157. Briefwechsel betreffend die Einzelheiten des Preisgarantieabkommens für Exporte von österreichischem Wein in die Europäischen Gemeinschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE MISSION BEI DEN
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 4. November 1970
Herr Direktor,
Ich beehre mich, auf den Briefwechsel vom
4. November 1970 zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften Bezug zu nehmen und
Ihnen mitzuteilen, daß die Garantie, die Gegenstand
dieses Briefwechsels ist, nach folgenden
Bedingungen und Modalitäten übernommen
wird
I. Die Garantie erstreckt sich auf folgende Erzeugnisse
1. Rotwein
2. Weißwein, anderer als unter Punkt 3 genannt
3. Weißwein, der bei der Einfuhr die Bezeichnung
der Rebsorten Riesling oder Sylvaner trägt
4. Likörwein
5. Brennwein.
Soweit in Anwendung des Artikels 9 Absatz 3
letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG)
Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 die
gesamte oder ein Teil der Ausgleichsabgabe bei
der Einfuhr gewisser Qualitätsweine nicht erhoben
wird, sind diese Weine von dieser Garantie
ausgenommen.
II. Die Garantie besteht in folgenden Maßnahmen
1. Nach § 68 des Handelskammergesetzes vom
24. Juli 1946 (BGBl. Nr. 182 vom 10. 10. 1946)
unterliegen die Handelskammern einer ständigen
staatlichen Aufsicht.
2. Nach § 16 dieses Gesetzes sind die Handelskammern
ermächtigt, Ausfuhrbescheinigungen
auszustellen.
Die unter I genannten Erzeugnisse können in
die Gemeinschaft nur dann eingeführt werden,
wenn Ihnen eine von einer Handelskammer
ausgestellte Ausfuhrbescheinigung beiliegt. Die
Handelskammern erteilen nur solchen Exporteuren
eine Ausfuhrbescheinigung, die bei der
Ausfuhr eines der unter I genannten Erzeugnisse
nach der Gemeinschaft eine Ausfuhrerklärung
sowie den schriftlichen Vertrag mit
dem Importeur vorlegen.
Die Handelskammern nehmen nach § 37 ff.
AVG eine Nachprüfung vor, um festzustellen,
ob die vom Exporteur vorgelegte Ausfuhrerklärung
und der Vertrag wahrheitsgemäß
sind, und stellen Ausfuhrbescheinigungen nur
aus, wenn der Angebotspreis frei Grenze dem
Referenzpreis abzüglich des Zolls entspricht
oder darüber liegt. Vor Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung
müssen sich die Handelskammern
ferner davon überzeugen, daß die
Erklärung des Exporteurs alle Hauptpunkte
des Vertrages enthält, insbesondere
— die Bezeichnung der Ware und im einzelnen
die Angabe der Farbe, des vorhandenen
und potentiellen Alkoholgehalts und des
Gesamtsäuregehalts,
— die Mengen und die Art der Verpackung,
— die Preise frei Grenze der Gemeinschaft,
— die Vertragsdauer und die Lieferzeiten,
— den einführenden Mitgliedsstaat.
Die Preisklausel in den zwischen den österreichischen
Exporteuren und den Importeuren
der Gemeinschaft geschlossenen Verträgen gilt
jeweils nur bis zum 15. Dezember jedes Jahres.
Die Österreichische Bundesregierung macht
unter Angabe aller in der Erklärung des
Exporteurs enthaltenen Punkte der Generaldirektion
Landwirtschaft durch die Österreichische
Mission bei den Europäischen Gemeinschaften
monatlich Mitteilung über die Verkaufsverträge,
die mit den jeweiligen Importeuren
der Mitgliedsstaaten geschlossen
wurden.
3. Zwecks Einhaltung des Referenzpreises verpflichtet
sich die Österreichische Bundesregierung
— mit dem Verkauf verbundene Kosten aller
Art nicht zu übernehmen und den Verkaufspreis
nicht zu ändern;
— die Ausfuhrbescheinigung für die unter I
genannten Erzeugnisse nur unter der Be-
dingung zu erteilen, daß die Ausfuhr nicht
mit einer Einfuhr als Gegenleistung verbunden
ist;
— dafür Sorge zu tragen, daß der Exporteur
die ausgeführten Erzeugnisse nicht in ein
Zollager in der Gemeinschaft verbringt
oder sie einer ähnlichen Zollregelung unterstellt;
— jegliche Verkehrsverlagerung zu vermeiden.
4. Die nach der Gemeinschaft ausgeführten
Weine, die unter diese Garantie fallen, müssen
ausschließlich aus Trauben gewonnen sein, die
auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
geerntet wurden, und dürfen nicht mit
eingeführten Weinen verschnitten sein.
Jeder Warenposten muß identifizierbar sein.
Es muß eine von den Handelskammern ausgestellte
Bescheinigung beiliegen, aus der Ursprung,
Herkunft, die Bezeichnung der Ware
mit Angabe der Farbe, der Mengen, der Art
der Verpackung und der Preise frei Grenze der
Gemeinschaft, der einführende Mitgliedsstaat
sowie der vorhandene und potentielle Alkoholgehalt
und der Gesamtsäuregehalt aufgrund
der Analyse eines einschlägigen Instituts hervorgehen.
5. Die Österreichische Bundesregierung informiert
über die Österreichische Mission bei den
Europäischen Gemeinschaften die Generaldirektion
Landwirtschaft mindestens monatlich
über die jeweils ausgeführten Warenposten,
die Preise frei Grenze, die Namen des Exporteurs
und des Importeurs und den einführenden
Mitgliedsstaat.
6. Die Kommission informiert die Österreichische
Bundesregierung durch die Generaldirektion
Landwirtschaft über jede Änderung der Referenzpreise
und Ausgleichsabgaben.
7. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen
vertraulich zu behandeln. Die Informationen
werden durch Fernschreiber ausgetauscht
Für die Österreichische Bundesregierung
Österreichische Mission bei den Europäischen
Gemeinschaften
Telex: 21.407 delaustria bru
Für die Kommission
Herr Bertin, Abteilungsleiter in der Direktion
D der Generaldirektion Landwirtschaft
Telex: 22.037 Agricom Bruxelles
8. Die vorstehenden Bedingungen und Modalitäten
können nach Besprechung zwischen der
Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen
Gemeinschaften und den zuständigen
österreichischen Behörden angepaßt werden.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Leitner m. p.
Anhang
Herrn H. von Verschuer
Direktor in der Generaldirektion Landwirtschaft
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Brüssel
ANHANG
Es besteht Einverständnis darüber, daß Weine,
die mit eingeführten Weinen verschnitten sind,
nicht unter diese Garantie fallen, d. h. von einer
etwaigen Ausgleichsabgabe nicht befreit werden.
Folglich werden alle aus der Republik Österreich
nach der Gemeinschaft ausgeführten Weine,
denen keine Ausfuhrbescheinigung beiliegt, als
verschnittene Weine behandelt.
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT
Brüssel, den 4. November 1970
Herr Botschafter,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens
vom 4. November 1970, welches wie folgt
lautet, zu bestätigen
„Herr Direktor,
Ich beehre mich, auf den Briefwechsel vom
4. November 1970 zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften Bezug zu nehmen und
Ihnen mitzuteilen, daß die Garantie, die Gegenstand
dieses Briefwechsels ist, nach folgenden Bedingungen
und Modalitäten übernommen wird
I. Die Garantie erstreckt sich auf folgende Erzeugnisse
1. Rotwein
2. Weißwein, anderer als unter Punkt 3 genannt
3. Weißwein, der bei der Einfuhr die Bezeichnung
der Rebsorten Riesling oder Sylvaner trägt
4. Likörwein
5. Brennwein
Soweit in Anwendung des Artikels 9 Absatz 3
letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG)
Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 die
gesamte oder ein Teil der Ausgleichsabgabe bei
der Einfuhr gewisser Qualitätsweine nicht erhöben
wird, sind diese Weine von dieser Garantie
ausgenommen.
II. Die Garantie besteht in folgenden Maßnahmen
1. Nach § 68 des Handelskammergesetzes vom
24. Juli 1946 (BGBl. Nr. 182 vom 10. 10.
1946) unterliegen die Handelskammern einer
ständigen staatlichen Aufsicht.
2. Nach § 16 dieses Gesetzes sind die Handelskammern
ermächtigt, Ausfuhrbescheinigungen
auszustellen.
Die unter I genannten Erzeugnisse können in
die Gemeinschaft nur dann eingeführt werden,
wenn ihnen eine von einer Handelskammer
ausgestellte Ausfuhrbescheinigung beiliegt. Die
Handelskammern erteilen nur solchen Exporteuren
eine Ausfuhrbescheinigung, die bei der
Ausfuhr eines der unter I genannten Erzeugnisse
nach der Gemeinschaft eine Ausfuhrerklärung
sowie den schriftlichen Vertrag mit
dem Importeur vorlegen.
Die Handelskammern nehmen nach § 37 ff.
AVG eine Nachprüfung vor, um festzustellen,
ob die vom Exporteur vorgelegte Ausfuhrerklärung
und der Vertrag wahrheitsgemäß sind,
und stellen Ausfuhrbescheinigungen nur aus,
wenn der Angebotspreis frei Grenze dem
Referenzpreis abzüglich des Zolls entspricht
oder darüber liegt. Vor Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung
müssen sich die Handelskammern
ferner davon überzeugen, daß die
Erklärung des Exporteurs alle Hauptpunkte
des Vertrages enthält, insbesondere
— die Bezeichnung der Ware und im einzelnen
die Angabe der Farbe, des vorhandenen
und potentiellen Alkoholgehalts und des
Gesamtsäuregehalts,
— die Mengen und die Art der Verpackung,
— die Preise frei Grenze der Gemeinschaft,
— die Vertragsdauer und die Lieferzeiten,
— den einführenden Mitgliedsstaat.
Die Preisklausel in den zwischen den österreichischen
Exporteuren und den Importeuren
der Gemeinschaft geschlossenen Verträgen gilt
jeweils nur bis zum 15. Dezember jedes Jahres.
Die Österreichische Bundesregierung macht
unter Angalbe aller in der Erklärung des Exporteurs
enthaltenen Punkte der Generaldirektion
Landwirtschaft durch die Österreichische
Mission bei den Europäischen Gemeinschaften
monatlich Mitteilung über die Verkaufsverträge,
die mit den jeweiligen Importeuren der
Mitgliedsstaaten geschlossen wurden.
3. Zwecks Einhaltung des Referenzpreises verpflichtet
sich die Österreichische Bundesregierung
— mit dem Verkauf verbundene Kosten aller
Art nicht zu übernehmen und den Verkaufspreis
nicht zu ändern;
— die Ausfuhrbescheinigung für die unter I
genannten Erzeugnisse nur unter der Bedingung
zu erteilen, daß die Ausfuhr nicht
mit einer Einfuhr als Gegenleistung verbunden
ist;
— dafür Sorge zu tragen, daß der Exporteur
die ausgeführten Erzeugnisse nicht in ein
Zollager in der Gemeinschaft verbringt oder
sie einer ähnlichen Zollregelung unterstellt;
— jegliche Verkehrsverlagerung zu vermeiden.
4. Die nach der Gemeinschaft ausgeführten Weine,
die unter diese Garantie fallen, müssen ausschließlich
aus Trauben gewonnen sein, die
auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
geerntet wurden, und dürfen nicht mit eingeführten
Weinen verschnitten sein.
Jeder Warenposten muß identifizierbar sein.
Es muß eine von den Handelskammern ausgestellte
Bescheinigung beiliegen, aus der Ursprung,
Herkunft, die Bezeichnung der Ware
mit Angabe der Farbe, der Mengen, der Art
der Verpackung und der Preise frei Grenze
der Gemeinschaft, der einführende Mitgliedsstaat
sowie der vorhandene und potentielle
Alkoholgehalt und der Gesamtsäuregehalt aufgrund
der Analyse eines einschlägigen Instituts
hervorgehen.
5. Die Österreichische Bundesregierung informiert
über die Österreichische Mission bei den Europäischen
Gemeinschaften die Generaldirektion
Landwirtschaft mindestens monatlich über die
jeweils ausgeführten Warenposten, die Preise
frei Grenze, die Namen des Exporteurs und
des Importeurs und den einführenden Mitgliedsstaat.
6. Die Kommission informiert die Österreichische
Bundesregierung durch die Generaldirektion
Landwirtschaft über jede Änderung der Referenzpreise
und Ausgleichsalbgaben.
7. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen
vertraulich zu behandeln. Die Informationen
werden durch Fernschreiber ausgetauscht
Für die Österreichische Bundesregierung
Österreichische Mission bei den Europäischen
Gemeinschaften
Telex: 21.407 delaustria bru
Für die Kommission
Herr Bertin
Abteilungsleiter in der Direktion D
der Generaldirektion Landwirtschaft
Telex: 22.037 Agricom Bruxelles
8. Die vorstehenden Bedingungen und Modalitäten
können nach Besprechung zwischen der
Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen
Gemeinschaften und den zuständigen
österreichischen Behörden angepaßt werden.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Leitner m. p.
Anhang
ANHANG
Es besteht Einverständnis darüber, daß Weine,
die mit eingeführten Weinen verschnitten sind,
nicht unter diese Garantie fallen, d. h. von einer
etwaigen Ausgleichsalbgabe nicht befreit werden.
Folglich werden alle aus der Republik Österreich
nach der Gemeinschaft ausgeführten Weine,
denen keine Ausfuhrbescheinigiung beiliegt, als
verschnittene Weine behandelt."
Ich bestätige Ihnen die Zustimmung der Generaldirektion
Landwirtschaft der Kommission zu
diesem Brief.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
H. von Verschuer m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Botschafter
F. H. Leitner
Brüssel
Vorstehender Briefwechsel ist am 4. November 1970 in Kraft getreten.