157. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960,
BGBl. Nr. 221, über finanzielle Leistungen an
die altkatholische Kirche, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1969, BGBl.
Nr. 4/1970, wird geändert wie folgt
1. In § 1 hat Abs. 1 wie folgt zu beginnen
„§ 1. (1) Die Republik Österreich erbringt der
altkatholischen Kirche, beginnend mit dem
Jahre 1976, alljährlich folgende Leistungen
a) einen Betrag von 288.000 S,".
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Mit der Vollziehung des § 1 dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung
des § 2 dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Unterricht und Kunst im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern
betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1976 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 3 des Bundesgesetzes
über finanzielle Leistungen an die altkatholische
Kirche in der Fassung des Art. I
dieses Bundesgesetzes.