157. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 25 Linzer Autobahn im Bereich der Gemeinden Pucking, Weißkirchen a. d. Traun und Marchtrenk
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der A 25 Linzer Autobahn
wird im Bereich der Gemeinden Pucking, Weißkirchen
a. d. Traun und Marchtrenk wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
beim Autobahnknoten Haid von der A 1 Westautobahn
in nordwestlicher Richtung zur Traun
verlaufend ab, wobei die entsprechenden Anschlußspuren
zwischen km 174,3 und km 176,2
der A 1 Westautobahn eingebunden werden; die
Straßentrasse verläuft weiterhin im Bereich der
Gemeinden Pucking und Weißkirchen a. d. Traun
etwa 150 bis 400 m südlich des Traunflusses,
quert die Traun 300 m flußaufwärts einer Brücke
im Zuge der Marchtrenker Landesstraße (Nr. 534)
und führt in der Folge im Bereich der Gemeinde
Marchtrenk in nordwestlicher Richtung bis zur
Grenze mit der Gemeinde Wels, wobei kurz vorher
in einem Abstand von rund 250 m die Bundesbahnlinie
Wien—Salzburg überquert wird.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
sowie ihrer Zu- und Abfahrten bzw. Zu- und
Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung und bei den Gemeinden
Pucking, Weißkirchen a. d. Traun und
Marchtrenk aufliegenden Planunterlagen (Katasterübersichtspläne
1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf die vorangeführten
Straßenteile Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind aus den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.