157. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.
Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 90/1965, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 195/1967, des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 186/1970, des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 65/1972, des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 415/1974, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/
1975 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 152/1976
wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 5 hat zu
lauten
„(5) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister
für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen
für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses
zwischen Schilling und der
Vertragswährung zu übernehmen oder Haftungen
gemäß Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a und b
und Abs. 3 auch auf den Bestand eines bestimmten
Austauschverhältnisses zwischen Schilling und
der Vertragswährung auszudehnen (Kursrisiko)."
2. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 hat zu
lauten
„(1) (Verfassungsbestimmung) Der jeweils ausstehende
Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2
übernommenen Haftungen darf 120 Mrd. S nicht
übersteigen. Der angegebene Haftungsrahmen
bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen
ohne Zinsen und Kosten."
3. (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 2 hat zu
lauten
„(2) (Verfassungsbestimmung) Die Richtlinien
haben auf den Förderungszweck der Haftungsübernahmen
entsprechend Bedacht zu nehmen;
sie haben insbesondere festzulegen
a) die Form der Haftungen;
b) den Gegenstand der Haftungen;
c) die allgemeinen Bedingungen der Haftungsverträge;
d) die Verfahrensbestimmungen für die Haftungsübernahme
und die Anerkennung des
Haftungsfalles;
e) den Selbstbehalt;
f) die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
g) jene wirtschaftlichen und politischen Tatbestände,
die Ansprüche aus Haftungen
auslösen oder aufheben (Anerkennung des
Haftungsfalles und Ausschluß der Haftung);
die Art der Ermittlung und den Zeitpunkt
der Fälligkeit dieser Ansprüche;
h) das Haftungsentgelt."
4. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische
Beurteilung durch Bonitätsprüfung
und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme,
die Ausfertigung der Haftungsverträge
sowie die Wahrnehmung der Rechte des
Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen
deren gerichtliche Geltendmachung, wird der
Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
als Bevollmächtigter des Bundes nach § 1002 ff.
ABGB übertragen. Die Bevollmächtigung ist
zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter
im einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen
um Haftungsübernahme der Österreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft wird die banktechnische
Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung
durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung)
der Oesterreichischen Nationalbank übertragen."
5. § 6 Abs. 4 Z. 1 hat zu lauten
„1. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des
Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung, des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie sowie
des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten;"
6. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Das Haftungsentgelt sowie alle Rückflüsse
aus Schadenszahlungen sind von der Österreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft als
Bevollmächtigter des Bundes (§ 6 Abs. 1) zu vereinnahmen
und laufend einem Konto des Bundes
bei der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
unverzinslich gutzuschreiben. Die
Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
ist ermächtigt, die ihr zustehende Entschädigung
diesem Konto anzulasten.
(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß § 1
oder § 2 in Anspruch genommen, ist das jeweilige
Guthaben auf dem Konto des Bundes für Schadenszahlungen
zu verwenden. Ist kein Guthaben
vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel
für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Solange das Guthaben nicht für Schadenszahlungen
zu verwenden ist, ist der diesem Guthaben
entsprechende Betrag im Exportfinanzierungsverfahren
der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft einzusetzen.
(4) Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember
eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß § 3
Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der
jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner
des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse
abzuführen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.