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157_1976 AT

157. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960,

BGBl. Nr. 221, über finanzielle Leistungen an

die altkatholische Kirche, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1969, BGBl.

Nr. 4/1970, wird geändert wie folgt

1. In § 1 hat Abs. 1 wie folgt zu beginnen

„§ 1. (1) Die Republik Österreich erbringt der

altkatholischen Kirche, beginnend mit dem

Jahre 1976, alljährlich folgende Leistungen

a) einen Betrag von 288.000 S,".

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Mit der Vollziehung des § 1 dieses

Bundesgesetzes ist der Bundesminister für

Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung

des § 2 dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Unterricht und Kunst im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern

betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1976 in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 3 des Bundesgesetzes

über finanzielle Leistungen an die altkatholische

Kirche in der Fassung des Art. I

dieses Bundesgesetzes.

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