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157_1969 AT

157. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung verwaltungsstrafgesetzlicher Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet werden soll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 157. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung verwaltungsstrafgesetzlicher Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet werden soll

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 10. März 1969, K II-3/68-17, dem Bundeskanzleramt

zugestellt am 2. Mai 1969, zusammengefaßt

hat

„Die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung

von verwaltungsstrafgesetzlichen Bestimmungen

gegen den Mißbrauch von Zeichen,

Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen

einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet

werden soll, richtet sich nach der Verwaltungsmaterie,

die für die Regelung solcher

Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen in

Betracht kommt."

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