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157. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und

BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober

1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der

Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt

geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 97/1978,

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei den in der Anlage 2 mit „E" gekennzeichneten

Waren darf die Ausfuhrbewilligung

durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn

vom Verfügungsberechtigten anläßlich der zollamtlichen

Abfertigung ein auf der Vorderseite

im stark umrandeten Teil ordnungsgemäß ausgefüllter

Evidenzschein gemäß Anlage 2 b vorgelegt

wird. Bei Abfertigungen bis einschließlich

30. Juni 1979 ist die Verwendung von Evidenzscheinen

gemäß Anlage 2 a zulässig."

2. § 5 b hat zu lauten

„§ 5 b. (1) Bei der Einfuhr von in den Anlagen

3 und 4 mit „E" gekennzeichneten Waren

darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter

nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten

anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

eine ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

mit einem Sichtvermerk versehene Einfuhrerklärung

gemäß Anlage 3 c vorgelegt wird. In

einer für Waren des Kapitels 73 bestimmten

Einfuhrerklärung müssen auch folgende Angaben

enthalten sein

a) Bestimmungsort,

b) Grundeinstandspreis am Bestimmungsort

und Qualitäts- bzw. Dimensionszuschläge,

c) Effektivpreis (Grundpreis und Zuschläge),

frei Grenze, verzollt.

(2) Der Sichtvermerk auf einer für Waren des

Kapitels 73 bestimmten Einfuhrerklärung darf

nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die

schriftliche Erklärung abgibt, daß keine Rabatte

oder Preisabschläge gewährt wurden, die im

Kaufvertrag nicht enthalten sind. Die Gültigkeitsdauer

des Sichtvermerks ist mit einem Monat zu

befristen und darf nur einmal um einen weiteren

Monat verlängert werden. Einfuhrerklärungen,

für die der Sichtvermerk vor dem 1. April 1978

erteilt wurde, bleiben bis zum Ablauf des dritten

Monats nach Erteilung des Sichtvermerks gültig.

Diese Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert

werden.

(3) Eine Einfuhrerklärung gemäß Abs. 1 ist

nicht erforderlich

a) bei der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen

Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der

Ware 4000 S nicht übersteigt, ausgenommen

die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung

einer größeren Sendung aus einer Zollfreizone

oder aus einem Zollager zum freien

Verkehr abgefertigt oder aus einem offenen

Lager auf Vormerkrechnung zum Absatz

in den freien Verkehr entnommen werden

oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige

Zusammenfassung gleichartiger

Waren auf Grund von mehr als einem

Rechtsgeschäft desselben Importeurs erfolgt,

b) bei Einfuhren, für die gemäß § 6 bei der

zollamtlichen Abfertigung eine vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und

Industrie mit einem Sichtvermerk versehene

Kopie einer Rechnung oder Proforma-

Rechnung vorzulegen ist.

(4) An Stelle einer Einfuhrerklärung gemäß

Anlage 3 c kann für andere Waren als jene des

Kapitels 73 bis zum 31. Dezember 1978 eine

Einfuhrerklärung gemäß Anlage 3 b vorgelegt

werden."

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert

Der Ausdruck „Khmer (Kambodscha)" ist

durch „Kampuchea (Kambodscha)" zu ersetzen,

danach ist „Kolumbien" einzufügen; der Ausdruck

„Zentralafrikanische Republik" ist durch

„Zentralafrikanisches Kaiserreich" zu ersetzen.

4. Nach der Anlage 2 a wird eingefügt

5. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

6. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1978 in Kraft.

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