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157_1972 AT

157. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 25 Linzer Autobahn im Bereich der Gemeinden Pucking, Weißkirchen a. d. Traun und Marchtrenk

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 25 Linzer Autobahn im Bereich der Gemeinden Pucking, Weißkirchen a. d. Traun und Marchtrenk

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der A 25 Linzer Autobahn

wird im Bereich der Gemeinden Pucking, Weißkirchen

a. d. Traun und Marchtrenk wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

beim Autobahnknoten Haid von der A 1 Westautobahn

in nordwestlicher Richtung zur Traun

verlaufend ab, wobei die entsprechenden Anschlußspuren

zwischen km 174,3 und km 176,2

der A 1 Westautobahn eingebunden werden; die

Straßentrasse verläuft weiterhin im Bereich der

Gemeinden Pucking und Weißkirchen a. d. Traun

etwa 150 bis 400 m südlich des Traunflusses,

quert die Traun 300 m flußaufwärts einer Brücke

im Zuge der Marchtrenker Landesstraße (Nr. 534)

und führt in der Folge im Bereich der Gemeinde

Marchtrenk in nordwestlicher Richtung bis zur

Grenze mit der Gemeinde Wels, wobei kurz vorher

in einem Abstand von rund 250 m die Bundesbahnlinie

Wien—Salzburg überquert wird.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

sowie ihrer Zu- und Abfahrten bzw. Zu- und

Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung und bei den Gemeinden

Pucking, Weißkirchen a. d. Traun und

Marchtrenk aufliegenden Planunterlagen (Katasterübersichtspläne

1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf die vorangeführten

Straßenteile Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind aus den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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