folgende Angaben
enthalten sein
a) Bestimmungsort,
b) Grundeinstandspreis am Bestimmungsort
und Qualitäts- bzw. Dimensionszuschläge,
c) Effektivpreis (Grundpreis und Zuschläge),
frei Grenze, verzollt.
(2) Der Sichtvermerk auf einer für Waren des
Kapitels 73 bestimmten Einfuhrerklärung darf
nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die
schriftliche Erklärung abgibt, daß keine Rabatte
oder Preisabschläge gewährt wurden, die im
Kaufvertrag nicht enthalten sind. Die Gültigkeitsdauer
des Sichtvermerks ist mit einem Monat zu
befristen und darf nur einmal um einen weiteren
Monat verlängert werden. Einfuhrerklärungen,
für die der Sichtvermerk vor dem 1. April 1978
erteilt wurde, bleiben bis zum Ablauf des dritten
Monats nach Erteilung des Sichtvermerks gültig.
Diese Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert
werden.
(3) Eine Einfuhrerklärung gemäß Abs. 1 ist
nicht erforderlich
a) bei der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen
Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der
Ware 4000 S nicht übersteigt, ausgenommen
die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung
einer größeren Sendung aus einer Zollfreizone
oder aus einem Zollager zum freien
Verkehr abgefertigt oder aus einem offenen
Lager auf Vormerkrechnung zum Absatz
in den freien Verkehr entnommen werden
oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige
Zusammenfassung gleichartiger
Waren auf Grund von mehr als einem
Rechtsgeschäft desselben Importeurs erfolgt,
b) bei Einfuhren, für die gemäß § 6 bei der
zollamtlichen Abfertigung eine vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und
Industrie mit einem Sichtvermerk versehene
Kopie einer Rechnung oder Proforma-
Rechnung vorzulegen ist.
(4) An Stelle einer Einfuhrerklärung gemäß
Anlage 3 c kann für andere Waren als jene des
Kapitels 73 bis zum 31. Dezember 1978 eine
Einfuhrerklärung gemäß Anlage 3 b vorgelegt
werden."
3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
Der Ausdruck „Khmer (Kambodscha)" ist
durch „Kampuchea (Kambodscha)" zu ersetzen,
danach ist „Kolumbien" einzufügen; der Ausdruck
„Zentralafrikanische Republik" ist durch
„Zentralafrikanisches Kaiserreich" zu ersetzen.
4. Nach der Anlage 2 a wird eingefügt
5. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
6. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1978 in Kraft.