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157_1977 AT

157. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 90/1965, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 195/1967, des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 186/1970, des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 65/1972, des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

Nr. 415/1974, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/

1975 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 152/1976

wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 5 hat zu

lauten

„(5) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister

für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen

für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses

zwischen Schilling und der

Vertragswährung zu übernehmen oder Haftungen

gemäß Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a und b

und Abs. 3 auch auf den Bestand eines bestimmten

Austauschverhältnisses zwischen Schilling und

der Vertragswährung auszudehnen (Kursrisiko)."

2. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 hat zu

lauten

„(1) (Verfassungsbestimmung) Der jeweils ausstehende

Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2

übernommenen Haftungen darf 120 Mrd. S nicht

übersteigen. Der angegebene Haftungsrahmen

bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen

ohne Zinsen und Kosten."

3. (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 2 hat zu

lauten

„(2) (Verfassungsbestimmung) Die Richtlinien

haben auf den Förderungszweck der Haftungsübernahmen

entsprechend Bedacht zu nehmen;

sie haben insbesondere festzulegen

a) die Form der Haftungen;

b) den Gegenstand der Haftungen;

c) die allgemeinen Bedingungen der Haftungsverträge;

d) die Verfahrensbestimmungen für die Haftungsübernahme

und die Anerkennung des

Haftungsfalles;

e) den Selbstbehalt;

f) die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;

g) jene wirtschaftlichen und politischen Tatbestände,

die Ansprüche aus Haftungen

auslösen oder aufheben (Anerkennung des

Haftungsfalles und Ausschluß der Haftung);

die Art der Ermittlung und den Zeitpunkt

der Fälligkeit dieser Ansprüche;

h) das Haftungsentgelt."

4. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische

Beurteilung durch Bonitätsprüfung

und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme,

die Ausfertigung der Haftungsverträge

sowie die Wahrnehmung der Rechte des

Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen

deren gerichtliche Geltendmachung, wird der

Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

als Bevollmächtigter des Bundes nach § 1002 ff.

ABGB übertragen. Die Bevollmächtigung ist

zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter

im einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen

um Haftungsübernahme der Österreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft wird die banktechnische

Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung

durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung)

der Oesterreichischen Nationalbank übertragen."

5. § 6 Abs. 4 Z. 1 hat zu lauten

„1. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des

Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung, des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie sowie

des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten;"

6. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Das Haftungsentgelt sowie alle Rückflüsse

aus Schadenszahlungen sind von der Österreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft als

Bevollmächtigter des Bundes (§ 6 Abs. 1) zu vereinnahmen

und laufend einem Konto des Bundes

bei der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

unverzinslich gutzuschreiben. Die

Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft

ist ermächtigt, die ihr zustehende Entschädigung

diesem Konto anzulasten.

(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß § 1

oder § 2 in Anspruch genommen, ist das jeweilige

Guthaben auf dem Konto des Bundes für Schadenszahlungen

zu verwenden. Ist kein Guthaben

vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel

für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Solange das Guthaben nicht für Schadenszahlungen

zu verwenden ist, ist der diesem Guthaben

entsprechende Betrag im Exportfinanzierungsverfahren

der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft einzusetzen.

(4) Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember

eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß § 3

Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der

jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner

des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse

abzuführen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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