157_1969
AT
157. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung verwaltungsstrafgesetzlicher Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet werden soll
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 157. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung verwaltungsstrafgesetzlicher Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet werden soll
1969_157_0 157. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung verwaltungsstrafgesetzlicher Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet werden soll
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 10. März 1969, K II-3/68-17, dem Bundeskanzleramt
zugestellt am 2. Mai 1969, zusammengefaßt
hat
„Die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung
von verwaltungsstrafgesetzlichen Bestimmungen
gegen den Mißbrauch von Zeichen,
Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen
einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet
werden soll, richtet sich nach der Verwaltungsmaterie,
die für die Regelung solcher
Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen in
Betracht kommt."