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157. Briefwechsel betreffend die Einzelheiten des Preisgarantieabkommens für Exporte von österreichischem Wein in die Europäischen Gemeinschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Briefwechsel betreffend die Einzelheiten des Preisgarantieabkommens für Exporte von österreichischem Wein in die Europäischen Gemeinschaften

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE MISSION BEI DEN

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 4. November 1970

Herr Direktor,

Ich beehre mich, auf den Briefwechsel vom

4. November 1970 zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften Bezug zu nehmen und

Ihnen mitzuteilen, daß die Garantie, die Gegenstand

dieses Briefwechsels ist, nach folgenden

Bedingungen und Modalitäten übernommen

wird

I. Die Garantie erstreckt sich auf folgende Erzeugnisse

1. Rotwein

2. Weißwein, anderer als unter Punkt 3 genannt

3. Weißwein, der bei der Einfuhr die Bezeichnung

der Rebsorten Riesling oder Sylvaner trägt

4. Likörwein

5. Brennwein.

Soweit in Anwendung des Artikels 9 Absatz 3

letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG)

Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 die

gesamte oder ein Teil der Ausgleichsabgabe bei

der Einfuhr gewisser Qualitätsweine nicht erhoben

wird, sind diese Weine von dieser Garantie

ausgenommen.

II. Die Garantie besteht in folgenden Maßnahmen

1. Nach § 68 des Handelskammergesetzes vom

24. Juli 1946 (BGBl. Nr. 182 vom 10. 10. 1946)

unterliegen die Handelskammern einer ständigen

staatlichen Aufsicht.

2. Nach § 16 dieses Gesetzes sind die Handelskammern

ermächtigt, Ausfuhrbescheinigungen

auszustellen.

Die unter I genannten Erzeugnisse können in

die Gemeinschaft nur dann eingeführt werden,

wenn Ihnen eine von einer Handelskammer

ausgestellte Ausfuhrbescheinigung beiliegt. Die

Handelskammern erteilen nur solchen Exporteuren

eine Ausfuhrbescheinigung, die bei der

Ausfuhr eines der unter I genannten Erzeugnisse

nach der Gemeinschaft eine Ausfuhrerklärung

sowie den schriftlichen Vertrag mit

dem Importeur vorlegen.

Die Handelskammern nehmen nach § 37 ff.

AVG eine Nachprüfung vor, um festzustellen,

ob die vom Exporteur vorgelegte Ausfuhrerklärung

und der Vertrag wahrheitsgemäß

sind, und stellen Ausfuhrbescheinigungen nur

aus, wenn der Angebotspreis frei Grenze dem

Referenzpreis abzüglich des Zolls entspricht

oder darüber liegt. Vor Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung

müssen sich die Handelskammern

ferner davon überzeugen, daß die

Erklärung des Exporteurs alle Hauptpunkte

des Vertrages enthält, insbesondere

— die Bezeichnung der Ware und im einzelnen

die Angabe der Farbe, des vorhandenen

und potentiellen Alkoholgehalts und des

Gesamtsäuregehalts,

— die Mengen und die Art der Verpackung,

— die Preise frei Grenze der Gemeinschaft,

— die Vertragsdauer und die Lieferzeiten,

— den einführenden Mitgliedsstaat.

Die Preisklausel in den zwischen den österreichischen

Exporteuren und den Importeuren

der Gemeinschaft geschlossenen Verträgen gilt

jeweils nur bis zum 15. Dezember jedes Jahres.

Die Österreichische Bundesregierung macht

unter Angabe aller in der Erklärung des

Exporteurs enthaltenen Punkte der Generaldirektion

Landwirtschaft durch die Österreichische

Mission bei den Europäischen Gemeinschaften

monatlich Mitteilung über die Verkaufsverträge,

die mit den jeweiligen Importeuren

der Mitgliedsstaaten geschlossen

wurden.

3. Zwecks Einhaltung des Referenzpreises verpflichtet

sich die Österreichische Bundesregierung

— mit dem Verkauf verbundene Kosten aller

Art nicht zu übernehmen und den Verkaufspreis

nicht zu ändern;

— die Ausfuhrbescheinigung für die unter I

genannten Erzeugnisse nur unter der Be-

dingung zu erteilen, daß die Ausfuhr nicht

mit einer Einfuhr als Gegenleistung verbunden

ist;

— dafür Sorge zu tragen, daß der Exporteur

die ausgeführten Erzeugnisse nicht in ein

Zollager in der Gemeinschaft verbringt

oder sie einer ähnlichen Zollregelung unterstellt;

— jegliche Verkehrsverlagerung zu vermeiden.

4. Die nach der Gemeinschaft ausgeführten

Weine, die unter diese Garantie fallen, müssen

ausschließlich aus Trauben gewonnen sein, die

auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

geerntet wurden, und dürfen nicht mit

eingeführten Weinen verschnitten sein.

Jeder Warenposten muß identifizierbar sein.

Es muß eine von den Handelskammern ausgestellte

Bescheinigung beiliegen, aus der Ursprung,

Herkunft, die Bezeichnung der Ware

mit Angabe der Farbe, der Mengen, der Art

der Verpackung und der Preise frei Grenze der

Gemeinschaft, der einführende Mitgliedsstaat

sowie der vorhandene und potentielle Alkoholgehalt

und der Gesamtsäuregehalt aufgrund

der Analyse eines einschlägigen Instituts hervorgehen.

5. Die Österreichische Bundesregierung informiert

über die Österreichische Mission bei den

Europäischen Gemeinschaften die Generaldirektion

Landwirtschaft mindestens monatlich

über die jeweils ausgeführten Warenposten,

die Preise frei Grenze, die Namen des Exporteurs

und des Importeurs und den einführenden

Mitgliedsstaat.

6. Die Kommission informiert die Österreichische

Bundesregierung durch die Generaldirektion

Landwirtschaft über jede Änderung der Referenzpreise

und Ausgleichsabgaben.

7. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen

vertraulich zu behandeln. Die Informationen

werden durch Fernschreiber ausgetauscht

Für die Österreichische Bundesregierung

Österreichische Mission bei den Europäischen

Gemeinschaften

Telex: 21.407 delaustria bru

Für die Kommission

Herr Bertin, Abteilungsleiter in der Direktion

D der Generaldirektion Landwirtschaft

Telex: 22.037 Agricom Bruxelles

8. Die vorstehenden Bedingungen und Modalitäten

können nach Besprechung zwischen der

Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen

Gemeinschaften und den zuständigen

österreichischen Behörden angepaßt werden.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Leitner m. p.

Anhang

Herrn H. von Verschuer

Direktor in der Generaldirektion Landwirtschaft

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

ANHANG

Es besteht Einverständnis darüber, daß Weine,

die mit eingeführten Weinen verschnitten sind,

nicht unter diese Garantie fallen, d. h. von einer

etwaigen Ausgleichsabgabe nicht befreit werden.

Folglich werden alle aus der Republik Österreich

nach der Gemeinschaft ausgeführten Weine,

denen keine Ausfuhrbescheinigung beiliegt, als

verschnittene Weine behandelt.

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN

GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT

Brüssel, den 4. November 1970

Herr Botschafter,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens

vom 4. November 1970, welches wie folgt

lautet, zu bestätigen

„Herr Direktor,

Ich beehre mich, auf den Briefwechsel vom

4. November 1970 zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften Bezug zu nehmen und

Ihnen mitzuteilen, daß die Garantie, die Gegenstand

dieses Briefwechsels ist, nach folgenden Bedingungen

und Modalitäten übernommen wird

I. Die Garantie erstreckt sich auf folgende Erzeugnisse

1. Rotwein

2. Weißwein, anderer als unter Punkt 3 genannt

3. Weißwein, der bei der Einfuhr die Bezeichnung

der Rebsorten Riesling oder Sylvaner trägt

4. Likörwein

5. Brennwein

Soweit in Anwendung des Artikels 9 Absatz 3

letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG)

Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 die

gesamte oder ein Teil der Ausgleichsabgabe bei

der Einfuhr gewisser Qualitätsweine nicht erhöben

wird, sind diese Weine von dieser Garantie

ausgenommen.

II. Die Garantie besteht in folgenden Maßnahmen

1. Nach § 68 des Handelskammergesetzes vom

24. Juli 1946 (BGBl. Nr. 182 vom 10. 10.

1946) unterliegen die Handelskammern einer

ständigen staatlichen Aufsicht.

2. Nach § 16 dieses Gesetzes sind die Handelskammern

ermächtigt, Ausfuhrbescheinigungen

auszustellen.

Die unter I genannten Erzeugnisse können in

die Gemeinschaft nur dann eingeführt werden,

wenn ihnen eine von einer Handelskammer

ausgestellte Ausfuhrbescheinigung beiliegt. Die

Handelskammern erteilen nur solchen Exporteuren

eine Ausfuhrbescheinigung, die bei der

Ausfuhr eines der unter I genannten Erzeugnisse

nach der Gemeinschaft eine Ausfuhrerklärung

sowie den schriftlichen Vertrag mit

dem Importeur vorlegen.

Die Handelskammern nehmen nach § 37 ff.

AVG eine Nachprüfung vor, um festzustellen,

ob die vom Exporteur vorgelegte Ausfuhrerklärung

und der Vertrag wahrheitsgemäß sind,

und stellen Ausfuhrbescheinigungen nur aus,

wenn der Angebotspreis frei Grenze dem

Referenzpreis abzüglich des Zolls entspricht

oder darüber liegt. Vor Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung

müssen sich die Handelskammern

ferner davon überzeugen, daß die

Erklärung des Exporteurs alle Hauptpunkte

des Vertrages enthält, insbesondere

— die Bezeichnung der Ware und im einzelnen

die Angabe der Farbe, des vorhandenen

und potentiellen Alkoholgehalts und des

Gesamtsäuregehalts,

— die Mengen und die Art der Verpackung,

— die Preise frei Grenze der Gemeinschaft,

— die Vertragsdauer und die Lieferzeiten,

— den einführenden Mitgliedsstaat.

Die Preisklausel in den zwischen den österreichischen

Exporteuren und den Importeuren

der Gemeinschaft geschlossenen Verträgen gilt

jeweils nur bis zum 15. Dezember jedes Jahres.

Die Österreichische Bundesregierung macht

unter Angalbe aller in der Erklärung des Exporteurs

enthaltenen Punkte der Generaldirektion

Landwirtschaft durch die Österreichische

Mission bei den Europäischen Gemeinschaften

monatlich Mitteilung über die Verkaufsverträge,

die mit den jeweiligen Importeuren der

Mitgliedsstaaten geschlossen wurden.

3. Zwecks Einhaltung des Referenzpreises verpflichtet

sich die Österreichische Bundesregierung

— mit dem Verkauf verbundene Kosten aller

Art nicht zu übernehmen und den Verkaufspreis

nicht zu ändern;

— die Ausfuhrbescheinigung für die unter I

genannten Erzeugnisse nur unter der Bedingung

zu erteilen, daß die Ausfuhr nicht

mit einer Einfuhr als Gegenleistung verbunden

ist;

— dafür Sorge zu tragen, daß der Exporteur

die ausgeführten Erzeugnisse nicht in ein

Zollager in der Gemeinschaft verbringt oder

sie einer ähnlichen Zollregelung unterstellt;

— jegliche Verkehrsverlagerung zu vermeiden.

4. Die nach der Gemeinschaft ausgeführten Weine,

die unter diese Garantie fallen, müssen ausschließlich

aus Trauben gewonnen sein, die

auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

geerntet wurden, und dürfen nicht mit eingeführten

Weinen verschnitten sein.

Jeder Warenposten muß identifizierbar sein.

Es muß eine von den Handelskammern ausgestellte

Bescheinigung beiliegen, aus der Ursprung,

Herkunft, die Bezeichnung der Ware

mit Angabe der Farbe, der Mengen, der Art

der Verpackung und der Preise frei Grenze

der Gemeinschaft, der einführende Mitgliedsstaat

sowie der vorhandene und potentielle

Alkoholgehalt und der Gesamtsäuregehalt aufgrund

der Analyse eines einschlägigen Instituts

hervorgehen.

5. Die Österreichische Bundesregierung informiert

über die Österreichische Mission bei den Europäischen

Gemeinschaften die Generaldirektion

Landwirtschaft mindestens monatlich über die

jeweils ausgeführten Warenposten, die Preise

frei Grenze, die Namen des Exporteurs und

des Importeurs und den einführenden Mitgliedsstaat.

6. Die Kommission informiert die Österreichische

Bundesregierung durch die Generaldirektion

Landwirtschaft über jede Änderung der Referenzpreise

und Ausgleichsalbgaben.

7. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen

vertraulich zu behandeln. Die Informationen

werden durch Fernschreiber ausgetauscht

Für die Österreichische Bundesregierung

Österreichische Mission bei den Europäischen

Gemeinschaften

Telex: 21.407 delaustria bru

Für die Kommission

Herr Bertin

Abteilungsleiter in der Direktion D

der Generaldirektion Landwirtschaft

Telex: 22.037 Agricom Bruxelles

8. Die vorstehenden Bedingungen und Modalitäten

können nach Besprechung zwischen der

Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen

Gemeinschaften und den zuständigen

österreichischen Behörden angepaßt werden.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Leitner m. p.

Anhang

ANHANG

Es besteht Einverständnis darüber, daß Weine,

die mit eingeführten Weinen verschnitten sind,

nicht unter diese Garantie fallen, d. h. von einer

etwaigen Ausgleichsalbgabe nicht befreit werden.

Folglich werden alle aus der Republik Österreich

nach der Gemeinschaft ausgeführten Weine,

denen keine Ausfuhrbescheinigiung beiliegt, als

verschnittene Weine behandelt."

Ich bestätige Ihnen die Zustimmung der Generaldirektion

Landwirtschaft der Kommission zu

diesem Brief.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

H. von Verschuer m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Botschafter

F. H. Leitner

Brüssel

Vorstehender Briefwechsel ist am 4. November 1970 in Kraft getreten.

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